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§ 170, heutiges Urteil des Amtsgerichtes
Wenn ein Richter das Protokoll fälscht oder verfälscht um eine Partei zu benachteiligen oder um einem Angeklagten Schaden zuzufügen, dann halte ich das aber schon für einen Fall von Rechtsbeugung, § 339 StGB.

Aber das ist ja durch....

Und beweisen hätte man das nur können, wenn Zeugen anwesend gewesen wären, die keinen schwarzen Kittel tragen.

Schlimme Sache, sowas!
.
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Es hätte sich die Frage gestellt, ob in einem Zivilverfahren der Richter als Beklagter nicht hätte Beweis antreten müssen, dass dem nicht so ist ?
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Hallo! Ich mal wieder! Es wird wieder spannend. Soeben habe ich mit Campers' und meinem Anwalt telefoniert.
Die Ex-Keule hat schon wieder neuerlich Anzeige nach § 170 erstattet, da die erste Anzeige sich auf einen begrenzten Zeitraum bezog.
Naja, nun weiß ich ja wie es geht.....
Wider einem "Vergleichsvorschlag" der Gegenseite, dass sie sich auf eine bestimmte Summe einlassen würden, die derzeit auch gezahlt wird, hat sie nun wieder mehr verlangt.
Mein Anwalt legt jetzt zivilrechtlich Unterhaltsklage ein um eine "seriöse Berechnung" des Unterhaltes zu erreichen und die Akte der Staatsanwaltschaft bezüglich der neuen Anzeige ist "wohl noch nicht geöffnet".
Weiterhin teilte Er mit, dass das OLG aufgrund unserer Beschwerde gegen den nicht erfolgten Rechtsmittelverzicht, nicht einmal eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bzw auch eine erneute Stellungnahme des Richters anforderte. Sie stützt sich also ALLEINIG auf die ursprüngliche Aussage des Richters.
Aber gut, dass Camper's und mein Anwalt wirklich mal los legt........
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Nappo schrieb:Aber gut, dass Camper's und mein Anwalt wirklich mal los legt........
Ist das Ironie, Zynismus oder verstehe ich den dahinter stehenden Bezug nicht?

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War gestern bei meinem RA der mich freundlicherweise auf folgendes Urteil aufmerksam machte.........
Ich dachte mir ,passt vielleicht auch noch hierhin(wollte keinen neuen Thread aufmachen):

Bewerbungsbemühungen...
erkennt man nicht nur an der Anzahl der Bewerbungen
Die Anzahl der Bewerbungen ist nur ein Indiz dafür, ob sich jemand um eine Anstellung bemüht. Gerichte dürfen daher nicht nur auf die Anzahl der Bewerbungen abstellen, sondern müssen alle Umstände (u.a. die Arbeitsmarktlage) würdigen.
weiterlesen.......
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(18-11-2011, 23:44)webmin schrieb: War gestern bei meinem RA der mich freundlicherweise auf folgendes Urteil aufmerksam machte.........
Ich dachte mir ,passt vielleicht auch noch hierhin(wollte keinen neuen Thread aufmachen):

Bewerbungsbemühungen...
erkennt man nicht nur an der Anzahl der Bewerbungen
Die Anzahl der Bewerbungen ist nur ein Indiz dafür, ob sich jemand um eine Anstellung bemüht. Gerichte dürfen daher nicht nur auf die Anzahl der Bewerbungen abstellen, sondern müssen alle Umstände (u.a. die Arbeitsmarktlage) würdigen.
weiterlesen.......

Hier geht es um Ehegattenunterhalt und die Klägerin ist eine Frau, die Ehegattenunterhalt will.

Im Falle von Kindesunterhalt werden andere Maßstäbe heran gezogen.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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(19-11-2011, 06:01)Camper1955 schrieb:
(18-11-2011, 23:44)webmin schrieb: War gestern bei meinem RA der mich freundlicherweise auf folgendes Urteil aufmerksam machte.........
Ich dachte mir ,passt vielleicht auch noch hierhin(wollte keinen neuen Thread aufmachen):

Bewerbungsbemühungen...
erkennt man nicht nur an der Anzahl der Bewerbungen
Die Anzahl der Bewerbungen ist nur ein Indiz dafür, ob sich jemand um eine Anstellung bemüht. Gerichte dürfen daher nicht nur auf die Anzahl der Bewerbungen abstellen, sondern müssen alle Umstände (u.a. die Arbeitsmarktlage) würdigen.
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Hier geht es um Ehegattenunterhalt und die Klägerin ist eine Frau, die Ehegattenunterhalt will.

Im Falle von Kindesunterhalt werden andere Maßstäbe heran gezogen.

lg

Camper
Hier fordert der Gleichheitsgrundsatz eine Gleichbehandlung der Sachverhalte.
Eine Geschiedene unterliegt hinsichtlich ihres Anspruchs aus § 1573 I BGB den gleichen Obliegenheitsanforderungen wie ein Vater, der sich hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung seinem minderjährigem Kind ggü auf Leistungsunfähigkeit beruft.

Die Geschiedene ohne Kinder kann nicht einmal einwenden, eine Arbeitsaufnahme an einem entferntem Ort würde ggf. kindeswohlschädigend sein, womit ein umgangsberechtigter Vater immerhin argumentieren kann.

Das ergibt sich aber auch schon aus den Gründen des zitierten Urteils.

Welche sachlichen Gründe sollten denn Deiner Meinung nach einen anderen Maßstab rechtfertigen?





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Zitat:Hier fordert der Gleichheitsgrundsatz eine Gleichbehandlung der Sachverhalte.
Fast genauso hat es mein RA auch formuliert.
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(19-11-2011, 10:27)Ibykus schrieb: Welche sachlichen Gründe sollten denn Deiner Meinung nach einen anderen Maßstab rechtfertigen?

Gar keine, nur Richter sahen das bisher anders.

Aber auf diesem Gebiet tut sich auch für die Zahleselseite einiges auf.

Bundesweite Bewerbung geht schon längst nicht mehr, weil dann die Umgangskosten wieder steigen würden.

So hat das Bundesverfassungsgericht schon entschieden, dass die Umgangskosten berücksichtigt werden müssen. Offenbar hat das nur nicht jede® verstanden.

Das AZ des Bundesverfassungsgerichtes lautet 1 BvR 3031/08

Die maßgeblich Randziffer trägt die Nummer 18

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Camper1955 schrieb:So hat das Bundesverfassungsgericht schon entschieden, dass die Umgangskosten berücksichtigt werden müssen. Offenbar hat das nur nicht jede® verstanden.

Das AZ des Bundesverfassungsgerichtes lautet 1 BvR 3031/08

Die maßgeblich Randziffer trägt die Nummer 18

lg
Camper
Die juristische Kaffeesatzleserei als Ursache der fiktiven Festsetzung musste das BVerfG schon wiederholt zum Anlaß nehmen, auf die Bremse zu treten (wenigstens aber den Fuß vom Gaspedal zu nehmen).

Mir wurde anno 2005 auch freundlicherweise den Unterhalt zu zahlen nachgelassen und stattdessen aufgegeben, wenigsten fiktiv zu leisten.

Dem komme ich selbstverständlich gerne nach!

Und ich find's auch gerecht:
fiktives Sorgerecht - fiktiver Unterhalt. Basta!

oder:

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Hallo Leute ! Wollte nur mitteilen, dass ich mich vielleicht bald in geselliger Runde wieder finde. Heute habe ich Post vom Amtsgericht bekommen, ich solle am 16.04. vorstellig werden wegen des vermuteten Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen.

Ich habe eben diesem lügenden Nichtsnutz KEINE Bewerbungen eingereicht und auch KEINE Zahlungen rückständigen Unterhaltes dargeboten. Die arme arme Exe hat sich erst heute einen neuen T 5 gekauft und den wollte ich nicht auch noch mit finanzieren.

Im Übrigen habe ich im August 2011 - und das ist das eigentlich witzige an der Sache - dem Amtsgericht mit Anlage schriftlichen Beweises einen Vergleichsvorschlag des Anwalts der Gegenseite vorgelegt, in dem dieser telefonisch meiner damaligen RATTin mitteilte, Er sei mit einem Unterhalt in Höhe von 300 einverstanden. Nun gut. Mea Culpa. Ich zahlte ihn tatsächlich, nachdem die Anwältin mir dies schriftlich zukommen ließ, dass Ihr dies gegenüber verlautbart wurde.

Danach hörte ich vom Amtsgricht nichts mehr - bis heute.

Habe mal Camper's und meinen Anwalt eben angemailt und werde morgen dort anrufen. Wenn Der was machen kann. Mal sehen. Habe ja schließlich mich an den Vorschlag gehalten. Wenn nicht, gibt's eben nix mehr. Habe gute Kontakte nach PL. Dann wird eben ausgewandert. Muß nur sehen, dass ich im Ausland auch Geld verdienen kann. Wer will schon einen Versicherungsfuzzi?

Den Schriftverkehr lade ich noch hoch, aber über die Väterwiderstand-Seite. Da kann man das ab morgen nachmittag anschauen, wenn man möchte.

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(27-03-2012, 20:50)Nappo schrieb: Heute habe ich Post vom Amtsgericht bekommen, ich solle am 16.04. vorstellig werden wegen des vermuteten Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen.
Willkommen im Club - würde ich sagen, wenn ich schon drin wäre. Ich arbeite dran. Aber Deinem Wortstil kann man entnehmen, dass Du die Ernsthaftigkeit - sozusagen das Strammstehen - gegenüber Deutschen Staatsorganen nicht mit ausreichender Etikette praktizierst. Big Grin

(27-03-2012, 20:50)Nappo schrieb: Die arme arme Exe hat sich erst heute einen neuen T 5 gekauft und den wollte ich nicht auch noch mit finanzieren.
Klingt so, wie meine. Die hat dem Gericht mitgeteilt, dass sie völlig mittellos sei mit nur 4'000.- CHF pro Monat. Das war dann selbst der renitenten Richterin zuviel.
https://t.me/GenderFukc
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Schriftverkehr erster Teil:


Sehr geehrter Herr Kollege,

nach Rücksprache mit dem Mandanten erklärt dieser, dass er bereit sei auf Ihr Angebot einzugehen und ab 01.08.2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 300,00 € für seine beiden Töchter, also 150,00 € pro Kind zu zahlen.
Allerdings würde er sich verpflichten halbjährlich Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und dann auch gegebenenfalls den Betrag aufzustocken.
Die Haushälfte stellt sich allerdings wie folgt dar:
Auf ihr ruht derzeit eine Verbindlichkeit in Höhe von ca. 60.000,00 €. Andererseits ist diese Verbindlichkeit abgedeckt durch eine Lebensversicherung, die einen Rückkaufswert von 15.000,00 € hat, so dass tatsächlich nur offene Forderungen in Höhe von 45.000,00 € bestehen. Diese Lebensversicherung hat unser Mandant allerdings während des Zusammenlebens der Parteien mitgezahlt. Auf dieses Geld wird unser Mandant allerdings verzichten. Ebenso hat unser Mandant in guten Tagen, als die Parteien noch zusammenlebten, auch die Kosten für das Darlehen mitgetragen.
Allerdings ist unser Mandant bereit, Ihrer Mandantin die Haushälfte zu überlassen, mit der Maßgabe, dass damit alle rückständigen Unterhaltsschulden erledigt sind.

Dies ist für unseren Mandanten die einzige Lösung, sich auf diesen Vergleichsvorschlag einzulassen. Es ist ihm keinesfalls möglich, weitere 3.600,00 € aufzubringen, zur Herauszahlung auf die Unterhaltsrückstände.
Ihre Partei mag diesen Vergleichsvorschlag überdenken, der zumindest für einige Zeit wieder Ruhe in die Angelegenheit bringen würde.
Wir sehen Ihrer Rückäußerung mit Interesse entgegen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwältin



Amtsgericht Westerburg
Beschluss
In der Bewährungssache gegen Nappo, Verurteilter
wegen Unterhaltspflichtverletzung
1) Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.
2) Der Angeklagte hat nach besten Kräften laufenden und rückständigen Unterhalt zu leisten.
Dazu hat er sich intensiv um eine Arbeit zu bemühen, die ihn zur Unterhaltszahlung leistungsfähig macht.
Auf individuelle Anforderung des Gerichts hat er seine Bemühungen dazu zu belegen. Monatlich werden mindestens 10 ernsthafte Bewerbungen erwartet.
Hat er binnen 3 Monaten keine entsprechende Arbeit gefunden, hat er monatlich 40 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Westerburg, den 15.06.2011 gez XX, Richter am Amtsgericht



13.10.2011, Amtsgericht Westerburg

Sehr geehrter Herr Nappo,

in der Bewährungssache gegen X
werden Sie aufgefordert binnen einer Woche darzulegen und zu belegen, wie sich Ihre aktuelle berufliche und finanzielle Situation darstellt.

Mit freundlichen Grüßen gez. XX, Richter am Amtsgericht
Auf Anordnung: Justizhauptsekretärin



17.10.2011

Unterhalt/Bewährungssache

I.
Der Unterzeichner leistet derzeit 300 € monatlichen Unterhalt gemäß dem Schreiben der Gegenseite bzw. deren telefonischer Benachrichtigung an meine damalige Anwältin Frau RA Blaschwafel vom 25.07.2011. Siehe Anlage.

II.
Dem Unterzeichner wurde zudem das Konto gepfändet, auf dem sich ein Guthaben von 224,23 € befand. Das ist als Nachzahlung zu werten. Siehe Anlage.

III.
Beim Geschäftspartner des Unterzeichners werden derzeit 1.800 € gepfändet. Dies ist als Nachzahlung zu werten. Siehe Anlage.

Anlage:
Zu I . Einzahlungsbelege
Zu II. Kontostand des gepfändeten Kontos
Zu III. Pfändungsurkunden



Amtsgericht Westerburg
Ladung
Datum 27.03.12

Sehr geehrter Herr Nappo,
in der Bewährungssache gegen Sie
zum Anhörungstermin am: Montag, den 16.04.2012, 15:00 Uhr, Zimmer 123, 1.Stock, im Gerichtsgebäude
Zu diesem Termin werden sie hiermit geladen und gebeten, pünktlich zu erscheinen.
Es ist der Widerruf der Bewährung wegen Auflagenverstoß zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Justizhauptsekretärin

Dieses Schreiben ist automationsunterstützt erstellt und wird deshalb nicht unterschrieben oder beglaubigt.
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Antwort auf die Dienstaufsichtsbeschwerde:


08.03.2012
Strafverfahren 2020 Js 9276/10 31 Os Amtsgericht Westerburg
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Richter XX am Amtsgericht vom 16.11.2011

Sehr geehrter Herr Nappo,

zwischenzeitlich habe ich Einsicht in die Verfahrensakte nehmen können und eine dienstliche Stellungnahme von Herrn Richter XX am Amtsgericht Z eingeholt. Nach Prüfung der Angelegenheit sehe ich für Maßnahmen der Dienstaufsicht keine Veranlassung.

Mit Ihrer Eingabe beanstanden Sie zunächst, dass Herr Richter am Amtsgericht Z Sie in der oben bezeichneten Strafsache zu Unrecht wegen einer Unterhaltspflichtverletzung verurteilt habe. Ferner sei von ihm in der Hauptverhandlung vom 15.06.2011 eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden. Ein Rechtsmittelverzicht sei von Ihnen entgegen dem Protokoll über die HauptverhandHauptverhand lung nicht erklärt worden

Hinsichtlich der vorstehend wieder gegebenen Beanstandungen muss ich Ihnen mitteilen, dass diese einer dienstaufsichtsrechtlichen Überprüfung bereits nicht zugänglich sind. Nach Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes sind die Richter nämlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Dies bedeutet, dass der Inhalt richterlicher Entscheidungen einschließlich des vorbereitenden Verfahrens einer inhaltlichen Prüfung durch den Dienstvorgesetzten grundsätzlich entzogen ist. Eine Prüfung findet insoweit allein durch die übergeordneten Gerichte statt, sofern ein Rechtsmittel eröffnet ist und dieses eingelegt wird. Über das von Ihnen gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 15.06.2011 eingelegte Rechtsmittel ist von der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Koblenz unter Prüfung der Wirksamkeit des protokollierten Rechtsmittelverzichts durch Beschluss vom 22.07.2011 entschieden worden. Ihre.hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15.09.2011 als unbegründet verworfen worden. Damit hat das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 15.06.2011 Rechtskraft erlangt. Eine (nochmalige) Überprüfung des Urteils durch die Dienstaufsicht ist rechtlich nicht zulässig.

Dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen sehe ich auch nicht wegen des von Ihnen erhobenen Vorwurfs einer bewussten Lüge durch Herrn Richter am Amtsgericht in der von ihm abgegebenen dienstlichen Stellungnahme vom 11.07.2011 veranlasst. Hier behaupten sie, der Richter habe den Geschehensablauf hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erteilung der Rechtsmittelbelehrung und der Frage des erklärten Rechtsmittelverzichts unrichtig dargestellt habe. Tatsächlich habe der Richter nach der Urteilverkündung lediglich gesagt: "Sie haben nun 8 Tage Zeit Widerspruch einzulegen, nehmen Sie das Urteil an?" Eine ausdrückliche, wörtliche Rechtsmittelverzichtserklärung sei von Ihnen entgegen der Behauptung des Richters tatsächlich nicht abgegeben worden.

Den von Ihnen erhobenen Vorwurf der bewussten Lüge sehe ich nicht bestätigt. Ihrer eigenen Sachdarstellung steht nicht nur die dienstliche Stellungnahme von Herrn Richter am Amtsgericht Z, sondern auch der Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 15.06.2011 entgegen. Ich habe keinerlei Anlass an der Richtigkeit der von dem Richter abgegebenen Erklärung zu zweifeln.
Schließlich werfen Sie Herrn Richter am Amtsgericht Z vor, Sie im Rahmen der Hauptverhandlung durch eine unangemessene Wortwahl mehrfach beleidigt zu haben. Bezüglich der von Ihnen in diesem Zusammenhang aufgelisteten Äußerungen hat der Richter in der von mir eingeholten dienstlichen Stellungnahme erklärt, dass diese aus dem Zusammenhang gerissen, manipuliert oder frei erfunden seien. Auch hier kann ich daher nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass Ihre Sachdarstellung richtig und diejenige von Herrn Richter am Amtsgericht falsch ist. Unabhängig hiervon kann die Wortwahl eines Richters im Rahmen eines Verhandlungstermins von mir als Dienstvorgesetztem wegen des bereits dargestellten Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit auch nur dann beanstandet werden, wenn diese - unter Berücksichtigung des Gegenstands der Verhandlung - dem von einem Richter zu erwartenden dienstlichen Verhalten in eklatanter Weise widerspricht oder hierdurch der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt ist. Ohne auf die von Ihnen beanstandeten Äußerungen im einzelnen eingehen zu wollen, sehe ich diese Voraussetzungen vorliegend selbst dann nicht als gegeben an, wenn die von Ihnen behaupteten Äußerungen wörtlich oder sinngemäß tatsächlich gefallen sein sollten. Die Äußerungen stehen sämtlich in einem sachlichen Zusammenhang zu dem Tatvorwurf der Unterhaltspflichtverletzung. Im Hinblick auf die gegenüber minderjährigen Kindern gesetzlich normierte gesteigerte Erwerbsobliegenheit muss sich ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auch solche Fragen stellen und Vorhaltungen machen lassen, die in einem anderen Sachzusammenhang als Herabsetzung oder Eingriff in die Privatsphäre bewertet werden könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie in vorliegendem Fall- der Kindesmindestunterhalt von dem Unterhaltspflichtigen nicht gezahlt wird.

Nach alledem vermag ich keinerlei Ansatzpunkte festzustellen, die das Ergreifen dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen erfordern könnten. Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.
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I.
Amtsgericht Westerburg schrieb:2) Der Angeklagte hat nach besten Kräften laufenden und rückständigen Unterhalt zu leisten.
das ist ein bischen ungenau und könnte insoweit einer Invollzugsetzung der Strafe wegen Verstoß der Weisungen entgegen stehen.
Fraglich ist nämlich, welchen Unterhalt Du zu leisten hast:
den gesetzlichen oder den vertraglich vereinbarten?
Aber auch der vertraglich vereinbarte Unterhalt ist problematisch.
Zu Deinem Vorteil könnte man der Gläubigerseite vorhalten, dass sie das Angebot Deiner RAin konkludent angenommen hatte, in dem sie (die Ggseite) die angebotene und erbrachte Leistung über einen längeren Zeitraum entgegen genommen hat und insoweit Erfüllung eingetreten ist.

Dir aus diesem Verhalten eine schuldhafte und gröbliche Verletzung der Auflagen vorzuwerfen, dürfte nicht einfach werden.

Allerdings hat das Gericht Dir auch auferlegt, Bewerbungen nachzuweisen.

Zitat:Auf individuelle Anforderung des Gerichts hat er seine Bemühungen dazu zu belegen.
Monatlich werden mindestens 10 ernsthafte Bewerbungen erwartet.
Hat er binnen 3 Monaten keine entsprechende Arbeit gefunden, hat er monatlich 40 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Dazu lese ich nichts von Dir.

II.
Das Verhalten des Richters im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde überprüfen zu lassen war richtig. Auch dann, wenn sein Verhalten nicht beweisbar ist.
Wir müssen (sollten jedenfalls) immer auch davon ausgehen, dass dieser Richter auch anderen Unterhaltsschuldnern in gleicher oder ähnlicher Weise Unrecht antut und der Eine oder Andere dieses der Dienstaufsicht mitteilt
Dann muss ein Dienstvorgesetzter daraus Konsequenzen ziehen und die abwehrenden Einlassungen des Richters hinsichtlich der Glaubwürdigkeit hinterfragen.




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(30-03-2012, 17:51)Ibykus schrieb: Dann muss ein Dienstvorgesetzter daraus Konsequenzen ziehen und die abwehrenden Einlassungen des Richters hinsichtlich der Glaubwürdigkeit hinterfragen.

Das kann ich nur mehrfach unterstreichen. Oft wird ja abfällig über Dienstaufsichtsbeschwerden gesagt "nutzt eh nichts", "formlos, fristlos, folgenlos". Für eine Einzelbeschwerde richtig, aber eine Häufung von Beschwerden über bestimmte Personen zieht durchaus unangenehme Fragen nach sich. Dazu kommts freilich nie, wenn man die Erfolglosigkeit einer Einzelbeschwerde vor Augen hat und sie deshalb sein lässt.
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Bei Verhandlungen ist man nicht allein mit dem Richter. Ich fand es immer erstaunlich, dass von der Möglichkeit der Einbeziehung der Zeugen nicht ansatzweise Gebrauch gemacht wurde.

Die diesbezügliche Beschwerde über den Landrichter gab das Ministerium wieder an das Landgericht zurück. Durch und durch verfilzt. Vielleicht habt Ihr recht und die Masse machts. Nur: kein anderer Betroffener wollte sich beschweren, nur bei mir kamen die Beschwerden an...
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@ibikus : Ich wurde nicht nochmal explizit aufgefordert Bewerbungen ein zu reichen, habe dies aber auch tatsächlich nicht getan !

Am Montag habe ich einen Telefontermin mit Camper's und meinem Anwalt. Mal sehen was Der sagt.

Hätte aber tatsächlich Bewerbungen nach zu weisen und führe derzeit tatsächlich viele Gespräche. Aberdas geht mal noch keinen was an. Zur Not gehe ich auch mal in den Knast. Dann ist ja diese Sache erledigt und man müsste mich wieder neu anzeigen und dann läuft es anders ;-)

Hatte den Richter auch angezeigt wegen Rechtsbeugung und Nötigung. Ich denke, bei ihm hat mehrmals das Telefon geklingelt. Außerdem liegt die Sache beim Bundesverfassungsgericht weil : Das OLG schrieb : Die Zeugenaussage des Staatsanwaltes, egal wie sie lautet, ist hier irrelevant.
Das heißt, die Aussage des Richters ist grundsätzlich "mehr Wert" als meine Aussage einschl. meiner Beweisführung. Das war mir dann eine Klageschrift wert.....Auch wenn sie das WIEDER abschmettern, so bin ich neugierig auf die Argumentation.

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§ 170 StGB die Nächste : Heute am 13.04. Vorladung bei der Polizei. ^^
Dieses Mal machen wir's nach Lehrbuch ;-) . Da bin ich ja mal gespannt.

Die wollen Krieg - sie bekommen ihren Krieg :

1. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das JA ( Heute kam die Bestätigung, man würde bereits diesbezügl. ermitteln). Jaja....
2. Anzeige gegen die KM wegen § 235 StGB / Kindesentzug. ( Bestätigung des Eingangs mit Aktenz. kam gestern)
3. RAttin habe ich das Mandat gekündigt, weil sie nach 6 Monaten mich wieder zum JA schicken wollte, weil das Gericht das ja so gesagt hat^^. Neuen Anwalt beauftragt.....
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Nappo, die Polizei kann Dich nicht vorladen, sondern max. freundlich zum Kaffee einladen..
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(14-04-2012, 16:10)Clint Eastwood schrieb: Nappo, die Polizei kann Dich nicht vorladen, sondern max. freundlich zum Kaffee einladen..
zur Aufnahme der Personalien schon!
Dzombo?
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Ich denke, Nappos Personalien sind hinreichend bekannt..

Ist in jedem Bundesland im Polizeigesetz geregelt.

http://by.juris.de/by/PolAufgG_BY_1990_Art15.htm

Fazit: so einfach "vorladen" geht nicht..
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Danke für die interessante Geschichte. Ich hatte auch schon Kontakt mit meinem Anwalt und der hat gesagt, ich solle nkicht hin gehen. Nur mitteilen, dass mein Anwalt sich - wenn überhaupt - äußern wird. Ist auch der Anwalt von Camper und ich glaube Er ist wirklich ganz gut.

@Dzombo: Grauselig mal wieder, wenn man bedenkt, dass Du ohne den finalen Schuß an zu setzen sogar Rücksicht auf die KM zugunsten Deines Kindes namst und der Dank dafür der Sorgerechtsentzug und der Umgangsboykott ist. Da stellt sich die Frage, ob es nicht doch besser ist, keine Rücksicht walten zu lassen......
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(18-04-2012, 12:22)Nappo schrieb: @Dzombo: Grauselig mal wieder, wenn man bedenkt, dass Du ohne den finalen Schuß an zu setzen sogar Rücksicht auf die KM zugunsten Deines Kindes namst und der Dank dafür der Sorgerechtsentzug und der Umgangsboykott ist. Da stellt sich die Frage, ob es nicht doch besser ist, keine Rücksicht walten zu lassen......

Nun ja, hinterher wissen wir es immer besser.

Aus meiner persönlichen, vor allem beruflichen Erfahrung heraus würde ich jedem raten, keine erreichte oder erkämpfte Position aufzugeben zugunsten von jemand anderem.

Erst mal einen vollstreckbaren Titel sichern, auch wenn dieser zu Lasten des eigenen Kindes ginge (was zunächst so aussehen mag). Diesen Titel dann auch tatsächlich zu vollstrecken- das steht wieder auf einem anderen Blatt. Um im Beispiel zu bleiben: so lange ich ungehinderten Umgang mit meinem Kind habe, kann ich auf Vollstreckung verzichten. Wenn nicht, dann nicht.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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Langsam fange ich an es mit Humor zu nehmen und habe soeben laut gelacht! Dann habe ich meinem Anwalt geschrieben, dass ich mich sehr darauf freue, Denen das Ding um die Ohren zu hauen und gleichzeitig ihn nun auch mal persönlich kennen zu lernen.

Bevor nun unten der Text der Staatsanwaltschaft kommt, hier ein Hinweis vorab, zum Staunen :

1. Die Post wurde mir tatsächlich überhaupt nicht zugestellt. (Der Anwalt fragte mich, wann ich das bekommen hätte und ich solle ihm das gelbe Briefkuvert zusenden.
2. Der Bedarf der Kinder war nie gefährdet. Im mütterlichen Haushalt finden monatlich mehrere tausend Euro Einzug seitens des Steuerzahlers (Beamte)
3. Das im Schreiben erwähnte Darlehen kam tatsächlich nie zur Auszahlung und das wurde seitens des Auszahlers auch mehrmals mitgeteilt.

Da hatte wohl Frau Staatsanwältin Probleme mit dem Lesen der Unterlagen.
Nun treffe ich wohl meinen alten Freund wieder, der damals den Rechtsmittelverzicht erklärt haben will, von dem ich komischerweise nichts wusste. Das wird lustig, denn ich bin da mittlerweile Gott sei Dank etwas anders drauf ;-)

Anklageschrift / Schreiben v. 07.07.2012

.....
wird angeklagt
seit dem 15.06.2011

sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzogen zu haben, so dass der Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre.
Der Angeschuldigte ist gegenüber seinen nichtehelichen Kindern XXX und XXX, beide wohnhaft in XXX gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Trotz Kenntnis dieser Verpflichtung erbrachte er in dem angegebenen Zeitraum lediglich Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 300 € monatlich, obwohl er zur Zahlung des Unterhaltsbetrages in voller Höhe in der Lage gewesen wäre, wenn er sich ernstlich um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, durch die er genügend hätte verdienen können beziheungsweise, wenn er das ihm ab dem 01.09.2011 durch den Zeugen XXX zur Erfüllung dringender Zahlungsverpflichtungen gewährte Darlehen nicht anderweitig ausgegeben hätte.Der Angeschuldigte wurde bereits in dem Verfahren XXX hinsichtlich des vorangegangenen Tatzeitraumes durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts XXX vom 15.06.2011 wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilt.
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