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BVerfG 1 BvR 2253/07 Grenzen fiktiven Einkommens
#1
BVerfG, Beschluss vom 16. 4. 2008 - 1 BvR 2253/07

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet andauernd über fiktive Einkünfte, schon einen Monat vorher am 18.3. ging es in 1 BvR 125/06 um einen ähnlichen Fall, hier im Forum besprochen. Das BVerfG hat für diesen Sachverhalt sogar eigene Textbausteine, die in jedem Urteil erneut wiederholt werden. Der Grund für diese häufigen Verfahren liegt nicht in einer Rechtsunklarheit, sondern in fortgesetzter Missachtung vieler Oberlandesgerichtsrichter einfachster Rechtsgrundsätze zuungunsten von Vätern. Denn die Verfahren werden niemals von den berechtigten Kindern bzw. ihren Vertreterinnen bis zum BVerfG gezogen, sondern von Vätern mit denen Amts- und OLG-Richter auf absurde Weise "kurzen Prozess" gemacht haben.

Da sich die Gesetzgeberin anhaltend weigert, die tatsächlichen Verhältnisse zu akzeptieren und fortgesetzt verfassungsmissachtende Richter nicht aus ihrem Amt entfernt werden können, muss also wieder das BVerfG mahlen.

Der Fall: Ungelernter Mann, Vater zweier Kinder, Gelegenheitsjobs, arbeitslos und ab Juni 2006 vollzeit im Schichtdienst bei einer Zeitarbeitsfirma als Maschinenführer einschliesslich Nachtdienst und Samstagsarbeit. Er verdient damit einen Nettolohn von gut 1000 EUR. Er soll 446 EUR Unterhalt zahlen. Die Ex verklagt ihn. Ihm wird sogar die Prozesskostenhilfe verweigert weil seine Verteidigung aussichtslos sei. OLG verweigert ebenfalls. Doch seine Verfassungsbeschwerde dagegen ist erfolgreich:


"Vorliegend hätten die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, verfehlt. Auch im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des § 1603 II BGB dürfe von einem Unterhaltsschuldner nichts Unmögliches verlangt werden. Deshalb sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur Voraussetzung habe, dass die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Unterhaltsschuldner überhaupt erzielbar seien, was von den persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand) und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhänge. Gefordert werde vom Bf. für die Kinder ein Gesamtbetrag von monatlich 446 Euro; bei einem notwendigen Selbstbehalt von seinerzeit 890 Euro müsse er also monatlich 1336 Euro netto erzielen. Bei Steuerklasse I ohne persönliche Freibeträge und den üblichen Abzügen für Steuern und Sozialversicherungen müsse er deshalb brutto über 2000 Euro verdienen. Der derzeitige Bruttoverdienst liege aber nur bei rund 1350 Euro für eine Vollzeittätigkeit im Schichtdienst und mit Nachtzuschlägen. Selbst unter Berücksichtigung einer zumutbaren Nebentätigkeit sei es - erst recht im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren - nicht realistisch, vom Bf. die Steigerung seines Einkommens um nahezu die Hälfte seines bisherigen Einkommens zu verlangen. Für ein mutwilliges Unterlassen der Erzielung höherer Einkünfte seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Allein aus den fehlenden Bemühungen des Bf. um eine andere Vollzeittätigkeit oder eine Nebentätigkeit hätten die Gerichte hier deshalb nicht auf eine volle Leistungsfähigkeit in Höhe des beantragten Kindesunterhalts schließen dürfen."


Väter, die nicht bis zum BVerfG gehen, werden mit Sicherheit blitzschnell abserviert und finanziell totgeprügelt. Auch viele andere Fälle hätten Chancen vor dem BVerfG gegabt, weil sie ganz ähnlich gelagert sind. Das OLG Köln verhängt beispielsweise weiterhin fröhlich Nebenjobpflichten plus fiktives Einkommen aus Hauptjob ohne Begründung (doppelte Fiktion), ähnlich das OLG Naumburg. Ob eine Arbeitssuche des Schuldners überhaupt Chancen hat, ist diesen Gerichten egal, sie machen einfach die Fiktion zur Realität und die Realität zur Fiktion, den Phantasiebeweis hat der Pflichtige zu führen. Führt er ihn, wird er von der selbstgefälligen Beamtentätern in Robe vom Tisch gewischt.
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#2
"p",

vielleicht kannst du mir das Urteil Mal erklären. Ich blicke da noch wenig durch, ehrlich!

http://www.dijuf.de/de/downloads/pdf/onl...2-2008.pdf

Whe, wenn du selber kündigst, dann wird dir fiktiv Einkommen reingewürgt. Nix mit freier Arbeitsplatzwahl.
Das sollen sie mal bei mir versuchen, im Moment habe ich meine letzten Lohnbescheide dem JA geschickt (860,- Euro netto). Bin gespannt, was die antworten...

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#3
p hat doch letztens sehr anschaulich dargelegt, welche Grundrechte für Väter nicht mehr gelten ...
u.a. das Recht auf freie Berufsausübung
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#4
Das BGH Urteil vom 20.02.2008, Az. XII ZR 101/05 spricht den Fall an, dass jemand früher zu fiktivem Einkommen verurteilt wurde weil er angeblich seinen Job hingeworfen hat. Danach war er arbeitslos, hat schliesslich wieder voll gearbeitet (mit geringerem Verdienst) und nun wurde ihm betriebsbedingt gekündigt. Der Unterhaltspflichtige wollte den Unterhalt jetzt endlich an die realen Einkommensverhältnisse anpassen. Wäre eine Abänderungsklage überhaupt zulässig?

Die Richterinnen des BGH sagen: Es lohnt sich nicht, überhaupt wieder zu arbeiten :-) Denn das fiktive Einkommen gilt weiter, ausser "wenn er geltend macht, dass er die frühere Arbeitsstelle in der Zwischenzeit ohnehin verloren hätte, etwa weil er den Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewachsen gewesen oder Personal abgebaut worden und er hiervon betroffen gewesen wäre." Er muss also erst nachweisen, dass ihm mittlerweile fiktiv gekündigt worden wäre, andernfalls kriegt er fiktiv höheres Arbeitslosengeld. Ausserdem solle er sich mal nicht beklagen, er hätte doch so oder so genug Geld, nämlich das sozialrechtliche Minimum. Auch die Unterhaltsschulden seien doch kein Problem, solle er halt später in Insolvenz gehen, ja das müsse er sogar.
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#5
(27-11-2008, 10:41)Ralf G. schrieb: wenn es nur Schulden aus Kindesunterhalt sind, besteht ja auch die Möglichkeit, dass man sich mit dem Kind ab seinem 18. Geburtstag einigt Wink...

der unterhalt vor dem 18. LJ der kinder, den man schuldig geblieben ist, schuldet man den kindern oder der mutter??
"Kommt mit", sagte der Hahn, "etwas Besseres als den Tod finden wir ueberall."
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#6
IMMER dem Kind. Es ist KINDesunterhalt. Aber von dem 18. Geburtstag vertritt in der Regel die Ex das Kind. Trotzdem ist es das Geld des Kindes.
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#7
@Al Bundy

deswegen ist es ja gar nicht so verkehrt, dass Du einen guten Draht zu den Kindern hältst - denn ab dem Tag des 18. Geburtstages ist die Mutter machtlos!

@borni

wie meinst Du das jetzt?
Empfindest Du ein lebenslängliches Sklavendasein erstrebenswerter, als 8 Jahre bei freier Kost und Logis, Wahrnehmung von Fortbildungen usw. sich auf ein wirklich freies Leben vorzubereiten? Und dieses dann auch zu genießen?

p.s. Al und ich sind gesuchte Straftäter, obwohl wir bisher weder einen Rentner in der U-Bahn zusammen geschlagen, noch gekoksk oder mit ukrainischen Zwangsprostituierten gehandelt hat, ich habe auch keine Millionen veruntreut und keine Arbeitsplätze von Deutschland nach Polen verlagert haben ... Wir sind nur Väter, die bis vor kurzem Unsummen an Steuern und SV-Beiträgen bezahlt haben!
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#8
Hierzu ein neueres Urteil des BGH XII ZR 182/06 v. 3.12.2008

Für die Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit sagt dies allerdings noch nichts aus, solange ungeklärt ist, ob auch die Nebentätigkeit am Wohnort des Beklagten möglich wäre. Völlig unberücksichtigt hat das Berufungsgericht gelassen, dass der Beklagte der Vater des Klägers und eines weiteren Kindes ist und Art. 6 Abs. 2 GG ihm nicht nur das Recht zum Umgang einräumt, sondern auch eine entsprechende Pflicht auferlegt (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845, 847 ff. und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 225/06 - FamRZ 2008, 1334 f.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit dem 15. November 2005 wieder allein lebt und auch seinen Haushalt allein führen muss, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Das Oberlandesgericht hat deswegen nicht unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände geprüft, ob dem Beklagten neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit, eventuellen Überstunden, der Kontaktpflege mit seinen Kindern und der Belastung durch die Haushaltsführung überhaupt genügend Zeit für eine Nebentätigkeit an Samstagen verbleibt.

Soweit das Oberlandesgericht den Selbstbehalt des Beklagten wegen der tatsächlich geringeren Wohnkosten herabgesetzt hat, widerspricht dies aber der Rechtsprechung des Senats.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#9
Das Amtsgerichtsurteil enthält mehrere grobe Fehler, die der üblichen Rechtssprechung deutlich widersprechen, vor allem die Geschichte mit der Miete ist eine absolute Frechheit. Das daraufhin angerufene OLG hatte offenbar keine Lust, die Urteilsbegründung zu lesen. Insofern war es für den BGH leicht, alles zu kippen. Etwas Neues oder Geändertes ist kaum in der BGH-Begründung zu finden - es zitiert sich hauptsächlich selbst und das BVerfG.

Witzig, in welchen Fiktionen man sich bewegt. Der BGH meint, dass man auf fiktives Einkommen auch fiktive pauschale berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen habe. Der Beklagte könne schließlich bei fiktiven Einkünften keine konkreten berufsbedingten Aufwendungen angeben.
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