16-07-2015, 17:34
(16-07-2015, 16:30)Ibykus schrieb: § 170 StGB betrifft alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche !
Den Wortlaut des Gesetzes hat keiner bestritten. Die praktische Relevanz sehr wohl. Dein Nachweis des Gegenteils steht noch aus. Es gibt vierstellige Verfahren wegen Kindesunterhalt pro Jahr, da sollten doch pro Jahr ein paar Verfahren mit Verurteilung wegen anderen Unterhaltsarten zu finden sein? Pflichtige zahlen doch schliesslich nicht nur Kindesunterhalt, sondern eine Vielzahl anderer Unterhaltsarten, Ehegattenunterhalt, Unterhalt nach §1615l BGB, Elternunterhalt...