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Unterhaltsforderung volljähriger in Ausbildung
#10
Vermögen muss nicht nachgewiesen werden, nur Erträge aus einem Vermögen. Bei Volljährigenunterhalt muss im übrigen auch nicht der Stamm des Vermögens angegriffen werden.

Fristen setzen muss er auch nicht. Zum Vorbringen einer Unterhaltsforderung gehört immer der Nachweis der eigenen Bedürftigkeit. Unterbleibt das, gibts auch nichts und jede Klage geht ins Leere. Man kann nicht Unterhalt fordern, weil man eigenen Pflichten verletzt. Und schliesslich kann das Kind sehr wohl eine Ausbildung abbrechen und eine neue anfangen, ohne seinen Unterhaltsanspruch zu verlieren. Erst im fortgeschrittenen Alter und im Wiederholungsfall wird das zur finanziellen Privatsache.

Ein Angebot, das Thema Unterhalt im persönlichen Gespräch zu regeln gehört als Standardsatz immer mit in jeden Brief. Erstens, weil das immer am sinnvollsten ist und zweitens, weil es schriftlich dokumentiert, dass man das Gespräch sucht und Angebote macht, während die Gegenseite drauf scheisst und stattdessen mit Anwalt und Gericht kommt. Das bremst Lügen und spätere Legendenbildung.
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RE: Unterhaltsforderung volljähriger in Ausbildung - von p__ - 29-11-2016, 10:47
RE: Unterhaltsforderung volljähriger in Ausbildung - von Mercedes_AMG - 28-12-2016, 18:30

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