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Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell
#25
Der Verfahrensbeistand (VB) hat seit 09.2009 (FamFG) den Verfahrenspfleger abgelöst. Er wird den Kindern zur Seite gestellt, um in FamVerfahren ihre Interessen zu vertreten. Er ist verfahrensbeteiligt und kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Er ist soetwas wie der  "Anwalt des Kindes".

Auftrag und Inhalt einer VBeistandschaft sind in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG geregelt.

Ich halte einen VB grundsätzlich für eine gute Sache, um Kinder in Verfahren gegen hochgehende Eltern zu stärken. Besonders in Fällen, in denen nur ein Elternteil die Sorge inne hat, kann er zum Ausgleich wichtig sein.
Leider ist die Bestellung eines VB seitens der Gerichte nicht transparent, Qualifikationen, Auswahlkriterien sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Der VB hat im Gegensatz zum JAmt den Vorteil, daß ihm das Gericht - im gesetzlichen Rahmen - Aufträge erteilen und Fragestellungen vorgeben kann, was sich aber ins Gegenteil verkehren kann, wenn er - wie auch bei Gutachten - für 'Vorentscheidungen' mißbraucht wird. Jahrelange 'gute' Zusammenarbeit kann besondere Abhängigkeiten schaffen.      

Meine persönlichen Erfahrungen sind:
Ein qualifizierter und erfahrener VB kann sehr zur Wahrung von Kinderinteressen beitragen.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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RE: Erwerbsobliegenheit im Wechselmodell - von Bereschit - 27-07-2015, 14:49
RE: Kindesunterhalt bei paritätischer Doppelresidenz - von Skipper - 24-02-2015, 19:53

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