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Frauenberatung zum Sorge- und Umgangsrecht
#7
(10-05-2016, 19:23)kay schrieb:
Zitat:Und deshalb sind wir auch durch unsere Satzung dazu verpflichtet, unsere Angebote ausschließlich Frauen zur Verfügung zu stellen.

Ich bin jetzt kein Experte im Vereinsrecht, aber widerspricht eine dermassen diskriminierende Satzung nicht der Gemeinnuetzigkeit?

...

Abgabenordnung (AO) § 52 Gemeinnützige Zwecke

Zitat:(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
...

Gesunder Menschenverstand sagt einem, dass Gemeinnützigkeit nicht gegeben ist, wenn die Satzung die Gesellschaft spaltet. Leider liest sich das aus der Definition so nicht heraus. Und abgeschlossen in dem Sinne ist die Teilgesellschaft der Frauen ja auch nicht.
https://t.me/GenderFukc
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RE: Frauenberatung zum Sorge- und Umgangsrecht - von Petrus - 11-05-2016, 13:50

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