19-04-2016, 15:21
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 13.8.2015 – 5 UF 238/13
Volltext: https://openjur.de/u/864233.html
Unterhalt dynamisch tituliert, Vater zahlt sehr viel Unterhalt, Kind wird volljährig, beide Eltern werden dadurch unterhaltspflichtig, Vater beginnt Abänderungsklage. Wird abgelehnt. Die Volljährigkeit und das Hinzukommen der Mutter als weitere barunterhaltspflichtige Person reichen nicht aus.
Er müsse Abänderungsgründe vortragen, die eine Abänderung der Jugendamtsurkunde rechtfertigen. "Der Unterhaltspflichtige kann sich von der übernommen Unterhaltspflicht daher nur lösen, wenn sich nachträglich tatsächliche Umstände, Gesetze oder höchstrichterliche Rechtsprechung geändert haben. Außerdem muss feststehen, dass sich diese Änderungen auf die Höhe der Unterhaltspflicht auswirken. Letzteres ist vorliegend jedoch offen geblieben.
Dem Vater ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die für die frühere Unterhaltsberechnung relevanten tatsächlichen Umstände insoweit geändert haben, als der Sohn volljährig geworden ist. Allein deshalb ändert sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Sohnes gegenüber dem Vater jedoch nicht zwangsläufig. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr nicht allein von dem Eintritt der Volljährigkeit und der daraus folgenden quotalen Barunterhaltspflicht der Eltern abhängig."
Auch der Unterschied zwischen § 240 FamFG und dem ungünstigeren § 239 FamFG (der bei einer Standardtitulierung übers Jugendamt gilt) spielt wieder mal eine Rolle: "Ein Unterhaltsschuldner, der sich durch einseitig erstellte Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, nicht ohne weiteres von seiner übernommenen Unterhaltsverpflichtung lösen, weil seine Erklärung ein einseitiges Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB darstellt, das Bindungswirkungen entfaltet."
Nachweisen muss der Vater, nicht der unterhaltsbegehrende Volljährige: "In der Literatur wird generell die Beweislast für die Abänderbarkeit von Titeln nach Volljährigkeit nach einer Meinung beim unterhaltsbegehrenden Kind, nach anderer Meinung beim Unterhaltspflichtigen gesehen. Für die Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde wird dagegen die Meinung vertreten, der Unterhaltspflichtige sei uneingeschränkt für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, aus denen er eine nachträgliche Abänderung einer einseitigen Verpflichtungserklärung zu seinen Gunsten ableite.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Einkommens des die Herabsetzung einer mit Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrenden Unterhaltsschuldners bei diesem."
Wir kennen das: Unterhalt als Dauer- und Naturrecht; Änderungen muss immer der Pflichtige darlegen und beweisen.
Volltext: https://openjur.de/u/864233.html
Unterhalt dynamisch tituliert, Vater zahlt sehr viel Unterhalt, Kind wird volljährig, beide Eltern werden dadurch unterhaltspflichtig, Vater beginnt Abänderungsklage. Wird abgelehnt. Die Volljährigkeit und das Hinzukommen der Mutter als weitere barunterhaltspflichtige Person reichen nicht aus.
Er müsse Abänderungsgründe vortragen, die eine Abänderung der Jugendamtsurkunde rechtfertigen. "Der Unterhaltspflichtige kann sich von der übernommen Unterhaltspflicht daher nur lösen, wenn sich nachträglich tatsächliche Umstände, Gesetze oder höchstrichterliche Rechtsprechung geändert haben. Außerdem muss feststehen, dass sich diese Änderungen auf die Höhe der Unterhaltspflicht auswirken. Letzteres ist vorliegend jedoch offen geblieben.
Dem Vater ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die für die frühere Unterhaltsberechnung relevanten tatsächlichen Umstände insoweit geändert haben, als der Sohn volljährig geworden ist. Allein deshalb ändert sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Sohnes gegenüber dem Vater jedoch nicht zwangsläufig. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist vielmehr nicht allein von dem Eintritt der Volljährigkeit und der daraus folgenden quotalen Barunterhaltspflicht der Eltern abhängig."
Auch der Unterschied zwischen § 240 FamFG und dem ungünstigeren § 239 FamFG (der bei einer Standardtitulierung übers Jugendamt gilt) spielt wieder mal eine Rolle: "Ein Unterhaltsschuldner, der sich durch einseitig erstellte Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, nicht ohne weiteres von seiner übernommenen Unterhaltsverpflichtung lösen, weil seine Erklärung ein einseitiges Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB darstellt, das Bindungswirkungen entfaltet."
Nachweisen muss der Vater, nicht der unterhaltsbegehrende Volljährige: "In der Literatur wird generell die Beweislast für die Abänderbarkeit von Titeln nach Volljährigkeit nach einer Meinung beim unterhaltsbegehrenden Kind, nach anderer Meinung beim Unterhaltspflichtigen gesehen. Für die Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde wird dagegen die Meinung vertreten, der Unterhaltspflichtige sei uneingeschränkt für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig, aus denen er eine nachträgliche Abänderung einer einseitigen Verpflichtungserklärung zu seinen Gunsten ableite.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Einkommens des die Herabsetzung einer mit Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrenden Unterhaltsschuldners bei diesem."
Wir kennen das: Unterhalt als Dauer- und Naturrecht; Änderungen muss immer der Pflichtige darlegen und beweisen.