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Unterhaltsforderung für im EU Ausland lebende
#5
Hallo tomtom,,

es kommt halt immer auf die speziellen Umstände an.

Nehmen wir mal an, der U-Pflichtige hat einen medizinischen Beruf, dann müsste man ihm empfehlen, nach Norwegen oder Schweden auszuwandern. Dort wird er am leichtesten wieder Fuß fassen. Wenn der U-Pflichtige Ingenieur für Fahrzegbau ist, soltte er dorthin gehen wo es eine Automobilindustrie gibt - also eher nicht nach Rumänien. Wer aus der Landwirtschaft oder artverwandtem Beruf kommt, der wäre dort wiederum absolut richtig.
Hinzu kommen persönliche Präferenzen wie Sprachkenntnisse usw.

Und gaanz wichtig - in der neuen Heimat ganz und gar unauffällig zu leben. Also nicht politisch betätigen oder sportlich, so dass nicht irgendwann ein Zeitungsartikel o.ä. jemandem in der alten Heimat in die Hände fällt.

Wenn in der alten Heimat niemand weiss, wo der U-Pflichtige zu suchen ist, wird er dort relativ lange seine Ruhe haben. Es ist schlichtweg so, dass sich NIEMAND auf die Suche nach dem U-Pflichtigen macht - keine Polizei, kein Interpol, keine CIA und auch sonst niemand. Nur die Ex-Frau und/oder Mutter des Kindes, die Unterhalt begehren. Und die muss auf eigene Kosten suchen, und finden natürlich.
Wenn der U-Pflichtige jetzt in einem Land lebt, das eine andere Schrift verwendet (kyrillisch z.B.), dann wird der U-Pflichtige nicht einfach zu ergooglen sein. Wenn der U-Pflichtige dazu noch eine klitzekleine Namensänderung z.B. durch eine andere Schreibweise (im Gastland gibt es keine Konsonanten wie ä, ü oder ö) seinen Nachnamen z.B. von Müller in Miller ändern kann, dann ist er so gut wie unauffindbar.....

Jetzt kommt die Frage nach den Personalpapieren. Vor Ausreise einen nagelneuen Reisepass mit zehn Jahren Gültigkeit ist das Mindeste, was Mann sich beschaffen muss. Und alles Geld auf einer anonymen Prepaid-Kreditkarte (www.paylife.at) mitzuführen geht viel leichter als in der Jackentasche. Und ansonsten kein Geld auf irgendwelchen Bankkonten liegen lassen.

Es ist also wichtig, die richtige Reihenfolge einzuhalten:

1. Ausreise planen, völlige Diskretion und Verschwiegenheit ist unabdingbar! Wenn die halbe Familie weiß, wohin es geht, weiß es bald auch die Exe.
2. Gültige Personaldolkumente für zehn Jahre!
3. Unauffindbar bleiben
4. Pfändungssicherheit

Was nahezu jede Exe tun kann, ist einen Strafantrag nach § 170 StGB zu stellen. Der läuft ins Leere, wenn der U-Pflichtige etwas zahlt - z.B. den gesetzlichen Mindestunterhalt von 133.- € fürs Kind, und wenn dieser Unterhalt über das Konto eines Dritten bezahlt wird, so dass die Herkunft des Geldes unbekannt bleibt für die Empfängerin. Diese 133.- € sind das, was der Staat per Unterhaltsvorschusskasse je Kind bezahlt, wenn der Vater ausfällt - also kann sich niemand strafbar machen, wenn er nur diese 133.- € zahlt, sonst würde sich der Staat selbst strafbar machen.
Wichtig: keinen Unterhaltstitel über einen höheren Betrag existieren lassen - sonst laufen Schulden auf. Die kann man zwar wieder loswerden nach britischem oder französischem Privat-Insolvenz-Recht, aber wenn dieser Aufwand vermieden werden kann, umso besser.

Ich lebe jetzt im dritten Jahr im Ausland, bis jetzt alles easy.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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RE: Unterhaltsforderung für im EU Ausland lebende - von Austriake - 08-02-2016, 14:48

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