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Trennung, Auszug von Ex, was nun ?
#1
Meine Frau ist gestern ohne es vorher an zu kündigen mit unserem gemeinsamen Kind aus gezogen. Wie es aus sieht hat sie ab dem 01.08. eine neue Wohnung und den Schlüssel bereits kurz vorher bekommen. Beim Auszug meinte unser Kind das es zu einer Hälfte bei der Mutter und zu 50 % bei mir wohnen will. Nun ist keine Rede mehr davon. Mutter und Kind äußern nun am Tag nach dem Auszug den Wunsch einer vollständigen Betreuung durch die Mutter.

Daten:
- 13 Jahre verheiratet
- gemeinsames Kind, 12 Jahre alt
- Gütertrennung
- Bauernhof, 230m2 Wohnfläche, ca. 5 ha Acker + eine bischen Wiese + Wald (Alleineigentum von mir, in der Ehe erworben)
- meine Ex und ich gehen voll arbeiten (meine Ex verdient etwa 50 % mehr als ich)
- der beschriebene Fall spielt in Deutschland, beide Ehepartner sind deutsche Staatbürger

Erledigt:
- Beim Auszug meiner Ex haben wir spontan eine Einigung bezüglich der Aufteilung der Gegenstände wie Toaster, Kaffemaschine und Co. erzielt und schriftlich fest gehalten.

To do:
- Einigung über Kinderbetreuung ?
- hälftige Ummeldung auf Meldestelle ? Gibt es so etwas überhaupt ?
- Kindergeld
- Steuerklasse von 4/4 auf 1/1 oder irgend etwas mit 2 ändern ? Ab wann ?
- Trennungserklärung zur Feststellung des Trennungsdatums erstellen und beide unterschreiben
- Scheidung frühestens nach 8 Monaten einreichbar und nach frühestens 12 Monaten durchführbar
- Trennungsunterhalt
- Kindesunterhalt
- Wohngeld beantragen

Nach dem ich nun eine Nacht drüber geschlafen habe und begonnen habe mich etwas ein zu lesen, frage ich mich was nun kommt, was man Einigungen anstreben kann und welchen Gestaltungsspielraum es gibt ?
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#2
Nachtrag:
- Ex + Kind sind in das etwa 6 km entfernte Nachbardorf gezogen. Sie sind von der Entfernung her gesehen also nicht aus der Welt.
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#3
Klingt unschön aber sollte aufgrund der Rahmendaten nicht zur häufigen Katastrophe führen. Möglicherweise ist "Ex" nicht ganz so verrückt drauf, immerhin konntet ihr euch auf Hausratteilung einigen.

Sofort Antrag auf Wechselmodell stellen. Das kann laut BGH-Beschluss auch als vorläufige Regelung angeordnet werden.

1. Aufforderung an Mutter; Frist 3 Tage (Einwurfeinschreiben)
2. Bitte Jugendamt um Vermittlung; Frist 4 Tage
3. Nach einer Woche könntest Du Antrag stellen.

Fragen:
Am Wohnort der Mutter gleiche Schule oder würde gewechselt?
Wie könnte Kind pendeln (sicherer Fahrradweg
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#4
Die Mutter und Tochter möchten kein Wechselmodell.
Die Tochter ist 12 Jahre, wenn sie nur bei der Mutter leben möchte, sollte man das akzeptieren!
Rede mit Deiner Tochter noch mal unter 4 Augen und versuche raus zu bekommen was sie wirklich will.
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#5
Feststellung des Trennungsdatums geht wohl auch mit der Anmeldung von Ex & Tochter unter der neuen Adresse.

Ansonsten: da deine Ex um die Hälfte mehr verdient als du würde ich Trennungsunterhalt geltend machen; schließlich sind die ehelichen Verhältnisse fortzuführen da die Ehe noch fortbesteht - bis zur Rechtskraft der Scheidung. Kindesunterhalt wird nach deinem Einkommen berechnet, und da würde ich auch keine Wellen mehr machen für die paar Jahre, die Kindesunterhalt noch zu leisten ist.

Wichtiger scheint mir, das Thema Gütertrennung / Zugewinn sauber zu regeln; auf jeden Fall ein versierten Anwalt suchen (braucht man sowieso vor dem Familiengericht) und vorbereiten. Wichtig zu wissen: man fordert immer mehr, als man tatsächlich haben will. Die Differenz ist die "Verhandlungsmasse". Wenn die Ex sich kooperativ und vernünftig zeigt, kann man ja über den Trennungsunterhalt reden, zum Beispiel. Verlangt Exe "nur das, was mir zusteht", dann verlangst du das natürlich auch für dich.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
Trennungsunterhalt wird es wohl nicht geben ... Wohnwert auf Seite des Mannes.

Schaff dir Hund und Pferd an, Tochter wird kommen!
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This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#7
(31-07-2017, 08:01)CheGuevara schrieb: Trennungsunterhalt wird es wohl nicht geben ... Wohnwert auf Seite des Mannes.

Wer hat das jetzt ausgerechnet?
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#8
Bist du die Liste am Anfang der faq durchgegangen? Beim Anwalt warst du noch nicht? Vereinbare einen Termin noch diese Woche. Lass dir dabei auch gleich ausrechnen, ob du Trennungsunterhalt verlangen könntest.
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#9
Bei meinem AG habe ich heute spontan eine Woche Urlaub genommen. Mir fehlt die Kraft und das Geld für rechtliche Auseinandersetzungen. Bin derzeit etwas niedergeschlagen, habe einen verengten Blick und kann nicht klar denken. Heute Abend werde ich einen guten Bekannten aus dem Nachbardorf für ein aufbauendes Gespräch besuchen.

(31-07-2017, 01:33)CheGuevara schrieb: Sofort Antrag auf Wechselmodell stellen. Das kann laut BGH-Beschluss auch als vorläufige Regelung angeordnet werden.
Mutter und Kind scheinen kein Wechselmodell zu wollen. Wenn mein Kind das wirklich so wollen sollte, kann ich das gut akzeptieren.

(31-07-2017, 01:33)CheGuevara schrieb: Fragen:
Am Wohnort der Mutter gleiche Schule oder würde gewechselt?
Wie könnte Kind pendeln (sicherer Fahrradweg
Die Schule ist gleich geblieben. Die Strecke ist von beiden Wohnorten gut per Fahrrad bewältigbar.

Wichtiger scheint mir, das Thema Gütertrennung / Zugewinn sauber zu regeln
Da eine Gütertrennung besteht, gibt es zu dem Thema Vermögensauseinandersetzung nicht wirklich offenes zu regeln. Beim Auszug haben wir handschriftlich zwei drei Sachen fest gehalten auf die wir uns bei der Auseinanderklabüsierung des Hausrates (Toaster, Kaffemaschine, TV, Waschmaschine & Co.) geeinigt haben.

Das werden wir sicherlich noch mal in eine ordentliche Form bringen. Wie nennt man das was wir da geregelt haben ? Mir fehlt die passende Überschrift für das Schriftstück. Gütertrennung kann es sich ja nicht nennen, da diese ja seit kurz nach Ehebeginn per Notar geregelt ist. Was mir im Moment als Begriff auf der Zunge liegt ist "Hausratsauseinanderklabüserung". Hier benötige ich akut einen Tip für einen passenden Begriff, der eindeutig aber freundlich ist und kein Potential zu MIßverständnissen zu läßt.
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#10
Gütertrennung bedeutet u.a., dass es keinen Zugewinnausgleich gibt. Aber einen Versorgungsausgleich und wenn die Ex mehr verdient hat wie du, dann verzichte nicht darauf.

Die Haushaltsgegenstände sind ein Witz. Vergiss das einfach. Ist keinen Nerv wert. Teile das einfach auf und bestehe ja nicht auf irgendwelchen Stücken. Haushaltsgegenstände stellen schon lange keinen echten Wert mehr da. Eine Waschmaschine mit goldener Trommel wirst du ja wohl nicht haben. Toaster mit Bräunungskontrolle und Brotscheibenzentrierung, Auftau-, Aufwärm- und Stopp-Funktion für 19,99 - neu!. Willst du wirklich auch nur ein Wort drüber verlieren? Unterhalt und "Ausgleiche" ist das grosse Thema. Ein gesamter Hausrat ist heute fast immer weniger wert wie ein paar Monate Kindesunterhaltszahlungen.
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#11
(31-07-2017, 08:45)p__ schrieb: Bist du die Liste am Anfang der faq durchgegangen? Beim Anwalt warst du noch nicht? Vereinbare einen Termin noch diese Woche. Lass dir dabei auch gleich ausrechnen, ob du Trennungsunterhalt verlangen könntest.
* Danke für den Hinweis auf die Liste des FAQ. Die werde ich zeitnah lesen.
* Einen Termin für den RA habe ich soeben bei einem RA (FA für FamR) für Ende der Woche gemacht.

Heute ist der 31. des Monats. Gibt es da irgend welche Dinge bei denen es eine Rolle spielt ob ich diese noch diesen Monat an gehe oder erst im nächsten Monat ?
* Beantragung von Wohngeld ?
* Steuerklasse ?
* andere Dinge ?

(31-07-2017, 09:04)p__ schrieb: Die Haushaltsgegenstände sind ein Witz. Vergiss das einfach. Ist keinen Nerv wert. Teile das einfach auf und bestehe ja nicht auf irgendwelchen Stücken.
Wer welche Gegenstände bei der Aufteilung erhalten hat ist mir egal und mir keine Optimierungsgedanken Wert. Da dort derzeit Einigkeit besteht wollen wir diese kurz fest halten. Das Schriftstück ist ein Dreizeiler. Wichtig ist viel mehr an der Aufteilung das diese die Rechtssicherheit  bietet, Kram den man nicht aufheben will, da schriftlich geregelt, ohne eventuelle spätere Diskussionen, entsorgen kann. Was mir fehlt, ist ist eine passende Überschrift. Das Schriftstück dokumentiert nach außen hin die Fähigkeit miteinander zu kommunizieren und Regelungen im gegenseitigen Einverständnis ein zu gehen.
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#12
(31-07-2017, 09:11)Ernesto45 schrieb: * Danke für den Hinweis auf die Liste des FAQ. Die werde ich zeitnah lesen.
Solltest Du auf jedefall tun. Noch ist nichts verloren. Nur denk daran, es kann sich sehr schnell alles gegen Dich und Dein Kind wenden. Die ersten Anzeichen sichd dafür schon da.
(31-07-2017, 09:11)Ernesto45 schrieb: Heute ist der 31. des Monats. Gibt es da irgend welche Dinge bei denen es eine Rolle spielt ob ich diese noch diesen Monat an gehe oder erst im nächsten Monat ?
Ihr solltet schriftlich fixieren, wann Ihr euch "offizell getrennt habt. Dies wird sich auf das Trennunfsjahr ggf. auswirken. Doch wenn Deine noch-Frau wirklich so viel mehr verdient wie Du, dann müsste es in Ihrem Interesse sein, die Scheidung schnell durchzuführen, da Sie Dir ggf. Trennungsunterhalt bezahlen müsste
[/quote]
(31-07-2017, 09:11)Ernesto45 schrieb: * Beantragung von Wohngeld ?
* Steuerklasse ?
* andere Dinge ?
Wohngeld: Da wird sich bestimmt jemand hier melden. Kenn ich mich leider nicht aus
Steurklasse: Du wirst nach der Scheidung auf die Steuerklasse 1 fallen, wenn Du euer Kind nicht mind. hälftig betreust. Deine noch-Frau wird nach der Scheidung die Steuerklasse 2 erhalten, wenn Sie euer Kind nahezu überwiedend (höher 51%) betreut.  Das macht zwar unterm Strich nicht wirklich viel aus, aber manchen Damen ist es wohl ein ansporn, die Kinder alleine als Besitz zu ergreifen.

Du hattest geschrieben, dass es Dir egal sei, wenn euer Kind das Wechselmodel nicht möchte. Ich hoffe, Du bist momentan wirklich etwas durch den Wind. Denn mit solchen Aussagen wärst Du nur ein Fall für den Rechtsanwalt. Viele versuchen (die Damen würden hönisch sagen:"Auf Teufel komm raus und ohne Rücksicht auf Verluste") die bestehende Beziehung zu Ihren Kindern bei zu behalten.

Wenn Du solche Aussagen triffst (dem gegnerischen Anwalt, dem Jugendamt, dem Richter, euerm Kind) dann schliesst Du schneller eine Türe, die Du später (wenn überhaupt) nur mit viel Geld, noch mehr Geld, Deiner Gesundheit und viel viel Frust wieder Aufbauen könntest.

Versteh mich nicht falsch. Alle helfen hier untereinander. Doch es werden auch klare Worte gesprochen.
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#13
Scheidungsfolgenvereinbarung ist der gesuchte Begriff
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#14
(31-07-2017, 09:11)Ernesto45 schrieb: Gibt es da irgend welche Dinge bei denen es eine Rolle spielt ob ich diese noch diesen Monat an gehe oder erst im nächsten Monat ?

Nein, es gibt nichts Dringendes, das dir endgültig entgeht wenn der Kalendermonat wechselt. Eine besondere Formulierung für Vereinbarungen brauchst du nicht. Es reicht, wenn der Wille der Unterzeichnenden klar wird, Unterschrift, Datum. Schreib irgendwas wie "Vereinbarung über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände im Haus Kläranlagenweg 1, 00000 Dummsdorf anlässlich der Trennung von Herr und Frau Frischauf geb. Zickerlisl".

So richtig gerichtsfest ist das ohnehin nicht, schadet aber auch nicht.

Scheidungsfolgenvereinbarung ist die Regelungen über die finanziellen und rechtlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung. Das geht nicht mit einem schnell unterschriebenen Stück Privatpapier zwischen den Expartnern.
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#15
(31-07-2017, 09:40)Austriake schrieb: Scheidungsfolgenvereinbarung ist der gesuchte Begriff
Meinem Gefühl nach grenzt sich das wie folgt ab:
Privatvereinbahrung: Für eher unbedeutenden Sachverhalten, bei denen keine unten stehende Form vom Gesetzgeber gefordert ist.

In der Ehe: Ehevertrag
In der Trennungszeit: Scheidungsfolgenvereinbahrung
In der Scheidungsverhandlung: Gerichtlich protokollierter Vergleich

(31-07-2017, 09:42)p__ schrieb:
(31-07-2017, 09:11)Ernesto45 schrieb: Gibt es da irgend welche Dinge bei denen es eine Rolle spielt ob ich diese noch diesen Monat an gehe oder erst im nächsten Monat ?
Nein, es gibt nichts Dringendes, das dir endgültig entgeht wenn der Kalendermonat wechselt.
Speziell beim Thema Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt könnte ich mir vor stellen das das eine Rolle spielt ab wann das gefordert wird. Oder kann beides (beliebig lang) rückwirkend gefordert werden ?

(31-07-2017, 09:42)p__ schrieb: So richtig gerichtsfest ist das ohnehin nicht, schadet aber auch nicht. (Haushaltskramaufteilungsvereinbahrung)
Jede Salamischeibenvereinbahrung belegt belegt einem Gericht den Willen und die Kommunikationsfähigkeit der Kundschaft, auch reduziert das und reduziert eine solche den Willensfindungs und Regelungsaufwand des Gerichtes. Man soll ja immer nett zu den Gerichten sein. Die wollen auch früh nach hause.
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#16
(31-07-2017, 10:14)Ernesto45 schrieb: In der Scheidungsverhandlung: Gerichtlich protokollierter Vergleich


Ein paar Hinweise zum Verständnis:

Es wird nur dann geschieden, wenn diese Dinge geregelt sind: Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich. Wenn das nicht geregelt ist, gibt es auch keine Scheidung - das ist zumindest der Normalfall. Ausnahmen gibts natürlich immer.
Deswegen wird auch in aller Regel eine Scheidung als Verbund beantragt - der Verbund von Scheidung, Zugewinn, Versorgung. Damit man nicht zu jedem einzelnen Thema eine gesonderte juristische Auseinandersetzung führen muss.

Zum Vergleich: bei den Anwälten äußerst beliebt, weil es für einen Vergleich die höchste Vergütung gibt. Wichtig dabei: ein Vergleich lässt sich später nicht mehr revidieren. Juristisch ist das so, dass ein Vergleich eine freiwillige Vereinbarung zweier Parteien darstellt - und eine freiwillige Vereinbarung kann nicht von einem Gericht aufgehoben werden. So zumindest das Prinzip - wobei auch hier gilt: Ausnahmen gibts natürlich immer.
Wenn man also später feststellt, dass man mit dem Vergleich über den Tisch gezogen wurde - das wars dann.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#17
(31-07-2017, 10:14)Ernesto45 schrieb: Speziell beim Thema Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt könnte ich mir vor stellen das das eine Rolle spielt ab wann das gefordert wird. Oder kann beides (beliebig lang) rückwirkend gefordert werden ?

Kindesunterhalt läuft ab Auskunftsforderung auf. Aber das spielt keine Rolle für dich, weil die Ex das Thema angehen kann, wann sie will. Liegt nicht in deiner Hand. Für dich ist das keine eilige Sache und verzögern kannst du sie auch nicht. Also keine Sorgen deshalb.

Beim Trennungsunterhalt könnte eine vorschnelle Forderung auch ein Eigentor sein. Breite erst einmal deine Verhältnisse beim Anwalt aus und lass dir sagen, ob eine Forderung realistisch ist. Wenn du mit eiligen, unrealistischen Forderungen am Tag nach dem Auszug kommst, hast du nichts davon, es wird nur deine Ex zur Eile bei ihren eigenen Forderungen antreiben.
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#18
(31-07-2017, 10:44)p__ schrieb: "KUH" läuft ab Auskunftsforderung auf
Bedeutet das das wenn dieser erst in drei Monaten gefordert wird dieser auch erst ab dem Tag fällig wird und nicht rückwirkend ab Trennungstag erhoben wird ?

(31-07-2017, 10:44)p__ schrieb: Beim Trennungsunterhalt könnte eine vorschnelle Forderung auch ein Eigentor sein.
Bedeutet das das wenn dieser erst in drei Monaten (von mir) gefordert werden sollte, dieser auch erst ab dem Tag fällig wird und nicht rückwirkend ab Trennungstag erhoben wird ?

Ich werde erst mal den FAQ und dann am See "Sun Tzu, Die Kunst des Krieges lesen". Heute Abend treffe ich mich erst mal mit einem Freund aus dem Nachbardorf. Er scheint augenscheinlich meinen Hof kaufen zu wollen. In der Ruhe liegt die Kraft. Stellt sich die Frage ob so ein Haus und Hofverkauf einen eventuellen Wohnwertvorteil weg beamen würde. Evtl. vermietet mein Bekannter mir ja sogar ein Zimmer in dem von ihm begehrten Hof.
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#19
Am Anfang eines Unterhaltsanspruchs steht in der Regel immer die Auskunftsforderung. Wird ab September Auskunft gefordert, um einen Kindesunterhaltsanspruch zu realisieren, dann ist Unterhalt ab September fällig. Auch, wenn erst im Dezember vor Gericht dann ein Anspruch bestätigt wird. Aber eben nbicht vor September.
§ 1613 BGB "Unterhalt für die Vergangenheit". Die Ausnahmen in Abs. 2 treffen bei dir nicht und auch sonst selten zu.
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#20
(31-07-2017, 11:07)Ernesto45 schrieb:
(31-07-2017, 10:44)p__ schrieb: "KUH" läuft ab Auskunftsforderung auf
Bedeutet das das wenn dieser erst in drei Monaten gefordert wird dieser auch erst ab dem Tag fällig wird und nicht rückwirkend ab Trennungstag erhoben wird ?

(31-07-2017, 10:44)p__ schrieb: Beim Trennungsunterhalt könnte eine vorschnelle Forderung auch ein Eigentor sein.
Bedeutet das das wenn dieser erst in drei Monaten (von mir) gefordert werden sollte, dieser auch erst ab dem Tag fällig wird und nicht rückwirkend ab Trennungstag erhoben wird ?

Ich werde erst mal den FAQ und dann am See "Sun Tzu, Die Kunst des Krieges lesen". Heute Abend treffe ich mich erst mal mit einem Freund aus dem Nachbardorf. Er scheint augenscheinlich meinen Hof kaufen zu wollen. In der Ruhe liegt die Kraft. Stellt sich die Frage ob so ein Haus und Hofverkauf einen eventuellen Wohnwertvorteil weg beamen würde. Evtl. vermietet mein Bekannter mir ja sogar ein Zimmer in dem von ihm begehrten Hof.

Nun, eine Immobilie ist sowieso nur ein Klotz am Bein in so einer Situation. Wenn a) ein Kaufwilliger da ist und b) du ohnehin nicht daran hängst, dann weg damit. Beim Kaufdatum, notarieller Abwicklung usw. kann man ja kreativ sein - und sich selber eine Wohnung in der zuvor eigenen Hütte zu mieten erspart einem den Umzug. Und ja, dann kann kein Wohnvorteil mehr angerechnet werden, wenn du Miete zahlst.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#21
gelöscht.
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#22
(31-07-2017, 09:11)Ernesto45 schrieb: Heute ist der 31. des Monats. Gibt es da irgend welche Dinge bei denen es eine Rolle spielt ob ich diese noch diesen Monat an gehe oder erst im nächsten Monat ?
* Beantragung von Wohngeld ?
Meine Recherche hat zum Thema Wohngeld ergeben:
* Wohngeld (für Mieter) bzw. Lastenzuschuß (für Eigentümer) wird nur ab dem Monat bewilligt in dem dieses beantragt wurde.
Quelle: http://www.wohngeld.org/
* Solch ein Antrag kann zur Fristenwahrung auch formlos erfolgen.
Quelle: http://www.wohngeld.org/antrag.html

Sich ergebene Fragen:
* Hat der Bezug oder nicht Bezug von Wohngeld, bzw. dessen Höhe Einfluß auf die Bemessung und somit die Höhe des zu leistenden KUH?
* Hat der Bezug oder nicht Bezug von Wohngeld, bzw. dessen Höhe Einfluß auf die Bemessung und somit die Höhe des zu leistenden oder zu erhaltenen TUH oder nachehelichen UH?

Ich möchte vermeiden Dinge zu tun die bei mir Folgekosten erzeugen.
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#23
Was soll es bringen, noch für Juli Wohngeld zu beantragen? Im Juli hast du deine Immobilie mit der verdienenden Ex bewohnt. Da werden sie dir eher nicht noch einen Lastenzuschuss obendrauf spendieren.

Geh erst mal zum Anwalt und lege dort die Zahlen auf den Tisch. Hier zu spekulieren ist nicht möglich. Man kann nicht für alle möglichen finanziellen Konstellationen Ausarbeitungen erstellen. Als Mangelfall wären völlig andere Ratschläge sinnvoll wie für jemand, der sich zwischen Stufe 2 und 5 der Düsseldorfer Tabelle bewegt. Es kommt noch viel dazu. Möglicherweise generiert deine Immobilie auch Einnahmen (Verpachtung? Verkauf Ernte?), möglicherweise bringen dich in Zukunft Instandhaltungskosten ins Schuldengrab. Vielleicht wirkt vieles nach, auch wenn du jetzt hektisch Umschichtungen vornimmst. Es gibt dafür den Begriff der eheprägenden Verhältnisse. Vielleicht erzeugt dein Verkauf finanzielle Mittel, die Begehrlichkeiten wecken. Vielleicht verkaufst du der Gegenseite zu billig und sie lässt deshalb den Stichtag vorverlegen, Hebel "illoyale Vermögensverringerung". Vielleicht, vielleicht.
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#24
Mache keinen Schnellschuss ... warte mit Verkauf bis Du klar im Kopf bist!
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#25
(31-07-2017, 15:10)p__ schrieb: Geh erst mal zum Anwalt...

Aktueller Status:

Erledigt, bzw. geklärt:
- Beim Auszug meiner Ex haben wir spontan eine Einigung bezüglich der Aufteilung der Gegenstände wie Toaster, Kaffemaschine und Co. erzielt und schriftlich fest gehalten.
- den TFAQ habe ich mittlerweile weitestgehend gelesen
- beim FA f.FamR habe ich diese Wo Erstberatung in Anspruch genommen
- der FA f.FamR hat den Bestehenden Ehevertrag (Gütertrennung)+jeweiliges alleiniges Verfügungsrecht über 100% des Vermögens geprüft auf vermutliche Wirksamkeit geprüft und für gut befunden
- Ex und ich haben auf gemeinsamen Schriftstück uns gegenseitig die Trennung und das Datum schriftlich bestätigt
- Scheidungsantrag ist laut RA frühestens nach 8 Mo Trennung einreichbar und es kann nach frühestens 12 Mo Trennung geschieden werden
- Wohngeld habe ich am 01.08. formlos beantragt
- RA tendiert dazu zu raten Haus und Hof nicht wegen der Scheidung zu verkaufen (Argumentation will ich jetzt nicht offen legen)


To do, offen, klären:
- Steuerklasse von 4/4 auf 1/1 oder irgend etwas mit 2 ändern ? Ab wann ?
- hälftige Ummeldung auf Meldestelle ? Gibt es so etwas überhaupt ?- Kindergeld

- Einigung über Kinderbetreuung ? (Neuerdings sagt unser Kind mir gegenüber das es (primär und bis auf seltende Sonderfälle) nur bei der Mutter sein will)
- Trennungsunterhalt
- Kindesunterhalt
- Wohngeldantrag, ausstehende Unterlagen innerhalb von 4 Wo nach reichen
...
...
...
- Scheidungsantrag durch Ex oder mich  nach 8 Mo. Trennung ein reichen (Kostenunterschied ?)
- Vasektomie, als Vorsorge für Folgerisiken (laut Recherche ca. 400 oder 500€)

Vermutlich gibt es noch weitere Dinge die ich auf dem To do vergessen habe...
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