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		 (22-02-2012, 17:49)Skipper schrieb:  [..] Kinder, vertreten durch KM, fordern Stufe 2 gem. Titel.
 JC verlangt Titel min. runter auf gesetzlichen Mindest-KU.
 
 Was nun? Ein Regelungswiderspruch. Wer setzt sich durch?
 .
 
Die Begünstigung des Pflichtigen durch das SGBII wäre hier der Zustand, den man "Systemimmanent"  nennen würde.
 
Aber wer sich durchsetzt, kann ich dir hier aus eigener Anschauung ja vielleicht bald (oder irgendwann) mitteilen. Ich bin nämlich (fast) so ein Fall.   
	
	
		@sorglos 
Der Ablauf von Beginn der Antragstellung an bis zur 'Mittelbereitstellung' ist ja nicht das Problem.
 sorglos schrieb:@IbykusAlso, ich finde du machst das alles viel zu kompliziert:
 Zugegeben .. ! 
Und das ist ja auch manchmal der Grund dafür, dass man den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht. 
Aber dennoch: Manch Einer kommt ja schon bei dem Gedanken (der Nichtinanspruchnahme) auf dumme Gedanken    
Da ist es immer recht hilfreich zu wissen, worüber man -auch im Detail- redet ...
   
	
	
	
		
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		26-02-2012, 13:05 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-02-2012, 13:06 von Camper1955.)
		
	 
		Ich habe mir nun mal die Formulare angeschaut, die auszufüllen sind, wenn man (ergänzendes) ALG II braucht und titulierten Unterhalt bezahlen darf.
 Für den Unterhalt ist im SGB II die Anlage UH3 vorgesehen.
 
 Für den Mehrbedarf wegen Umgang ist zunächst einmal im Hauptantrag ein Kreuzchen in der Frage 3f zu machen und falls man ja ankreuzt in der Anlage BEBE zu erläutern.
 
 Dabei kann man für jedes Kind außerhalb der eigenen Bedarfsgemeisnchaft das man länger als 12 Stunden betreut 8,37 € ansetzten.
 
 Ein Beispiel.
 
 Das Kind wird am Freitag nach 12:00 Uhr abgeholt und am Sonntag nach 12:00 Uhr wieder zurück gebracht.
 
 Für den Freitag kann man keine Kosten ansetzen.
 
 Für den Samstag und den Sonntag jeweils 8,37 €
 
 Zuzüglich kann man noch für jeden Kilometer den man fährt, um das Kind abzuholen bzw. wieder zurückzubringen 0,20 € ansetzen.
 
 Auch hierzu wieder ein Beispiel:
 
 Das Kind wohnt 20 km entfernt.
 
 Abholung Freitag Hin und zurück sind 40 km, also 8 €
 
 Zurück bringen am Sonntag. Auch wieder 40 km, auch wieder 8 €
 
 Unser Beispiel mit einem Kind bringt also einen Einkommensabzug von
 
 8 € für Freitag wegen Abholung
 8,37 € für Samstag wegen Umgang
 8,37 € Für Sonntag wegen Umgang
 8 € für Sonntag wegen zurück bringen.
 
 Die höheren Wohnkosten, weil man ja mit seinem Kind eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bildet, sollte man auch nicht vergessen und ebenfalls in der Anlage BEBE auflisten.
 
 Das Kind soll ja nicht auf einer Matratze oder in der Badewanne schlafen, sondern braucht ein eigenes Zimmer, auch wenn es nur alle 14 Tage und die halben Ferien zu Besuch ist.
 
 lg
 
 Camper
 
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		26-02-2012, 19:50 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-02-2012, 21:08 von Skipper.)
		
	 
		Camper,in Deinem Beitrag erkenne ich einige Mißverständnisse.
 
 Wenn das Kind min 12 Std der BG angehört, dh sich im Verantwortungsbereich des Umgangsberechtigten aufhält, ihm 'gehört', wird ein voller Tag angenommen. In Deinem Beispiel wären es von Fr 12 bis So min 12 dann 3 Tage/WE-Umgang.
 
 Es werden die jeweiligen Grundbedarfe eines Monats nach Alter abgestuft genommen: Anteiliger Betrag = Grundbedarf x Anzahl Umgangstage / 30
 
 Standardumgang ist oft:
 - Alle 14 Tage eine WE und zudem unter der Woche eine Übernachtung sind min 8 Tage/Monat.
 - Die Hälfte jeweils der großen Schulferien Frühjahr, Sommer, Herbst und Jahreswechsel (die anderen Hälften fallen an den anderen ET)
 - Ostern und Pfingsten meist im Wechsel.
 Der letzte Schultag, wenn er Anreisetag ist, wird oft als voller Tag hinzugerechnet. Man kommt da schnell auf 35% des Jahres, die das Kind beim sog. Umgangsberechtigten lebt!  Nix Besuche oder so. (Wichtig für die Angemessenheit des Wohnraumes)
 
 Die so errechneten Bedarfe werden nicht vom Einkommen abgezogen, sondern dem Bedarf zugeordnet, wie auch die anderen Umgangskosten. Reisekosten und Dauer des Umgangs werden idR extrem genau überprüft. Es kommt dann noch die Warmmiete hinzu, die rechnerisch auf die Zahl der Personen der BG aufgeteilt wird. In der Zeit des Alleinlebens einer Person zugeordnet, während des Umgangs auf die Personen zu gleichen Teilen verteilt. Welcher Wohnraum,welche Miete angemessen ist, das hängt von mehreren Faktoren ab.
 
 Es werden nur die unbedingt notwendigen und geringsten Fahrtkosten anerkannt. Bei hohen Kosten kann sich die Erstattungsfähigkeit auf einen Kontakt/Monat reduzieren.
 
 Davon ist das Einkommen und sind die Absetzbeträge zu unterscheiden, die dann das anrechenbare Einkommen ergeben.
 
 Bedarf und Einkommen werden dann gegeneinander gestellt und ergeben ggf. die 'Aufstockung'. Zufluß gesamt ist dann Nettogehalt + Aufstockung.
 
 Ohne Erwerbseinkommen ist KU nicht absetzfähig, es werden dann auch keine Freibeträge angerechnet.
 Komplett arbeitslos bleiben einem Trennungsvater mit Kind dann zum Leben nur die Leistungen für Grundbedarfe, Warmmiete und  Umgangskosten. KU bleibt er als Mangelfall schuldig und/oder türmt sich irgendwo.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
	
	
	
		
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		27-02-2012, 01:18 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-02-2012, 04:03 von Skipper.)
		
	 
		.. nochmal anders:
 Rechenschema ist stets:
 Bedarf > Einkommen > Bedarf gegen Einkommen = Aufstockung > Ergebnis
 
 1. Bedarf
 Grundbedarf nach § 20 SGB II  ab 01.01.2012:
 - Alleinstehende: 374 Euro
 - Partnerschaft, Ehe, je Arbeitslosengeld II Bezieher: 337 Euro
 - Kind bis 05 Jahre: 219 Euro
 - Kind bis 13 Jahre: 251 Euro
 - Kind bis 17 Jahre: 287 Euro
 
 zzgl. Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 SGB II
 zzgl. Warmmiete nach § 22 SGB II
 zzgl. Sonderbedarfe, hier Fahrtkosten für Umgangsrecht
 
 2. Einkommen
 Einkommen - Absetzbeträge = anrechenbares Einkommen nach §§ 11 SGB II
 
 3. Bedarf gegen Einkommen
 Bedarf - anr. Einkommen = 'Aufstockung'
 
 4. Ergebnis
 Nettogehalt + Aufstockung = Gesamtzufluß
 
 
 Beispiel:
 Vater Mustermann mit Musterkind(10),
 das zu 70% bei Mustermama um die Ecke wohnt,
 Musterumgang 10T/M, Titel über Mindest-KU,
 Brutto 1500 €, Netto 1086 €,
 Schöner Wohnen für 450 € warm.
 
 1. Bedarf
 374 € Vater
 + 084 € Kind
 + 450 € Miete
 ---
 908 €
 
 2. Einkommen
 1500 € Netto
 1086 € Brutto
 - 100 € Grundfreibetrag
 - 230 € Erwerbstätigenfreibeträge
 - 272 € KU
 ---
 484 € anrechenbares Einkommen
 
 3. Bedarf gegen Einkommen
 908 € Bedarf
 - 484 € anr. Einkommen
 ---
 424 € 'Aufstockung'
 
 4. Ergebnis
 1086 € Netto
 + 424 € 'Aufstockung'
 ---
 1510 € Zufluß
 - 450 € Miete
 - 272 € KU
 ---
 788 € zum Leben (Miete und KU bezahlt)
 .
 
 
 
	
	
	
		
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		 (26-02-2012, 19:50)Skipper schrieb:  Camper,in Deinem Beitrag erkenne ich einige Mißverständnisse.
 
 Wenn das Kind min 12 Std der BG angehört, dh sich im Verantwortungsbereich des Umgangsberechtigten aufhält, ihm 'gehört', wird ein voller Tag angenommen. In Deinem Beispiel wären es von Fr 12 bis So min 12 dann 3 Tage/WE-Umgang.
 
Ich habe geschrieben Freitag nach 12:00 Uhr. Also z. B. 12:01 Uhr, 12:02 Uhr usw.
 
Damit beinhaltet der Freitag Keine 12 Stunden mehr.
 
Bei Sonntag habe ich auch geschrieben nach 12:00 Uhr. Also 12:01, 12:02 usw.
 
damit beinhaltet der Sonntag 12 Stunden
 
lg
 
Camper
    
     
 
        
   
  
	 
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		27-02-2012, 02:48 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-02-2012, 02:50 von Camper1955.)
		
	 
		 (27-02-2012, 01:18)Skipper schrieb:  .. nochmal anders:
 Rechenschema ist stets:
 Bedarf > Einkommen > Bedarf gegen Einkommen = Aufstockung > Ergebnis
 
 1. Bedarf
 Grundbedarf nach § 20 SGB II  ab 01.01.2012:
 - Alleinstehende: 374 Euro
 - Partnerschaft, Ehe, je Arbeitslosengeld II Bezieher: 337 Euro
 - Kind bis 05 Jahre: 219 Euro
 - Kind bis 13 Jahre: 251 Euro
 - Kind bis 17 Jahre: 287 Euro
 
 zzgl. Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 SGB II
 zzgl. Warmmiete nach § 22 SGB II
 zzgl. Sonderbedarfe, hier Fahrtkosten für Umgangsrecht
 
 2. Einkommen
 Einkommen - Absetzbeträge = anrechenbares Einkommen nach §§ 11 SGB II
 
 3. Bedarf gegen Einkommen
 Bedarf - anr. Einkommen = 'Aufstockung'
 
 4. Ergebnis
 Nettogehalt + Aufstockung = Gesamtzufluß
 
 
 Beispiel:
 Vater Mustermann mit Musterkind(10),
 das zu 70% bei Mustermama um die Ecke wohnt,
 Musterumgang 10T/M, Titel über Mindest-KU,
 Brutto 1500 €, Netto 1086 €,
 Schöner Wohnen für 450 € warm.
 
 1. Bedarf
 374 € Vater
 + 094 € Kind
 + 450 € Miete
 ---
 908 €
 
 2. Einkommen
 1500 € Netto
 1086 € Brutto
 - 100 € Grundfreibetrag
 - 230 € Erwerbstätigenfreibeträge
 - 272 € KU
 ---
 484 € anrechenbares Einkommen
 
 3. Bedarf gegen Einkommen
 908 € Bedarf
 - 484 € anr. Einkommen
 ---
 424 € 'Aufstockung'
 
 4. Ergebnis
 1086 € Netto
 + 424 € 'Aufstockung'
 ---
 1510 € Zufluß
 - 450 € Miete
 - 272 € KU
 ---
 788 € zum Leben (Miete und KU bezahlt)
 
Du hast noch vergessen, dass Du 0,10 € je Kilometer Fahrtkosten für Wohnung-Arbeitsplatz und zurück ansetzen darfst, wenn Du mit dem PKW zur Arbeit fährst.
 
Um diesen Betrag erhöht sich Dein Bedarf. Umgangskosten sind auch noch nicht eingerechnet, also die Tagespauschale von 8,37 € für jeden Tag, an dem das Kind mindestens 12 Stunden bei Dir ist.
 
lg
 
Camper
	 
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		27-02-2012, 09:50 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-02-2012, 10:18 von Skipper.)
		
	 
		Moin.
 Die arbeitsbedingten Fahrtkosten gehören zu den Absetzbeträgen nach 11b. 100€ sind als Grundfreibetrag grundsätzlich frei, können aber höher sein.
 
 Die 'Tagespauschale' ist altersabhängig, wie von mir im Beispiel unter Bedarf mit 84 € berücksichtigt:
 Musterkind hat im Alter von 10 einen Grundbedarf von 251€/Monat. Bei durchschnittlich 10 Umgangstagen/Monat ergibt sich ein Anteil von (251*10/30=) 84€ (gerundet). Es werden aber stets die tatsächlichen Umgangstage eines jeden Monats berücksichtigt.
 
 Die 12-Stunden-Regelung sieht das hiesige Jobcenter weniger eng.
 
 -
 Sorry. Einige Ungenauigkeiten:
 Der Bedarf des Kindes ist 84€. Diesen Fehler hatte ich noch korrigiert, im Voll-Zitat noch falsche 94€.
 Unter '2. Einkommen' sind die Bezeichnungen Brutto/Netto zu tauschen.
 
	
	
	
		
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		@skipper 
Es steht in besagtem Paragraphen im Absatz 2 auch drin, dass die mit dem Einkommen verbundenen Ausgaben abzuziehen sind, wenn das Einkommen die 400 € übersteigt.
 
Nun gibt es steuerrechtlich ja schon die Pendlerpauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer .
 
Inzwischen hat der Gesetzgeber aber wohl erkannt, dass dieser Betrag sozialrechtlich nicht ausreicht. Deswegen werden bei allen Erwerbseinkommen zusätzlich 0,20 € je Entfernungskilometer , also 0,10 € je Fahrkilometer  abgezogen, sofern ein PKW benutzt wird.
 
Lies dazu hier:
http://www.harald-thome.de/media/files/S...2.2012.pdf 
auf Seite 41 den Punkt (9) mal nach. Das sind die bundesweiten Durchführungshinweise.
 
lg
 
Camper
	
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		27-02-2012, 11:20 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-02-2012, 11:29 von Skipper.)
		
	 
		Camper, 
Du scheinst nicht recht verstehen zu wollen oder nicht zu können.    
Mit der Versteuerung hat das hier nichts zu tun, es wird auch nix vom Einkommen abgezogen. Hier geht es um die Berechnung des anrechenbaren Einkommens nach SGB II , um die Bedürftigkeit dem Grunde und der Höhe nach zu bestimmen.
 
Das Brutto hatte ich mit 1500 gesetzt, also weit über den von Dir genannten 400 €. 
 
Den Grundfreibetrag, der die Fahrtkosten umfaßt, hatte im Beispiel berücksichtigt und zudem erwähnt, daß der höher als 100 € ausfallen könne, wenn zB höhere (auch Fahrt-)Kosten nachgewiesen werden.    
 
Alles regelrecht erfaßt!
    
	 
	
	
	
		
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		@skipper ich habe Dich schon richtig verstanden.
 Das mit den 400 € ist ja auch gar nicht die Grenze.
 
 Alle Arten von Einkommen werden laut der Durchführungshinweise und nach meinem Rechtsverständis um 0,10 € je Fahrkilometer mit dem PKW bereinigt, also auch die Einkommen, die unter 400 € oder knapp darüber liegen. Und zwar zusätzlich zum gestaffelten Freibetrag.
 
 Wenn wir von Deinen 1086 € Netto und von 20 km Fahrstrecke zum Arbeitsplatz ausgehen, sind nicht nur Deine 330 € abzusetzen, sondern auch noch 76 € für die Fahrt mit dem PKW.
 
 Wenn das Kind in der gleichen Entfernung in der anderen Richtung wohnt, dann hast Du einen Mehrbedarf für Fahrtkosten von 4 x 40 km x 0,20 € = 32 € für 2 x abholen und 2 x zurückbringen, weil der Gesetzgeber steuerrechtlich noch keine Umgangskosten, auch nicht die Fahrtkosten anerkennt.
 
 Ich rechne also so und ergänze Dein Beispiel einmal. Das Kind wohnt 20 km weg und du hast 20 km einfachen Arbeitsweg. Brutto ist 1500 € bei einer 5 Tage - Woche, was im Durchschnitt 19 Tage im Monat aus macht. Der Rest ist Urlaub oder Wochenende.
 
 Damit hast Du einen jährlichen Steuerfreibetrag von 1320 € für die Fahrtkosten Wohnung-Arbeitsplatz, den Du ja schon vorab beantragen kannst, und der sich dann wie folgt zu Buche schlägt.
 
 Bruttoeinkommen
 
 1500 €
 Nettoeinkommen (Quelle Wiso-Steuersparbuch 2012) nach Vorwegabzug des Steuerfreibetrages
 
 1112, 46 € in Steuerklasse I und mit einem halben Kind auf dem Gehaltsbeleg
 
 1112,46 € Einnahmen. Davon gehen weg
 272 € Kindesunterhalt
 110 € Steuerrechtliche Fahrtkosten (Sind ja als Plus im Netto schon drin)
 
 Bleiben Dir und Deinem Kind an den Umgangstagen also 730,46 € Für Miete, Essen, Kleidung, Strom, Zoobesuche usw.
 
 Dein Anspruch ist
 
 374 € Grundsicherung
 330 € Freibeträge aus Erwerbstätigkeit
 73 € Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte
 450 € Kaltmiete + Nebenkosten + Warmwasser
 33,48 € Umgangskosten nach § 21 Ans. 6 SGB II
 32 € Fahrtkosten für Umgang nach § 21 Abs. 6 SGB II
 
 Das macht also einen Anspruch auf 1292,48 € für Dich und Dein Kind an den Umgangstagen.
 
 Insgesamt sehe ich eine Unterdeckung von 562,02 €, um die das Jobcenter Das Gehalt unseres Max Mustermann aufstocken darf.
 
 Wäre unser Max Mustermann nun Single und hätte kein Kind, dann sähe die Rechnung so aus:
 
 1112,46 € Netto
 110 € Fahrtkosten
 verbleiben 1002,46 € für Miete und Leben
 
 Aus dem SGB II hat er einen Anspruch auf
 
 374 € Grundsicherung
 300 € Freibetrag (ohne Kinder liegt die Grenze bei 1200 €)
 73 € Fahrtkosten
 450 € Miete + Nebenkosten + Heizung
 
 Macht eine Summe von 1197,00 €  und damit eine Unterdeckung von 195 €, die er unter Umständen mit Wohngeld aufstocken kann, wenn er nicht in eine billigere Wohnung ziehen will.
 
 
 lg
 
 Camper
 
 
 
 
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		27-02-2012, 14:56 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-02-2012, 15:21 von Skipper.)
		
	 
		Beispiel:Mustersingle ohne Kind,
 Brutto 1500 €, Standardabgaben, Stk 1
 Netto 1078 € nach WISO-Rechner
 warm 450 €.
 
 1. Bedarf
 374 €
 + 450 € Miete (fraglich, ob angemessen)
 ---
 824 €
 
 2. Einkommen
 1500 € Brutto
 1078 € Netto
 - 100 € Grundfreibetrag (Kann sich mit Nachweisen erhöhen !!!)
 - 200 € Erwerbstätigenfreibeträge
 ---
 778 € anrechenbares Einkommen
 
 3. Bedarf gegen Einkommen
 824 € Bedarf
 - 778 € anr. Einkommen
 ---
 46 € 'Aufstockung'
 
 4. Ergebnis
 1078 € Netto
 + 46 € 'Aufstockung'
 ---
 1124 € Zufluß
 - 450 € Miete
 ---
 674 € zum Leben (Miete bezahlt)
 .
 
	
	
	
		
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		27-02-2012, 18:28 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-02-2012, 18:29 von Camper1955.)
		
	 
		@skipper
 langsam nähern wir uns an.
 
 Mein Wiso-Steuersparbuch bringt zwar für unseren Single Max Mustermann "nur" 1075,40 € raus wenn er seine Fahrtkosten nicht am Jahresanfang schon berücksichtigt und bis zur Steuerrückerstattung dem Staat unverzinst Geld schenkt, aber gut, lassen wir das mal.
 
 Ziehen wir uns mal auf den Grundfreibetrag zurück. Darin sind normalerweise 60 € Riester-Rente (4 % vom Brutto) und 40 € für KFZ-Versicherung drin. Somit sind die Fahrtkosten wieder anrechenbar.
 
 Auf jeden Fall hat ein Single mit 1500 € Brutto und einer Warmmiete von 450 € Anspruch auf (ergänzendes) ALG II oder alternativ dazu, auf Wohngeld, wenn die Angemessenheit ungeprüft bleiben soll.
 
 Erst Recht trifft das auf Max Mustermann zu, wenn er 0,5 oder mehr Kinder hat, Unterhalt zahlt und den Umgang wahr nimmt.
 
 In diesem Fall dürften dann auch 450 € Warmmiete durchgehen, da er als temporäre Bedarfsgemeinschaft eine größere Wohnung vorhalten und diese Kosten alleine tragen muss.
 
 lg
 
 Camper
 
 
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		28-02-2012, 00:49 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-02-2012, 00:54 von sorglos.)
		
	 
		 (26-02-2012, 13:05)Camper1955 schrieb:  Ich habe mir nun mal die Formulare angeschaut, die auszufüllen sind, wenn man (ergänzendes) ALG II braucht und titulierten Unterhalt bezahlen darf. .... angeschaut? Aber wohl leider nicht verstanden. 
 
Irgendwie erinnert mich deine Schreiberei an einen alten Psychiatrie-Witz:  
Ein Patient wirft dem anderen eine Frisbee zu. Als der auffängt, ruft er laut: "Toooor!"  
Sagt der andere: "Neeeiin - beim Halma gibt es doch kein Elfmeter!"
  (26-02-2012, 13:05)Camper1955 schrieb:  Für den Unterhalt ist im SGB II die Anlage UH3 vorgesehen. Die Anlage UH3 betrifft den Unterhaltsanspruch gegen den außerhalb lebenden Elternteil - aus der Sicht einer Vater-Kind-Bedarfsgemeinschaft ist das logischerweise die Kindesmutter. 
  (26-02-2012, 13:05)Camper1955 schrieb:  Für den Mehrbedarf wegen Umgang ist zunächst einmal im Hauptantrag ein Kreuzchen in der Frage 3f zu machen und falls man ja ankreuzt in der Anlage BEBE zu erläutern. Nochmal: Vor der Verwendung der Anlage BEBE in der Camperschen Mißverstandsweise kann nur gewarnt werden!
 
- Mehr bedarf sind lediglich Fahrtkosten, ggfs. Ü-Kosten bei Umgang, Erstausstattung Kinderzimmer, etc. nach Trennung, usw.  
- anteilige Regel leistung fürs Kind an den Umgangstagen ist Regelbedarf  und 
- Berücksichtigung bei der Wohnugnsgröße und -Kosten ist Regelbedarf 
Daher ist wichtig: Kästchen "alleinerziehend" ankreuzen , Mehrbedarfe nur ankreuzen wenn man solche auch tatsächlich hat, aber vorallem: Kinder immer alle angeben sowie als Antragsteller UND als Vertreter minderj. Kinder zu unterschreiben. 
 
@Camper 
Bitte tue uns doch den Gefallen und trenne mal die "Spiele":  
- Steuerrecht ist Steuerrecht  
- Unterhaltsrecht ist Unterhaltsrecht  
- Wohngeldrecht ist Wohngeldrecht  
- Sozialrecht ist Sozialrecht  
- usw.
 
Es ist halt so, dass die nicht / oder nur in kleinen Teilen  übereinstimmen - aber wenn du alle in einem Topf verrührst kommt nur Unsinn heraus. 
	 
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
 
	
	
	
		
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		Nein.Der Unterhalt wird nur vom selbst erzielten Einkommen abgezogen.
 
	
	
	
		
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		Bei mir ist KU übrigens noch nicht tituliert und wird trotzdem angerechnet. 
	 
	
	
	
		
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		Moin bio.Das interessiert mich.
 Wer rechnet bei Dir wo genau in welchem Zusammenhang was an?
 
	
	
	
		
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		28-02-2012, 10:41 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-02-2012, 12:00 von Camper1955.)
		
	 
		@Sorglos 
Zum Mehrbedarf einfach mal auch die Ausfüllhinweise lesen.
 
Ich zitiere zum Punkt 3f
 Zitat:Bedarfe die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum bestehen und nicht vermeidbar sind, wie
 dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z.B. HIV, Neurodermitis)
 Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern
 
Ich gebe zu, auf dem Hauptantrag ist die Frage etwas irreführend. Aber die Ausfüllhinweise bestätigen klar die Aussage, die ich gemacht habe.
 
Lies aber dazu mal die bundesweiten Durchführungshinweise auf ab Seite 9 hier
http://www.harald-thome.de/media/files/S...04.201.pdf 
Hier kann man nachlesen, dass auch Vollzeit erwerbstätiger zu einem erwerbstätigen Hilfebedürftigen wird, wenn man die Umgangskosten gesetzlich umsetzt.
 
Und Du hast Recht, die Unterhaltsverpflichtung ist nicht in der Anlage UH3 anzugeben, sondern in der Anlage EK  im Abschnitt 7
 
Noch ein Edit. Es geht auch nicht nach dem § 21 Abs. 6 SGB 2. was die Umgangskosten betrifft, sondern nach dem § 38 Abs. 2. Und damit hat der Umgangselternteil die Befugnis, den Regelsatz für die Zeit zu beantragen, an dem das Kind länger als 12 Stunden bei ihm ist.
 
Den Mehrbedarfszuschlag für alleinerziehende kriegt er allerdings nicht, wenn er das Kind nicht hälftig betreut. (BSG Entscheidung Az: B 4 AS 70/07 R vom 3.3.2009)
 
Wie also vorgehen?
 
1.) Hauptantrag ausfüllen die Frage 3 f mit ja beantworten 
2.) Anlage EK ausfüllen, da steht dann drin, um was das Einkommen bereinigt werden kann, auch um den Kindesunterhalt 
3.) Anlage KI ausfüllen 
4.) Anlage BEBE ausfüllen. hier geht es ja nur noch um die Fahrtkosten für Umgang. Der Umgang selbst wird ja mit der Anlage KI geltend gemacht. Nun hat aber die umgangsberechtigte Person die Möglichkeit im Namen des Kindes die Fahrtkosten für den Besuch des anderen Elternteiles geltend zu machen. (§ 36 Satz 3 SGB II)
 
lg
 
Camper
	
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		 (28-02-2012, 10:41)Camper1955 schrieb:  [..]Lies aber dazu mal die bundesweiten Durchführungshinweise auf ab Seite 9 hier
 
 http://www.harald-thome.de/media/files/S...04.201.pdf
 
 Hier kann man nachlesen, dass auch Vollzeit erwerbstätiger zu einem erwerbstätigen Hilfebedürftigen wird, wenn man die Umgangskosten gesetzlich umsetzt.
 
 [..]
 
Aber dann nehmen wir doch die gültige Fassung, gell?
Mehrbedarfe 
	
	
	
		
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		@sixteen tons
 Habe ich gerade gelesen.
 
 Es geht nun bei Mehrbedarfe nur noch um die Fahrtkostenerstattung vom Kind zum umgangsberechtigten Elternteil.
 
 Das kann der umgangsberechtigte Elternteil im Namen des Kindes beantragen, sofern er selbst sonst bedürftig würde.
 
 Er trägt im Hauptantrag unter 2e sein Kind ein. Ist der andere Elternteil auch im SGB II Bereich, dann hat er auch eine Kundennummer. Zusätzlich macht er bei 3f noch ein Kreuzchen bei "ja"
 
 In der Anlage KI trägt er noch einmal sein Kind ein und macht in 3c ein Kreuzchen bei "ja"
 
 In der Anlage BEBE macht er nur noch im Namen des Kindes die Fahrtkosten für den Umgang geltend. Der normale Regelsatz dürfte über die über den Hauptantrag und die Anlage KI kommen, sofern der erwerbsfähige Hilfebedürftige vom Jobcenter als Hilfebedürftig erkannt wird.
 
 Unser Max Mustermann mit seinem 10-jährigen Kind das in 20 km Entfernung wohnt und der zudem noch 20 km von seinem Arbeitsplatz entfernt wohnt, dürfte in etwa auch der Betrag zustehen, den ich errechnet habe, sofern er nicht irgendwo Schwarzgeld gebunkert hat.
 
 Denn egal, ob man sein Einkommen durch KU senkt, oder seinen Bedarf entsprechend erhöht. Die Katze dürft immer auf dieselben Füsse springen.
 
 Im Endeffekt bleibt bei unserem Max Mustermann ein Minus von ca 500 €, wenn er Unterhalt zahlt und den Umgang in 14-tägigem Rythmus und die halben Ferien wahr nimmt.
 
 lg
 
 Camper
 
 
 
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
 
 
	
	
	
		
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		28-02-2012, 14:18 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-02-2012, 14:45 von Skipper.)
		
	 
		Hi Camper,ich finde es gut, wie auch Du Dich hier reinkniest.
 
 Der Anspruch auf Berücksichtigung der Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts begründet sich auf § 21 Abs. 6 SGB II Mehrbedarf. Sie werden rechnerisch dem Bedarf zugeordnet.
 
 Die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz sind den Absetzbeträgen nach § 11b SGB II zugeordnet. Der Grundfreibetrag von 100€ enthält dazu und zu anderen Positionen mW Pauschalbeträge.
 
 Vielleicht magst Du mal recherchieren, ob, in welcher Höhe und wie die  Kosten zu diesen Positionen berücksichtigt werden. Dann könnte auch zuverlässiger gesagt werden, ob Deine Fahrtkosten zur Arbeit vom Grundfreibetrag(SGB II) abgedeckt sind oder nicht.
 MW ist es so, daß erst eine höhere Summe nachgewiesener Kosten aller dieser Positionen(des Grundfreibetrages) eine Berücksichtigung über die 100 € hinaus erlaubt.
 .
 
	
	
	
		
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		@SkipperIch bekomme aufstockendes ALG2.
 Hier die Rechnung (gerundet):
 Brutto 1099
 Netto 850
 KU 133
 Miete 336
 ARGE zahlt 274
 
 
	
	
	
		
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		28-02-2012, 20:24 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-02-2012, 20:28 von Skipper.)
		
	 
		Dank Dir bio.
 Alter des Kindes?
 Wieviel Umgang/Monat?
 Warum nur 133€ KU?
 Du bist Single?
 
	
	
	
		
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		Also mein Kind ist 2 Jahre. Umgangswochenende alle 2 Wochen+2 Nachmittage unter der Woche.Die Mutter verlangt derzeit nur 133 €. Ja bin single.
	 
	
	
	
		
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		bio,irgendetwas stimmt nicht.
 Für wieviele Tage bekommst Du Regelleistung für das Kind?
 Ist es Warmmiete?
 Bist Du sicher, daß KU bereinigend vom Einkommen abgezogen wird?
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