16-07-2015, 13:28
(15-07-2015, 13:42)Austriake schrieb: Der Beklagte ist zudem verzogen nach Unbekannt, die Auskunftsklage kann ihm gar nicht rechtskräftig zugestellt werden.Wenn der Unterhaltsverpflichtete "unbekannt" verzogen ist, und die Mutter mehr haben will, weil sie z.zt. nicht den vollen Unterhalt bekommt und vermutet, Du hältst Deine Verpflichtungen nicht ein, hat sie gleich mehrere Möglichkeiten, den Aufenthalt des unterhaltspflichtigen Vaters feststellen zu lassen oder im Klagewege ein entsprechendes Urteil zu bekommen.
Welche Sanktionen sieht denn der Gesetzgeber vor, womit muss der Beklagte rechnen?
Damit hat sie noch kein Geld.
Aber sie wird bei entsprechender Prozeßführung einen Titel erhalten.
Sanktionen für den Vater sind grds. (!) nicht zu befürchten, solange ihm nicht nachgewiesen wird, dass er sich um sich nicht höheren Unterhaltsansprüchen zu entziehen, versteckt hält.
Dieser Nachweis ist aber konkret dann erbracht, wenn er bislang nur Pfennige überweist, sein Gehalt zwztl. jedoch ins Uferlose gewachsen ist.
Vermutet der U-Pflichtige hingegen, die -nicht erreichbare- Mutter habe im Lotto gewonnen und müsse sich am Barunterhalt beteiligen, dann gibt's die einfache Möglichkeit, den Unterhalt einzuhalten und -zur Vermeidung des Vorwurfes einer Unterhaltspflichtverletzung- zu hinterlegen.