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		Das Szenario ist wohlbekannt: Ex marschiert einfach zur ARGE, will dort Geld für sich, z.B. ergänzendes ALG II. Und sofort trudeln beim Vater Drohbriefe der ARGE ein, Forderungen auf Auskunftserteilung, Forderungen nach mehr Kindesunterhalt, auch rückwirkend, Druck, Klagen.
 Mir sind aber einige Zwischenschritte in diesem Mechanismus nicht klar bzw. nicht belegt. Der Bedarf des Kindes ist durch Unterhalt und Kindergeld bereits mehr als voll gedeckt. Die Ex beantragt ergänzendes ALG II nicht für das Kind, sondern für sich. Das bedeutet doch eigentlich, dass die ARGE nur für Ex übergegangene Ansprüche geltend machen kann, nicht für das Kind? Ex und Kind leben zwar in Bedarfsgemeinschaft, aber wo steht dass das einen Anspruchsübergang für Kindesunterhalt begründet?
 
	
	
		 (22-03-2009, 15:36)p schrieb:  Ex und Kind leben zwar in Bedarfsgemeinschaft, aber wo steht dass das einen Anspruchsübergang für Kindesunterhalt begründet? Mir liegt hier so ein Schreiben der Arge vor. Das -Zauberwort- heißt 
wohl "Sozialgeld". Ich zitiere mal:
 Eine ARGE dieses Landes schrieb:Nach § 33 Absatz 1 SGB II geht der Unterhaltsanspruch Ihrer Angehörigenkraft Gesetzes zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch
 bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf die Träger der Grundsicherung für
 Arbeitssuchende, Arbeitsgemeinschaft für den kreis XY über.
 
 Bei der Höhe der gezahlten Leistungen wird davon ausgegangen,
 dass Sie zur Zeit Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich xyz Euro
 erbringen und dies auch weiterhin tun.
 
 
Nachtrag, damit es mit dem Wort -Sozialgeld- etwas klarer wird. 
Selbst wenn Kind den vollen KU vom Verpflichteten erhält, bekommt es 
meist noch "etwas" ganz wenig Sozialgeld. Und sei es nur 1 Euro, den die 
ARGE nicht einklagen will bzw. kann. 
Der Auskunftsanspruch liegt somit bei der ARGE.
	 
	
	
		 (22-03-2009, 15:36)p schrieb:  Mir sind aber einige Zwischenschritte in diesem Mechanismus nicht klar bzw. nicht belegt. … Ex und Kind leben zwar in Bedarfsgemeinschaft, aber wo steht dass das einen Anspruchsübergang für Kindesunterhalt begründet? 
Ist es nicht inzwischen so, dass der Beamtenstadl Familie immer gerade so definiert, wie es gerade in den Kram passt?
 
Die (nach Artikel 6 GG zu schützende) Familie ist doch inzwischen tot, es leben die Bedarfsgemeinschaft bzw. Lebensabschnittsgemeinschaft, etc.
	 
	
	
	
		
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		 (22-03-2009, 15:36)p schrieb:  ...will dort Geld für sich, z.B. ergänzendes ALG II. 
Es kommt immer darauf an, was und wofür sie Moos sehen will.
 
Meine Ex hatte das gemeinsame Ex-Haus bewohnt und beantragte anstelle Wohngeld einen sog. Lastenzuschuß, also sollten die Kreditraten übernommen werden. 
Natürlich wandte man sich gleich an mich, da ich als Ex-Ehemann doch einen Anteil an der Anschaffung des Hauses hatte. 
Ich habe natürlich absolut nicht reagiert und es kam auch nie wieder irgend ein blöder Brief. 
Man hat es aber versucht. 
Hat zwar nicht geklappt, aber es hätte ja.
	 
	
	
	
		
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		Dieser Paragraf schliesst aber einen Übergang aus, Abs. 2: "Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird."
 In Absatz 1 scheint sich der Übergang auf folgenden Satz zu beziehen:
 
 "Satz 1 [Übergang von Ansprüchen] gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären."
 
 So ganz kann ich das auch nicht entschlüsseln.
 
	
	
		 (22-03-2009, 17:42)p schrieb:  Dieser Paragraf schliesst aber einen Übergang aus, Abs. 2: "Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird." Ich kann Dir gerne mein mir vorliegendes Schreiben zukommen lassen. 
Habe bis jetzt auch nicht verstanden, warum die Arge auf mich zugekommen  
ist, obwohl ich Maximalunterhalt für das Kind zahle!?!?!
 
Es geht in Richtung Kindergartenzuschuss oder evtl. sogar Heizkostenzuschuss 
für das Kind. Die finden zum Thema -Sozialgeld- immer etwas.
 
Bisher habe ich selbst noch keine Antwort der ARGE erhalten, warum 
mein Kind zusätzlich noch -Sozialgeld- erhält   
	
	
	
		
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		Die Frage hat natürlich einen Hintergrund. Der Anspruchsübergang scheint in Wirklichkeit wackliger und umstrittener zu sein, wie die ARGEN glauben machen.
 Wenn in dem Schreiben noch weitere Begründungen wie der Verweis auf § 33 Absatz 1 SGB II enthalten sind, würde mich das schon interessieren.
 
	
	
		 (22-03-2009, 19:17)p schrieb:  Die Frage hat natürlich einen Hintergrund. Der Anspruchsübergang scheint in Wirklichkeit wackliger und umstrittener zu sein, wie die ARGEN glauben machen. So ist es    Zitat:Wenn in dem Schreiben noch weitere Begründungen wie der Verweis auf § 33 Absatz 1 SGB II enthalten sind, würde mich das schon interessieren. 
Nein, in den angehängten -Bestimmungen- werden lediglich 
§ 60 SGB II, BGB 1601,1603,1605,1613,1360,1569,1570,1615 I. 58 Ehegesetz, 
12 LPartG, 16 LPart erwähnt    
	
	
	
		
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		 (22-03-2009, 19:17)p schrieb:  Der Anspruchsübergang scheint in Wirklichkeit wackliger und umstrittener zu sein, wie die ARGEN glauben machen. 
Früher hätte ich gesagt: Das wird ein Gericht sicher erkennen und mir zur Seite springen.
 
Heute weiß ich, die Gerichte segnen alles ab, was ihren Interessen dient.
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