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Die Idde bedingungsloses Grundeinkommen finde ich gut aber was soll man mit 370€ anfangen, bei 1k geht es langsam los.
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(19-05-2020, 10:31)Bitas schrieb: Die Idde bedingungsloses Grundeinkommen finde ich gut aber was soll man mit 370€ anfangen, bei 1k geht es langsam los.
Das ist in etwa der aktuelle Hartz4-Satz/Grundsicherung pro Person.
Wem das zu wenig ist, der darf durchaus arbeiten gehen.......
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(19-05-2020, 11:45)Austriake schrieb: (19-05-2020, 10:31)Bitas schrieb: Die Idde bedingungsloses Grundeinkommen finde ich gut aber was soll man mit 370€ anfangen, bei 1k geht es langsam los.
Das ist in etwa der aktuelle Hartz4-Satz/Grundsicherung pro Person.
Wem das zu wenig ist, der darf durchaus arbeiten gehen.......
Du hast doch jetzt schon 1K mindestens selbst bei Hartz4...oder rechnet keiner die Miete dazu ?
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So sieht es aus....unter 1000€ geht nichts.....alles nicht so einfach....und 370€ ist nicht der Regelsatz.
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(19-05-2020, 13:51)Bitas schrieb: ....und 370€ ist nicht der Regelsatz.
432,00 Euro Alleinstehend...was Lustig ist....da theoretisch auch die Unterhaltsleitlinien nicht mehr stimmen dürften.
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(19-05-2020, 08:38)Austriake schrieb: (19-05-2020, 00:02)Vater Morgana schrieb: Der Reformbedarf im Familienrecht destilliert sich für mich inzwischen auf zwei einfache (und für manchen - illusorische) Forderungen:
- Automatisches Sorgerecht (ohne Klage!) ab Feststellung der Vaterschaft (d.h. auch mit Unterschreiben einer Vaterschaftsanerkenntnis)
- Abschaffung sämtlicher Unterhaltspflichten!
VM
Der Entfall sämtlicher Unterhaltspflichten liesse sich sehr gut kombinieren mit bedingungslosem Grundeinkommen und Grundrente.
Ich bin kein Anhänger des bedingungslosen Grundeinkommens MEHR, seitdem ich verstanden habe, warum die Idee immer mehr von den Herrschenden gekapert wird. Wenn die Qualen der vergangenen anderthalb Jahre mich eins gelehrt haben, dann die Wertschätzung von Selbstständigkeit und Unabhängigkeit - und das sich damit einstellende Gefühl von Freiheit. Freiheit ohne Selbstbestimmung ist ein Widersinn. Die Gefahr des "bedingungslosen" Grundeinkommens ist, dass es aus dem psychologischen Moment heraus durch mediale Einflussnahmen eben doch nicht ganz bedingungslos ist und am Ende nur ein altes Herrschaftsinstrument im neuen Gewand wird. Die von Befürworten des BGE herbeigesehnte "Befreiung von der Lohnsklaverei" ist weder Selbstzweck noch Selbstverständlichkeit. Am Ende ändert die Einführung des BGE an der Psychologie der Menschen wahrscheinlich wenig: 95% bleiben konsumierende NPCs die man jeden Monatsersten mit ein paar Talern abspeist damit sich die Maschine weiterdreht, während 5% ihr Leben tatsächlich aus freien Stücken gestalten. Ich hingegen wünsche mir, dass jeder einzelne Mensch sich selbst für ein Leben in Selbstbestimmung entscheidet. Frei nach Schiller: "Die Herrschenden werden erst aufhören zu herrschen, wenn die Kriechenden aufhören zu kriechen." Dafür sind Almosen der falsche Weg.
Wenn ich für die Abschaffung der Unterhaltspflicht plädiere, dann bin ich nicht dafür, diese Pflicht auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Im Falle des Kindesunterhalts bin ich der Meinung, dass die Gesetzeslage dahingehend wirken muss, dass Trennungseltern zu baldigem Einvernehmen bewegt werden. Zu meinem Erstaunen war die Gesetzeslage vor 1958 hierzu viel besser geeignet. Das derzeitige Familienrecht dient der maximalen Konfliktbefeuerung. Wenn der Konflikt sich für Mütter nicht mehr lohnt und zu finanziellem Nachteil führt, rückt das Kindeswohl wieder in den Fokus der getrennten Eltern. Und das ist der Grund, warum die UnterhaltsPFLICHT komplett entfallen MUSS. Wenn Eltern wieder zu Kooperation und Einvernehmen finden - weil es sich auf JEDER Ebene für sie lohnt, dann sind die Fragen des finanziellen Auskommens auch EINVERNEHMLICH lösbar.
Unterhaltszwang als Befriedigungsinstrument rachsüchtiger Frauen ist out! Braucht niemand. Keine Mutter, kein Vater und erst recht kein Kind!
- "Und was ist, wenn sich der Vater weigert, finanziell zur Lebenshaltung des Kindes beizutragen?" - Dann muss man miteinander reden und herausfinden, welchen Kompromiss es braucht, damit er sich als Vater in die "Aufzucht" der Kinder investiert. Das Mittel des Unterhaltszwangs als ultima ratio untergräbt jedes Einvernehmen von Anfang an. Väter sind keine Geldautomaten und in dieser Funktion absolut fehlbesetzt. Trennungsmütter werden lernen und damit leben müssen, dass die finanzielle Beteiligung der Väter mit Entgegenkommen, harten Kompromissen und großem Verzicht verbunden ist. In der Waagschale des Kindeswohls ist dann kein Platz für ihre emotionale Unreife und ihre feministisch beschwörten Leidensfantasien. So viel zu der Welt, wie ich sie mir vorstelle...
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So, kleines Update:
Beschwerdebegründung zum OLG ist raus! Hier nur die stichwortartige Zusammenfassung (sonst wirds 6 Seiten lang):
1. laufender Unterhalt: die Quote wurde nicht richtig berechnet. Statt 46% fallen bei mir "nur" 40% an.
2. Rückstände: das AG war der Meinung, das mein Insolvenzverfahren (Eröffnung 2006) für diesen Fall keine Rolle spielt, da sich der streitige Unterhaltsbeschluss aus 2010 nur auf einen Zeitraum ab 2007 bezieht. Der (unser) Antrag wurde um den gesamten Zeitraum erweitert.
3. Verwirkung (der allerwichtigste Part der Beschwerde, weil sonst kostet mich das Verfahren nur Geld): aufgrund der eigenen Ausführungen des AG zur Vollstreckbarkeit neu entstandener Unterhaltsschulden sei nicht nachvollziebar, wieso seitens meiner Ex keinerlei Vollstreckungsversuche durchgeführt wurden mit der Begründung "aufgrund der Insolvenz ist bei dem ja eh nicht zu holen und ist eh dauerhaft in prekärer Lage". Und selbst wenn, sei nicht nachvollziehbar wieso meine Ex auch nach Abschluss meines Inso-Verfahrens weiterhin hätte annehmen sollen, das bei mir nichts zu holen ist. Denn ich sei von 2012 bis 2017 weder zur Zahlung noch zur Auskunftserteilung aufgefordert worden.
Ausserdem hätte ich ab 2013 unstreitig (Teil)Zahlungen auf den laufenden Unterhalt geleistet, was die Gegnerseite (also meine Ex) zum Anlass hätte nehmen müssen mich zur Auskunft über mein Einkommen aufzufordern, um Ermitteln zu können, ob Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der aufgelaufenen Rückstände zielführend seien. Stattdessen hätte mir meine Ex seinerzeit mitgeteilt, das sie diese "xxx lächerlichen EUR auch nicht benötige, da sie selber genug Geld hätte". Daher hätte ich davon ausgehen können, das Ansprüche zumindes bzgl. der Rückstände nicht mehr geltend gemacht würden.
Das die Rückstände (wie vom AG behauptet) bereits vor 2017 (ständig) thematisiert worden seien, und es daher keinerlei Verwirkungszeiträume gäbe (wie ein Schriftverkehr ab (!) 2018 betreffend 2018 mit dem JA belegen solle), würde sich weder aus dem Schreiben des JA noch aus dem Vortrag der Gegenseite ergeben. Im Übrigen hätte man mir dbzgl. Gelegenheit zur Äußerung geben müssen.
Bin echt mal gespannt, wie DAS ausgeht. Ansonsten hab ich nur tausende EUR Verfahrenskosten und nix gewonnen..................
4. Zahlungen: es wurden reihenweise geleistete Zahlungen seitens des AG nicht berücksichtigt. Ich kürze ab: insgesamt ergibt sich daraus, das ich keinerlei Rückstände mehr habe.
Hoffe, das OLG sieht das auch alles so.......................
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Klingt gut, hoffentlich auch die die OLG-Richter. Zweifle trotzdem daran, dass die den AG-Schrott wirklich nochmal aufschnüren.
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(21-06-2020, 18:55)p__ schrieb: Klingt gut, hoffentlich auch die die OLG-Richter. Zweifle trotzdem daran, dass die den AG-Schrott wirklich nochmal aufschnüren.
Naja, es wurde ja auch von uns vorgebracht, das die Richterin des AG uns keine Gelegenheit mehr zur Stellungsnahme ggü. den seinerzeit nachträglich (nach der mündlichen Verhandlung) eingereichten Schriftsätzen der Gegenseite gegeben hat und ihre Entscheidung in mehreren Punkten in tatsächlicher und rechtlicher Sicht fehlerhaft ist. Ebenfalls sei das Vorbringen der Gegenseite (ungeprüft) als wahr unterstellt worden.
Ich denke schon, dass das OLG sich damit befassen muss?
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Kleines Update:
zwischenzeitlich ist die Stellungnahme der Gegenseite beim OLG eingegangen, natürlich -wie gehabt- wieder voller unverschämter Lügen. Erstmal sei die Beschwerde abzuweisen, da aufgrund der von uns beantragten Neuberechnung der Quote "nur" ein Unterschied und somit Beschwer von unter 600 EUR rauskäme (erst ab 600 EUR Beschwer ist Beschwerde möglich). Die Verwirkung sei aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen, ich hätte keinen Grund gehabt anzunehmen, das die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden sollten. Ausserdem müsse man erstmal beim JA (welches ja ursprünglich die Lohnpfändung veranlasst hatte) recherchieren, welche Summen denn da überhaupt gepfändet wurden -nach dem Motto: die Gegenseite weiss nicht, wieviel Geld bei mir gepfändet wurde (schon in der 1. Verhandlung beim AG seinerzeit wurde ja von meiner Tochter die Zahlung bzw. Pfändung von damals rund 7.500 EUR bestritten).
Von den Rückäußerungen meiner Anwältin auf diese Stellungnahme gefällt mir insbesondere dieser Punkt: Die Gegenseite versuche offensichtlich sich zu bereichern. Das bestreiten der geleisteten Zahlungen sei -gelinde gesagt- mehr als Grenzwertig.
Bin jetzt mal gespannt wie der Senat des OLG die ganze Geschichte beurteilt........................ (schxxx Warterei, das macht mich fertig :-(( )
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(25-08-2020, 19:56)Gast1969 schrieb: Ausserdem müsse man erstmal beim JA (welches ja ursprünglich die Lohnpfändung veranlasst hatte) recherchieren, welche Summen denn da überhaupt gepfändet wurden -nach dem Motto: die Gegenseite weiss nicht, wieviel Geld bei mir gepfändet wurde (schon in der 1. Verhandlung beim AG seinerzeit wurde ja von meiner Tochter die Zahlung bzw. Pfändung von damals rund 7.500 EUR bestritten).
Zur Aufmunterung ...Das kann ziemlich verheerend sein. Vielleicht bekommt das JA Post vom OLG. Zitat: "...[...]...ob das das JA vorhat sich in nächster Zeit aufzulösen."
Besser noch sind Rechtsanwälte die von ihrem Fremdgeldkonto die Unterhaltspfändungen nicht UNMITTELBAR weiterleiten. Vielleicht wollen die vorher noch ihre Kosten erst einbehalten.
Hier kommen einige Straftatbestände zusammen...
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10-12-2020, 22:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-12-2020, 22:43 von Gast1969.)
........ hier in D. Da steht das Ergebnis von Gerichtsentscheidungen glaub ich schon vorher fest...........................
Hab heute den Hinweis-Beschluss des OLG Köln erhalten. Für die die das nicht kennen: ein Hinweis-Beschluss ist ein Beschluss über die beabsichtigte endgültige Entscheidung des Gerichtes. Man hat wohl noch Zeit selber nochmal Stellung zu nehmen zu der beabsichtigten Ausurteilung.
Dem Antrag auf Abänderung des laufenden Unterhaltes wegen Volljährigkeit und eingetretener Barunterhaltspflicht der Mutter geht wohl durch in meinem Sinne.
Aber, oh Wunder,................... die angestrebte Verwirkung der Unterhaltsrückstände soll natürlich nicht durchkommen mit Hinweis auf das bekannte (?) BGH-Urteil v. 31.01.2018. Mit einem Titel wüsste man ja, das die Gegenseite 30 Jahre jederzeit (!) wann immer sie wollen Vollstrecken könne, selbst wenn sie jahrelang untätig geblieben sei. Ausserdem würde ein Titel ja verhindern, das "unaufholbare Schulden" angesammelt werden, da man ja aufgrund des Titels genau wüßte, welche Schuldenhöhe auf einen zukommt und man davon nicht Überrascht sein könne. Man könne ja dann für den Fall das man zahlen muss entsprechend Vorsorgen.................. hahahahahahaha - guter Witz...........
Auf unsere Beschwerdebegründung wurde eigentlich überhaupt nicht eingegangen, letzten Endes wäre der OLG Beschluss dann ziemlich Deckungsgleich mit dem erstinstanzlichen Beschluss. Ich hätte dies und jenes nicht Vorgetragen oder es war mal wieder nicht Substantiiert genug, obwohl wir genau darauf in der Beschwerdebegründung eingegangen waren.
Und wenn ich das richtig verstehe ist eine Einstellung der Lohnpfändung (nach §850d ZPO) nicht möglich sei, da die geforderte Gesamtsumme noch nicht Ausgeglichen sei. Ausserdem sei zwar für einen Zeitraum von X Jahren bei mir gepfändet worden, und die Unterhaltsforderungen aus dieser Zeit ausgeglichen. Da dies aber noch von der Beistandschaft veranlasst wurde, könne aber nicht Nachvollzogen werden, ob tatsächlich mein Kind für diesen Zeitraum Unterhalt gepfändet hätte, daher käme eine Einstellung der Pfändung für diesen Zeitraum nicht in Frage - auf gut Deutsch: es wurde zwar alles bezahlt, aber niemand weiss, wer das Geld erhalten hat, daher kann aus dem Zeitraum weiterhin erneut gepfändet werden................ Macht Sinn? Ne, nicht wirklich, oder?
Wir können nun zwar noch eine Stellungnahme dazu abgeben, aber was soll bei dem "Mindset" der Richter (des Senats) da noch groß anderes rauskommen? Da heg ich keine Hoffnungen mehr
Als Vater in D Verraten und Verkauft
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Die Abänderung des Volljährigenunterhalts wäre aber ein Erfolg.
Die Sache mit der Pfändung verstehe ich schlichtweg nicht. Nicht mal Ansatzweise. Wer gepfändet hat, ist sehr genau bekannt und beweisbar, ein Blick auf den PfÜB klärt das. Das kann es nicht sein. Angesichts dieser wirren Unsicherheit kann ich da wenig Tipps geben. Vielleicht nur einen, Grundsätzlichen: Ihr solltet zusehen, eine Begründung zu finden für einen Antrag, hilfsweise nach §850c ZPO zu pfänden, falls sich das Gericht wirklich auf solche komischen krummen Dinger wie unklare Verhältnisse versteigt.
Aber selbstverständich gibst du eine Stellungnahme ab. Das Verfahren läuft doch schon, zahlen musst du sowieso. Was hast du denn zu verlieren? Lass das den Anwalt machen.
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Tu ich auch.
Also in dem Hinweis-Beschluß sind so einige Ungereimtheiten, Unwahrheiten, und auf unsere Begründungen wurde mal wieder nicht Eingegangen, sondern schlichtweg abgebügelt mit BGH Beschluss v. 31.01.2018. Dazu bekommt das OLG noch nicht mal auf die Reihe was ich tatsächlich gezahlt habe.
Ich sag doch, ist alles wirr und durcheinander. Da muss über die Jahre von beiden Seiten etliches Schiefgelaufen sein. Das Problem ist nur, das anscheinend nur meine Seite das Auszubaden hat und alles nach vielen vielen Jahren noch Nachweisen soll, und zwar genauestens. Während -wie das hier im Forum ja schon of erwähnt wurde- die Gegenseite nur zu Behaupten braucht und das ist dann Wahr...........
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Die tatsächlichen Zahlungen sollten aber auch leicht nachweisbar sein. Die Stellungnahme jetzt ist die Gelegenheit, um spezifische Schwächen auszuräumen. Na gut, dann klappts eben mit der Verwirkung nicht. Das war sowieso wackelig. Es gibt ja noch zwei andere Hauptpunkte.
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(11-12-2020, 10:04)p__ schrieb: Die tatsächlichen Zahlungen sollten aber auch leicht nachweisbar sein. Die Stellungnahme jetzt ist die Gelegenheit, um spezifische Schwächen auszuräumen. Na gut, dann klappts eben mit der Verwirkung nicht. Das war sowieso wackelig. Es gibt ja noch zwei andere Hauptpunkte.
Zwei??? Die wären?
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(11-12-2020, 02:14)Gast1969 schrieb: Während -wie das hier im Forum ja schon of erwähnt wurde- die Gegenseite nur zu Behaupten braucht und das ist dann Wahr...........
Genau so funktioniert das „Unterhaltsrecht“ nun einmal auch ganz offiziell!!
Die Gegenseite stellt Behauptungen über finanzielle Einkünfte etc. auf, die es durch Vorlage entsprechender Dokumente, wie z.B. Lohnabrechnungen, zu widerlegen gilt. Eine Verweigerungshaltung führt zur Klage, mit dem Ergebnis, dass der Unterhaltsschuldner die vollen Prozess- und Anwaltskosten zu tragen hat. Denn der „Verweigerer“ gibt Anlass zur Klage!!
Bei Nichterscheinen oder keiner Vorlage entsprechender Unterlagen vor Gericht, werden die eingeforderten Unterhaltszahlungen ausgeurteilt.
Die Beweisführung ist im „Unterhaltsrecht“ genau andersherum als z.B. im Strafrecht!! Das sollte jedem klar sein!!
Meines Erachtens sollte diese umgekehrte Beweisführung im „Unterhaltsrecht“ auch an prominenter stelle in den TrennungsFAQ aufgeführt und erläutert werden. Gerade die Unkenntnis hierüber führt oftmals ins Desaster.
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(11-12-2020, 13:16)Gast1969 schrieb: Zwei??? Die wären?
Zitat:Antrag auf Abänderung des laufenden Unterhaltes wegen Volljährigkeit
Zitat:Einstellung der Lohnpfändung
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(11-12-2020, 15:11)p__ schrieb: (11-12-2020, 13:16)Gast1969 schrieb: Zwei??? Die wären?
Zitat:Antrag auf Abänderung des laufenden Unterhaltes wegen Volljährigkeit
Zitat:Einstellung der Lohnpfändung
Der 1. Punkt ist klar.
Für die Einstellung der Lohnpfändung allerdings sieht das OLG leider keinen Grund.
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Aber die Frage, ob §850d überhaupt zulässig ist statt §850c ist ziemlich wichtig.
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Also ich fasse das Gespräch mit meiner Anwältin bzgl. des OLG Hinweisbeschlusses mal kurz zusammen:
bzgl. des Antrages auf Abänderung des laufenden Unterhaltes wird in unserem Sinn entschieden.
bzgl. der Einstellung der Vollstreckung und der Einrede der Verwirkung werde ich wohl nichts machen können. Das OLG habe mit seinem Hinweisbeschluss dargetan welches Ergebnis sie haben wollen und damit eine bestimmte Einstellung des Senats zum Ausdruck gebracht. D.h. für mich, deren unwahren Sachverhaltsdarstellungen und Begründungen seien vollkommen unerheblich. Denn selbst wenn wir die Unwahrheiten beweisen können, dann würde das OLG eben andere Sachverhalte und Gründe finden die auf jeden Fall zu genau deren gewolltem Ergebnis (Verneinung der Verwirkung) führen würde. Man wäre dagegen Machtlos.
Und davon abgesehen müsse ich auch aufpassen, das ich mit den von mir gegen deren Unwahrheiten dargebrachten Beweisen nicht noch mich selbst belaste (man behauptete eine Vollstreckung sei Unterblieben, da ich durchgehend in prekärer Lage und ohne laufendes Einkommen sowie im Leistungsbezug gewesen sei), da ich für den fraglichen Zeitraum Nachweisen kann das ich weder in prekärer Lage war noch im Leistungsbezug und über Einkommen verfügte -aber nur eine Teilzahlung auf laufenden Unterhalt aufnahm- und die Gegenseite (wie vom gegnerischen Anwalt schon angemerkt) mich noch wegen § 170 StGB (Unterhaltspflichtverletzung) anzeigt!
Sie gehe davon aus, das wir voraussichtlich gegen den absolut fehlerhaften und unwahren Hinweisbeschluss daher rein gar nichts unternehmen können......................
Immerhin will sie noch mal die Verjährung der Ansprüche der UVK prüfen.
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Kann nicht mehr Editieren. Hab noch vergessen:
Auf meine Frage weshalb bisher noch niemand ernsthaft geprüft hat ob mein volljähriges, nicht privilegiertes Kind überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch hat, da ich ja zumindest eingewendet habe das es Einkommen hat, sowie evtl. Spar- und sonstiges Vermögen und wieso mein Kind dies nicht ernsthaft Nachweisen muss z.B. im Zweifel in Form einer Eidesstattlichen Versicherung, da man ja auch von mir Eidesstattliche Versicherung/Einkommensnachweise/sonstige Beweise eingefordert habe für alles mögliche, hieß es nur:
wie schon gesagt, das Gericht sieht auf der einen Seite da "Arme" Kind und auf der anderen den Arxxx von Vater. In der Realität spielt es keine Rolle was Sie Nachweisen, das Urteil des Gerichtes steht schon vorher (!) fest!
Kurz gefasst: der Unterhaltspflichtige (Vater) verliert immer!
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(19-05-2020, 17:46)Vater Morgana schrieb: (19-05-2020, 08:38)Austriake schrieb: (19-05-2020, 00:02)Vater Morgana schrieb: Der Reformbedarf im Familienrecht destilliert sich für mich inzwischen auf zwei einfache (und für manchen - illusorische) Forderungen:
- Automatisches Sorgerecht (ohne Klage!) ab Feststellung der Vaterschaft (d.h. auch mit Unterschreiben einer Vaterschaftsanerkenntnis)
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VM
Der Entfall sämtlicher Unterhaltspflichten liesse sich sehr gut kombinieren mit bedingungslosem Grundeinkommen und Grundrente.
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VM
Es geht nur ums Geld. Das jemand seine Identität aufgrund seine Arbeit, seine Jobs; aufbaut, ist das Prinzip der Hirnwäsche unserer Gesellschaft, die sanktioniert und ausgrenzt, wenn etwas nicht der Norm entspricht.
Ausgrenzung ist ein inhumanes Grundprinzip, das viele abnicken.
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Hallo Gast1969,
jetzt mal Kassensturz: Wie hoch sind nun Deine Gesamtschulden (also die 13.000 für das Verfahren plus Restschulden rückständiger Unterhalt?)
Dürfte so um die 35.000 sein.
Maßnahmen: Deine Mutter hatte Dir doch einmal angeboten, für die Rückstände bei der UVK aufzukommen. Steht das Angebot noch?
Was ist noch an eigenen Ersparnissen da?
Ich würde jetzt so schnell wie möglich alle Schulden begleichen. Bei dem Betrag sollte es in ca. drei bis vier Jahren machbar sein. Dann bist Du Mitte 50 und hast noch einiges vom Leben vor Dir. Blöd gelaufen jetzt, aber vorbei ist vorbei. Abhaken und Schadensbegrenzung betreiben. Wichtig ist jetzt Deine eigenen Perspektiven für die Zukunft.
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