Guten Abend,
das hier ist mein Erster Beitrag in diesem Forum. Hoffe er ist an der richtigen Stelle. Ich versuche mich auch so kurz wie möglich zu fassen.
Meine Ex-Frau (3 Mon geschieden) lebt, mit unserem Sohn (5 Jahre - gemeinsame Sorge) und mit Ihrer Tochter (15) aus erster Ehe, von Harz4.
Unser Sohn geht bald das dritte Jahr in den KIGA. Die ersten beiden Jahre hat den KIGA das Jugendamt gezahlt.
Nun hat meine Ex die Erstattung für das kommende KIGA Jahr beim JA beantragt. Die haben Ihr was von neuer Rechtssprechung erzählt. Dann einen Vordruck für eine Einkommensüberprüfung des Vaters (ich) gezückt.
Jetzt meint meine Ex (Schreiben vom JA erstellt - aber nicht ersichtlich) von mir 333,- € Unterhalt zu bekommen. Bisher habe ich 199,- € brav gezahlt.
Mein Einkommen wurde bereinigt auf 1430,-€ festgesetzt - ist i.O.
Nur berechnen sie mir die dritte Stufe der Düsseldorfer Tabelle (1900-2300) und die vollen KIGA Kosten von 105,-€.
Warum stuft das JA mich einfach höher ein?
Und wenn ich meiner Ex mehr bezahlen sollte, wird ihr das doch wieder vom H4 abgezogen, oder?
Gibt es schon ein Folgeurteil in dem die Betreuerin ALG II bekommt?
Hoffe habe alles richtig gemacht, was das Forum hier angeht.
Gruß
Stefan
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Guten Abend,
(11-08-2009, 01:10)Zahlender schrieb: Warum stuft das JA mich einfach höher ein? Weil sie es mal versuchen wollen, mehr zu bekommen.
(11-08-2009, 01:10)Zahlender schrieb: Und wenn ich meiner Ex mehr bezahlen sollte, wird ihr das doch wieder vom H4 abgezogen, oder?
1. Das JA hat funktionell die Beistandschaft (Geld eintreiben) für Euer gemeinsames Kind übernommen.
Durch die Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB ist per Gesetz festgelegt, Dich zuerst abzuziehen. Als Grund wird Euer Kind vom Gesetzgeber vorgeschoben.
2. Faktisch hast Du Recht: Es wird ihr wieder vom H4 abgezogen.
Dein Gegner ist jetzt nicht so sehr das FamR, sondern das ebenso komplexe SGB.
Als noch-nicht-tfaq-Versteher, bitte erstmal ein Sonderstudium zu 6. Jugendamt absolvieren:
"Die Fragebögen zur Einkommensauskunft brauchen nicht ausgefüllt werden, man ist zu Auskunft und Antwort verpflichtet, aber nicht zum Ausfüllen von Formularen. Stattdessen sollte man Auskunft in Textform und eigenen Worten geben, verpackt und versteckt in längeren Schreiben."
Die haben Dir jetzt einfach ein höheres Einkommen unterstellt, als vorher ausgeurteilt.
Nicht wundern, sondern schriftlich in allen Punkten widersprechen und Klage abwarten.
Meine grundsätzliche Empfehlung, weil in Deinem Fall einer JA-Kurzberechnung ein rechtskrätiges Urteil gegenübersteht, was erheblich von der JA-Einstufung abweicht.
Danke aber mal schon für Deine Info, dass die JAs auf das BGH-Urteil wie Lumpi anspringen, um so die Staatskasse zu füllen, für z.B. eine neue gepanzerte Limousinne für B. Zypries, die sie sicherlich bald brauchen wird.
Welches JA isses denn (OLG Bezirk reicht).
(11-08-2009, 01:10)Zahlender schrieb: Gibt es schon ein Folgeurteil in dem die Betreuerin ALG II bekommt? Meinst Du die KM?
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Die Höherstufung um 2 Zeilen ist korrekt, wenn du nur einer Person unterhaltspflichtig bist. Das wird nur durch deinen Selbstbehalt begrenzt, der hier aber nicht angekratzt ist.
Ist der bisherige Untehalt tituliert?
Wann wurde das letzte Malnach deinem Einkommen gefragt?
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(11-08-2009, 01:10)Zahlender schrieb: das hier ist mein Erster Beitrag in diesem Forum. Hoffe er ist an der richtigen Stelle.
Willkommen. Ich hab den Beitrag ins Hauptforum verschoben, wo er hingehört.
Da hast du nun persönlich erlebt, wieso das Urteil zum Mehrbedarf der Kindergartengebühren vom BGH gesprochen wurde: Reine Kostenverschiebung auf den Vater. Das Kind soll auch nicht bei einer herumhängenden ALG-2 Empfängerin bleiben, beim Vater auch nicht, der Staat möchte es haben und du sollst dafür zahlen.
Stimmen die 105 EUR? Wurde berücksichtigt, dass zwei Kinder existieren, in vielen Bundesländern sinken die Gebühren wenn die "Familie" mehrere Kinder hat. Ist Essensgeld enthalten? Das gehört nicht zum Mehrbedarf.
Wegen der Höherstufung um zwei Stufen: Das ist von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk verschieden. Aber zwei Stunfen sind selten statthaft. Wenn, dann eine Stufe, in der untersten Einkommensgruppe auch gar keine. Wurden die Bedarfskontrollbeträge beachtet?
Früher waren es zwei Stufen, aber als die Düsseldorfer Tabelle ganz neu zugeschnitten wurde (warum, kannst du dir denken) sind die Stufen viel grösser geworden, da kann nur noch um eine Stufe verschoben werden. Da zu fett Mehrbedarf zahlst, würde ich eine Höhereinstufung rundweg ablehnen und das auch vor Gericht so vertreten.
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Ich habe dazu auch mal eine Frage, mit der Bitte um Antwort.
Also der Selbstbehalt ist doch klar. (Der ist sowieso zu niedrig angesetzt!)
Der Kindesvater zahlt den monatlichen Kindesunterhalt.
Da er den Umgang pflegt, entstehen ihm doch weitere Umgangskosten, wie Fahrkosten, Naturalien, Mehrkosten für Miete usw.
Diese Umgangskosten kann man doch auch mit in die Rechnung (Belege) aufnehmen und vom Nettoeinkommen abziehen.
Da lieg ich doch nicht falsch, oder!!!
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Umgangskosten ändern das Netto nicht. In seltenen Fällen kann wegen hoher Umgangskosten der Selbstbehalt massvoll erhöht werden, mehr nicht.
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Doch!
Es gehört zu den Perversionen des Unterhaltsrechts, dass du damit falsch liegst!
Neuerdings gibt es allerdings sogar vom BGH Töne, die es unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlauben könnten, einige Cent der Umgangskosten abzuziehen.
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(11-08-2009, 12:56)p schrieb: Da zu fett Mehrbedarf zahlst, würde ich eine Höhereinstufung rundweg ablehnen und das auch vor Gericht so vertreten.
Bis jetzt hat er ja nur die Aufforderung zu zahlen bekommen...
Das BGH-Urteil hat ja im Grunde nur den Inhalt, daß die KiGa-Kosten zum Mehrbedarf gehören.
Wieviel bei Zahlender letzendlich zu holen sein wird, liegt beim Einzelfall .
Das JA macht das ganz grosse Fass auf, inklusive Höherstufung und legt sich eben mal 50% über den ausgeurteilten Betrag.
Das ergibt eine Differenz von EUR 134,- x 12 = 1.608,- übers Jahr gerechnet und danach geht es wieder zurück auf EUR 199,-, weil Schule.
Zahlender bekommt sicherlich PKH, JA zieht mit vor Gericht, zwi Anwälte sind auf Staatskosten beschäftigt, der endgültige Zahlbetrag wird vielleicht irgednwo in der Mitte oder drunter liegen, EUR 700,- von Zahlender und EUR 7.000,- Miese für die Staatskasse.
Gerichtigkeit, ick liebe Dir!
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