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Zwangsvollstreckung Unterhalt
#1
Hallo Gemeinde,

eine Zwangsvollstreckung von rückständigen oder laufenden Kindesunterhalt kann nur durch eine Abänderungsklage verhindert werden, oder?

Zwangsvollstreckungsabwehrklagen haben da doch wenig Erfolg ?

Oder sieht unser grandioses Rechtssystem noch andere Regelungen vor ?

Sollte ein Thread schon existieren bitte dorthin verschieben.

Lg
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#2
Abwehrklage macht nur dann Sinn, wenn die Forderungen unberechtigt sind, z. B. wenn der Titelinhaber doppelt abkassieren oder aus einem nicht mehr gültigen Titel vollstrecken möchte. Abänderungsklage macht Sinn, um die Unterhaltshöhe anzupassen. Im Laufe des Abänderungsverfahrens kann beantragt werden, Zwangsvollstreckung ggf. gegen Sicherheitsleistung (Zahlung auf ein Treuhandkonto), nicht vorzunehmen, bzw. bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Siehst du § 242 FamFG und § 769 der ZPO.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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