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BGH, XII ZB 45/15, 20.04.16 - Kindergeld im Wechselmodell
#1
Betreuung im Wechselmodell:
Der unter dem Notwendigen Selbstbehalt verdienende Vater verklagt die Mutter auf die Hälfte des Kindergeldes.

Der BGH stellt zwei Dinge klar:
1. Bei der Ermittlung des Barbedarfs ist das hälftige Kindergeld bedarfsdeckend vor Ermittlung der Haftungsquote anzusetzen, Begründung:
Zitat:Eine Vollanrechnung des gesetzlichen Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf würde zudem dazu führen, dass der Kindergeldausgleich im Hinblick auf die im Wechselmodell gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen zu Gunsten des besserverdienenden Elternteils verzerrt würde.

2. Die für die Betreuungsleistung gedachte andere Hälfte des Kindergelds kann im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs hälftig vom kindergeldbeziehenden Elternteil verlangt werden (also ein Viertel).
Zitat:Anders verhält es sich mit dem auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil am Kindergeld. Dieser steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu.

In Summe entlastet also eine Hälfte des Kindergeldes den besser verdienenden Elternteil zu einem größeren Anteil, die andere Hälfte wird hälftig geteilt.

(Quelle: XII ZB 45/15)
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#2
Vom Ergebnis für den Mann zunächst schockierend, in der Rechtsfolge aber optimal!

Zunächst erhält er 50% von 50% des Kindergeldes für Betreuungsunterhalt.

Die zweite Hälfte wird für Barunterhaltspflicht verteilt. Ihm wird sehr wahrscheinlich Barunterhalt gegen die Ex zustehen.

Jetzt ist außerdem dokumentiert, dass das Wechselmodell praktiziert wird.

Jetzt braucht unser Mann seine Ex nur noch auf Barunterhalt in Anspruch zu nehmen.

Bleibt zu hoffen, dass Mann mit seiner Ex nicht zu Beginn der Vereinbarung des Wechselmodells den Barunterhalt ausgeschlossen hat.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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