(04-04-2016, 15:59)meiloheilo schrieb: Andere Alternative ist natürlich klar die Butze verkloppen ...
Das ist nach meiner Lesart bei einer Zugewinngemeinschaft nicht ohne Zustimmung des Ehegatten rechtswirksam möglich sofern es sich um mind. 85% des Vermögens des verfügenden Ehepartners handelt:
Rechtliche Verfügungsbeschränkungen bei der Zugewinngemeinschaft:
§ 1364 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/1364.html
§ 1365(1) BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/1365.html
BGH vom 16.01.2013 (XII ZR 141/10) http://lexetius.com/2013,278
Als Alternative zur notwendigen Zustimmung des Ehegatten bei Verfügung über mind. 85% des Vermögens kann man sich von den Beschränkungen des § 1365(1) meines Erachtens auch durch Ehevertrag gegenseitig befreien.
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3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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