Beiträge: 35
Themen: 2
Registriert seit: Jan 2024
Hallo an die Forumsgemeinde,
nun ist die Zeit gekommen, dass ich einen Unterhaltstitel erstellen lassen soll.
Ich habe die FAQs gelesen, aber ich habe immer noch Zweifel. Die Anwälte haben sich auf einen bestimmten Prozentsatz der Düsseldorfer-"Märschenstabelle" geeinigt und bitten mich, zum JA zu gehen, um den Titel zu erhalten.
Ist das ratsam oder ist es besser, zu einem Notar zu gehen?
Notare machen das nicht umsonst, und die Ex will eine Titelurkunde vom JA. Ich möchte vermeiden, dass ich noch mehr Probleme bekomme und dass der Unterhalt noch höher berechnet wird als der jetzige.
Was ratet ihr mir?
Ich habe den FAQs entnommen, dass ich, wenn ich es beim JA mache, da ich ein variables Gehalt habe und es sinken kann, die Grundlage für die Unterhaltsberechnung setzen sollte. Wie kann ich das tun? Zum Beispiel „Der Unterhalt basiert auf dem bereinigten Monatsgehalt von XYZ€“? Und/oder kann auf die von den Anwälten ausgetauschten Schriftsätze verwiesen werden?
Danke im Voraus für die Erfahrungen und Empfehlungen.
Grüße, JD
Beiträge: 338
Themen: 1
Registriert seit: Jun 2023
27-02-2025, 23:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-02-2025, 23:59 von Alimen T.)
Also Regel Nummer 1
Der Unterhaltstitel ist Freiwillig.
Regel Nummer 2
maximal auf 2 Jahre befristen lassen
Diesen Titel wird man nahezu nie wieder los.
Auch wenn man 1,5 Jahre wegen Psyche
Krankgeschrieben ist und Krankengeld bekommt.
Problem ist nur,
dass die Jugendamt GmbH klagen darf, wenn man nicht bis zum 18. Lebensjahr unterschreibt.
Jugendamt wird dich abwimmeln
Also ab zum Notar
Außer du gehst zu einem anderen Jugendamt
Also nicht zum zuständigen
Das könnte klappen
Beiträge: 51
Themen: 3
Registriert seit: Nov 2023
Aber ist es denn nicht so, dass fast kein Jugendamt das auf 2 Jahre befristet annimmt? Die klagen doch dann eh oder? Und Richter gewährt dann sowieso dynamisch unbefristet?
Beiträge: 338
Themen: 1
Registriert seit: Jun 2023
Ganz genau so sieht es aus
Mann kann nur hoffen, dass die Jugendamt GmbH
Personalmangel hat und darauf kein Bock hat.
Aber ein Notar muss das beurkunden was man diktiert
Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: May 2024
28-02-2025, 08:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-02-2025, 08:46 von FlipFlop.
Bearbeitungsgrund: Typo
)
Reduziert man nicht auch den Streitwert erheblich wenn man freiwillig den Unterhalt beim Notar titulieren lässt? Wenn es der Gegenseite dann zu niedrig erscheint dürten sich doch Anwalts und Gerichtkosten nur nach der geforderten Differnzen berechnen?
Beiträge: 21.650
Themen: 893
Registriert seit: Aug 2008
Ja, aber da gibt es Ausnahmen.
Beiträge: 1.123
Themen: 80
Registriert seit: Jul 2016
Das Ganze mit den "Empfehlungen" dieser unsäglichen Titel, wie "mach es bei einem Notar", "Lass es dort zeitlich begrenzen", "Mach ihn statisch..." ist eine Urban Legend, die nicht tot zu kriegen ist, weil oft gleichzeitig gesagt wird, "es sei freiwillig...." etc....
Die Praxis ist leider einfach anders: Bekommt das JA den Titel nicht, klagt es im vereinfachten Verfahren und bekommt ihn dann.
Wenn "die Anwälte" sich "geeinigt" haben, dann wirst Du das Ergebnis ja vorliegen haben. Mit eben diesem kannst Du zum JA oder Notar gehen und legst das vor. Das JA wird genau das dann titulieren.
Ich sage immer, dass man dann artig mitteilen soll - während man den Unterhalt zahlt - dass man den Termin anberaumt. Und dann wartet man, ob die das "vergessen", Dich zu erinnern ,-)
Hat schon hier und da geklappt. Erinnern die, hängst Du am Fliegenfänger. Da kann man nichts machen.
Beiträge: 207
Themen: 23
Registriert seit: Apr 2011
Ich kann hier mal aus meiner Erfahrung berichten. Da sah das so aus: Ich habe ausgerechnet was Sache ist. Die Summe habe ich beim Notar titulieren lassen. Befristet auf zwei Jahre. Die Höhe war dabei unstrittig (bzw. wurde im Vorfeld lange umstritten ;-). Seinerzeit das denkbare Maximum. Über die Befristung gab es dann einen längeren Schriftverkehr mit dem JA. Dabei wurden die üblichen Argumente ausgetauscht. Ich habe über die Unsicherheit meines Arbeitsplatzes argumentiert bzw. über die im Raum stehende Möglichkeit von Entlassungen fabuliert (ist dann auch zwischenzeitlich passiert). Irgendwann bekam ich so einen schrieb, daß das dann vor Gericht geht. Das ist allerdings im Vorfeld abgeschmettert worden. Es wurde wohl Verfahrenskostenhilfe beantragt und die wurde abgelehnt. Und zwar mit dem freundlichen Hinweis: "Was wollen Sie denn, die nächsten zwei Jahre haben Sie doch ihr Geld und danach können Sie dann ja immer noch klagen".
Das Ergebnis würde ich hier mal als "reine Glückssache" betrachten.
Beiträge: 21.650
Themen: 893
Registriert seit: Aug 2008
Interessant. Beides. Dass die dann doch vor Gericht gegangen sind (dass sie das in dieser Konfiguration nicht tun, ist eigentlich üblich) und dann keine VKH gezahlt wurde, obwohl nach bisheriger Rechtssprechung das Verfahren gute Chancen gehabt hätte. Scheint wohl nicht so gefestigt zu sein, die Rechtssprechung in diesem Punkt und einige Richter genervt. Gratuliere, diesmal zu deinen Gunsten.
Beiträge: 338
Themen: 1
Registriert seit: Jun 2023
Ich vermute einfach,
dass zu wenige auf die Idee kommen den Titel auf 2
Jahre zu befristen. Ich bin erstmal davon ausgegangen
Dass das so seine Richtigkeit hat auf 18 Jahre zu befristen.
Erst durch dieses Forum bin ich auf die Idee gekommen,
was natürlich in meinem Fall zu spät ist.
Angenommen das Kind will mit 12 Jahren beim Vater leben.
Somit wäre die Befristung auf 2 Jahre immer gut und es ist ja freiwillig und kostenlos
So wie es das Jugendamt es gerne propagiert.
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2025
(03-03-2025, 10:23)i-wahn schrieb: Es wurde wohl Verfahrenskostenhilfe beantragt und die wurde abgelehnt. Und zwar mit dem freundlichen Hinweis: "Was wollen Sie denn, die nächsten zwei Jahre haben Sie doch ihr Geld und danach können Sie dann ja immer noch klagen".
Bitte den vollständigen Beschluss, also incl. gerichtlicher Begründung, hier zur Verfügung stellen.
Notfalls eben nur Gericht, Geschäftsnummer und Beschlussdatum veröffentlichen. Damit kann man sich eine Kopie des Beschlusses beim Gericht anfordern.
Beiträge: 338
Themen: 1
Registriert seit: Jun 2023
Der Richter hat auf jeden Fall einen Straßennamen verdient.
Beiträge: 207
Themen: 23
Registriert seit: Apr 2011
Hatte in der letzten Zeit viel zu tun. Jetzt aber gerne noch eine kleine Aufarbeitung meiner Befristung. Die Argumente lose aneinandergereiht. Kein Anspruch auf Richtigkeit. Einfach mal frech in den Raum gerotzt, genau so wie es das Gesocks ja auch nicht anders macht. Vollständigen Beschluss oder andere Details, über die ich identifizierbar werde, möchte ich natürlich nicht veröffentlichen.
Meine Argumentation: Einkommen wird sich im nächsten Jahr absehbar verringern. Der Unterhaltsschuldner ist nur dazu verpflichtet, den tatsächlich bestehenden (richtigen) Unterhaltsanspruch zu titulieren. Da der Unterhaltsanspruch sich im kommenden Jahr verringert brauche ich nicht länger zu titulieren. Insbesondere greift das Instrument der Abänderungsklage dann nicht mehr, weil nach §238, Abs. 2FamFG eine Abänderungsklage nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn sich das Einkommen nachträglich und unvorhersehbar verringert. Hier ist die Verringerung bekannt und somit vorhersehbar. Um also nicht sehenden Auges gegen die Wand zu fahren, bleibt mir nur die Befristung.
Das eine Befristung von Unterhaltstiteln nicht möglich ist, ist falsch. Das Urteil vom Oberlandesgericht Hamm (9.2.2011, 8WF 37/11) ist in Fachkreisen umstritten. Das Argument, daß das Gesetz keine Befristung des Kindesunterhalts vorsieht, hält einer Überprüfung nicht stand. Nach § 1612 a BGB hat ein minderjähriges Kind Anspruch auf Unterhalt. Der Paragraph befristet die Unterhaltsdauer also bereits selbst auf den Zeitraum der Minderjährigkeit. Auch kürzere Laufzeiten werden nicht ausgeschlossen. Gerade weil der Anspruch auf einen Titel besteht, erscheint jedewede Zeitbeschränkung statthaft, da der Anspruch ggf. zur sofortigen Neutitulierungspflicht führt. Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht erkennbar.
Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Berechnung des Unterhalts zudem grundlegend. Sofern ein Unterhaltsschuldner verpflichtet wird einen über die Volljährigkeit hinausgehenden, unbefristeteten Titel zu erstellen, bedeutet dies, daß in praktisch jedem denkbaren Fall der Titel mit Eintritt der Volljährigkeit falsch ist. Und wiederrum gilt: Der Unterhaltsschuldner ist keinesfalls dazu verpflichtet, einen falschen Titel zu errichten.
Ich hatte das mit ein paar Zitaten angereichert die von diversen Anwälten ins Netz gestellt wurden, die Seiten sind leider alle tod. Verlieben ist einzig ein Urteil vom OLG Frankfurt vom 28.06.1999 (3 WF 149/99): "Es ist zwar anerkannt, daß Jugendamtsurkunden nach § 49 JWG unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Titulierung für den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit beinhalten können (vgl. LG Kleve, FamRZ 1991, 357; OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 840, Jans/Happe, JWG, Kommentar, Stand August 1988, Erläuterung zu § 49, Anm. V 3. C). Ergibt sich aber aus der Urkunde durch genaue Datumsangaben eindeutig und zweifelsfrei, daß eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit gewollt ist, wird der anerkannte Unterhaltsbetrag ausdrücklich als Regelunterhalt im Sinne des § 1615 f BGB bezeichnet und entspricht er der Höhe nach dem Regelunterhalt, dann ist von einer zeitlich befristeten Geltung des Unterhaltstitels auszugehen". Das impiziert aus meiner Sicht, das eine Befristung möglich ist.
Verfahrenskostenbeihilfe für die Mutter abgelehnt wurde wie erwähnt abgelehnt. Begründung: Titel liegt vor. Wenn auch befristet auf 2 Jahre. Deswegen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Zeitraum des Titels. Für den darüberhinausgehenden Zeitraum ist es richtig, daß ein Anspruch auf Titulierung eines dynamischen Titels ohne Alterbegrenzung besteht, im vorliegenden Fall besteht jedoch voröufig keine Veranlassung für eine weitergehende Titulierung zu sorgen. Es ist zumutbar, daß das Kind abwartet bis der böse Prengel die von ihm prognostizierten Änderungen nachweist. Kann der böse Prengel nicht liefern, wäre immer noch genug Zeit, um für einen neuen Titel zu sorgen.
Ich fürchte, daß wird kaum jemanden weiterhelfen. Die Entscheidung ist wie immer recht willkürlich und hätte auch genau anders herum getroffen werden können. In diesem Fall habe ich eben Glück gehabt und bin vielleicht auf einen Richter getroffen, der bereist eigene Erfahrungen gesammelt hat ;-)
Beiträge: 21.650
Themen: 893
Registriert seit: Aug 2008
Es war früher auch anders, die Rechtssprechung von 1999 ist leider obsolet. Die haben so gut wie alle Grenzen regelrecht verboten. Erst kam die Titulierungspflicht, dann die Pflicht zu dynamischen Titeln, dann die Pflicht ohne Begründung keine Befristung zuzulassen.
Beiträge: 207
Themen: 23
Registriert seit: Apr 2011
Mein Fall spielte vor etwa 10 Jahren. Ob ich damit heute noch durchkommen würde, weiß ich natürlich nicht. Im Kern dreht sich die Argumentation ja auch eigentlich darum, daß ich natürlich im Unrecht bin, daß es aber zumutbar ist, mal 2 Jahre zuzuwarten. Seitdem befriste ich übrigens immer auf 2 Jahre. Bislang Ohne Widerworte ;-)
Aber jetzt ist der Titel abgelaufen und das Spiel geht wieder von vorne los ;-(
|