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Bundestag: Anpassungen beim Kindesunterhalt
#2
Der betreffende Satz von §1606 BGB lautet: "Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes."

Bei richtiger Interpretation ist eine Änderung überflüssig.

1. Das "in der Regel" ist eine Öffnungsklausel, die auch fürs Wechselmodell tauglich ist und immer schon für die Konstellation genutzt wird, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils viel höher ist wie das des anderen Elternteils.

2. Beim Wechselmodell gibt es keinen Elternteil, der ein Kind betreut, sondern zwei. Also erfüllen beide ihre Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen.

Komisch, sonst sindse doch immer kreativ beim Wordverdrehen, die Juristen. Aber eine angemessene Interpretation will nicht gelingen?
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RE: Bundestag: Anpassungen beim Kindesunterhalt - von p__ - 08-03-2017, 15:05

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