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Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell
#41
Die Begründung ist wohl banal: Schutz der öffentlichen Kassen. Für den Lebensunterhalt des Kindes stehen Sozialmittel subsidiär zur Verfügung. Bevor da ein Anspruch entstehen könnte, wird der Unterhaltspflichtige geknechtet.

Da der Staat seine Bürger i. d. R. nicht so schützt, wie sich selbst, wirst halt Du geknechtet.

Zur Info über den Ideenreichtum hier RZ 20 aus BGH XII ZR 114/03:

"Auf dieser Grundlage hat der Senat bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB in ständiger Rechtsprechung stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners für zumutbar gehalten (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 -XII ZR 191/98 -FamRZ 2001, 1065 zu Überstunden und Nebenerwerb, vom 17. März 1999 -XII ZR 139/97 -FamRZ 1999, 843, 844 zur Umschulung zu einem besser dotierten Beruf, vom 15. Dezember 1993 -XII ZR 172/92 -FamRZ 1994, 372, 374 zur Arbeitsplatzsuche und zum Rechtsbehelf gegen eine offensichtlich unbegründete Kündigung und vom 9. Juli 1980 -IVb ZR 529/80 -FamRZ 1980, 1113, 1114 zur Zumutbarkeit eines Ortsund Berufswechsels)."
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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RE: Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Bereschit - 27-07-2015, 14:49
RE: Kindesunterhalt bei paritätischer Doppelresidenz - von wackelpudding - 21-04-2015, 12:12

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