18-05-2016, 11:27
Betreuung im Wechselmodell:
Der unter dem Notwendigen Selbstbehalt verdienende Vater verklagt die Mutter auf die Hälfte des Kindergeldes.
Der BGH stellt zwei Dinge klar:
1. Bei der Ermittlung des Barbedarfs ist das hälftige Kindergeld bedarfsdeckend vor Ermittlung der Haftungsquote anzusetzen, Begründung:
2. Die für die Betreuungsleistung gedachte andere Hälfte des Kindergelds kann im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs hälftig vom kindergeldbeziehenden Elternteil verlangt werden (also ein Viertel).
In Summe entlastet also eine Hälfte des Kindergeldes den besser verdienenden Elternteil zu einem größeren Anteil, die andere Hälfte wird hälftig geteilt.
(Quelle: XII ZB 45/15)
Der unter dem Notwendigen Selbstbehalt verdienende Vater verklagt die Mutter auf die Hälfte des Kindergeldes.
Der BGH stellt zwei Dinge klar:
1. Bei der Ermittlung des Barbedarfs ist das hälftige Kindergeld bedarfsdeckend vor Ermittlung der Haftungsquote anzusetzen, Begründung:
Zitat:Eine Vollanrechnung des gesetzlichen Kindergelds auf den Barunterhaltsbedarf würde zudem dazu führen, dass der Kindergeldausgleich im Hinblick auf die im Wechselmodell gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen zu Gunsten des besserverdienenden Elternteils verzerrt würde.
2. Die für die Betreuungsleistung gedachte andere Hälfte des Kindergelds kann im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs hälftig vom kindergeldbeziehenden Elternteil verlangt werden (also ein Viertel).
Zitat:Anders verhält es sich mit dem auf den Betreuungsunterhalt entfallenden Anteil am Kindergeld. Dieser steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu.
In Summe entlastet also eine Hälfte des Kindergeldes den besser verdienenden Elternteil zu einem größeren Anteil, die andere Hälfte wird hälftig geteilt.
(Quelle: XII ZB 45/15)