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LSG NDS-Bremen, L 7 AS 1031/13 - Kind erhält jeweils nur anteilig Leistungen
#2
(31-08-2015, 11:03)Sixteen Tons schrieb: (...)
Das könnte nun dazu führen, das Betreuungselternteile im Leistungsbezug wenig Interesse haben, regelmässigen Umgang zu fördern und ist genau das Gegenteil dessen, was der VAMV in seinen Schriften vom BMAS zuletzt gefordert hatte.

(...)
Für diese Befürchtungen sehe ich keinen Grund.

Verbleibt ein Kind etwa im mütterlichen Haushalt, dann fällt zwar das Sozialgeld höher aus, damit steigen aber auch die Ausgaben.
Wechselt das Kind in den väterlichen Haushalt, dann fällt das Sozialgeld für die Abwesenheit geringer aus, sind aber auch die Kosten reduziert.

Die Motivation, mit tagesgenauen Leistungen Umgang 'zuzulassen', mag etwas geringer sein. Ich halt diese Umstände für motivationsneutral, was die Betreuungszeiten, sprich Umgang, betrifft.

Interessant für mich ist, daß diese Aufteilung des kindlichen Bedarfs die BGH-Vorschrift unterläuft, daß Kindesunterhalt erst ab 50:50 Betreuung zu verteilen ist.

Es fehlt mE nicht mehr viel, den 1612a und seine justizielle Auslegung, wann ein Kind wo und in welchem Maße 'lebt', gekippt werden kann und damit Eltern wechselseitig Kindesunterhalte verlangen können, je nachdem, wo sich das Kind gerade aufhält, wo es betreut wird, anders: Wo es lebt.      

Irgendwann muß auch der sozialrechtliche Begriff 'temporäre Bedarfsgemeinschaft' geöffnet werden und systematisch konsequent auch für den Haushalt des sog. betreuenden Elternteils verwendet werden.

Die starre Unterscheidung in betreuenden und umgangsberechtigten (Besuchs-)Elternteil ist längst fällig.  

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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RE: LSG NDS-Bremen, L 7 AS 1031/13 - Kind erhält jeweils nur anteilig Leistungen - von Skipper - 31-08-2015, 12:16

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