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		Hallo Gemeinde, mir wurde der halbe freibetrag nicht anerkannt. Ich zahle vollen kindesunterhalt,  kontakt und Betreuung wird mir ja nun seitens kind und gesetzlichen vertreterin verboten. Auskünfte musste ich gerichtlich einklagen. Ich lege natürlich Widerspruch ein. Kann mir da jemand einen Rat geben ? Viele grüsse  
 
	 
 
	
	
	
		
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		Technische Panne beim FA ausgeschlossen?
Bei mir waren nach einer Systemumstellung beim Finanzamt auch mal die Freibeträge futsch.
	
	
	
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Nee, mama hat den vollen kinderfreibetrag beantragt , da ich wohl nicht betreue. Das ist neu und macht die runde beim Finanzamt. Den Betreuungsfreibetrag bekommt man nur noch, wenn nachweislich die kinder auch betreut werden. Aber wie soll ich das anstellen, bei einen umgangsboygott. Ich dachte es hätte schon jemand damit Erfahrungen gemacht.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Hier die Rechtslage: 
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/...agung.html
Und das soll sich plötzlich geändert haben?
	
 
 
	
	
	
		
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		Ich werde sehen . Meine Lebensgefährtin arbeitet im steuerbüro und hat jetzt des öfteren damit zu tun.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Update:
Es geht um den Freibetrag für den Betreuungs, Erziehungs oder Ausbildungsbedarf. Die Väter müssen dies nachweisen , das Sie dieses umfangreich vollziehen. Ansonsten kann Mutti den vollen Freibetrag beantragen.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Also doch nicht der Kinderfreibetrag. Die Übertragung des Betreuungsfreibetrags erfolgt allein auf Antrag des Elternteiles, bei dem das Kind gemeldet ist. Da hast du im Residenzmodell gar nicht mitzubestimmen, wenn das Kind nicht bei dir lebt. Das war immer so, da hat sich nichts geändert.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		22-05-2018, 06:37 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-05-2018, 06:39 von L3NNOX.)
		
	 
	
		Hat man bei mir auch versucht, kurzer Brief ans FA hat geholfen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf mein Telefonat am xxx2017 mit Frau xxxx
möchte ich gegen den Bescheid für 2016 vom xxx.2017
Widerspruch einlegen.
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des am xxx.2009 geborenen Kindes steht mir zu (§ 32 Abs. 6 EStG).
In der Erläuterung Ihres geänderten Bescheids vom xxx.2017 schreiben Sie, ich hätte der vom anderen Elternteil beantragten Übertragung nicht widersprochen.
Richtig ist, ich habe weder einen Antrag diesbezüglich erhalten, geschweige denn diesem zugestimmt bzw. nicht widersprochen.
Ferner erfülle ich alle Kriterien, nach denen mir der Freibetrag zusteht: Ich erfülle meine Unterhaltspflicht in vollem Umfang (siehe Urkunde über die
Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Kreisverwaltung xxxx Nr.: xxx, Aktenzeichen BPV xxx), ich betreue das Kind hälftig in den Ferien und zusätzlich am
Wochenende (siehe gerichtlicher Beschluss des Amtsgerichts xxxx Az. 2F xxx 2013) und übernehme dementsprechend die Betreuungskosten.
Ich bitte Sie, den Bescheid dahingehend zu ändern und dies für zukünftige Bescheide zu berücksichtigen.
Mit der Bitte um Prüfung und freundlichen Grüßen
	
	
	
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
	
	
 
 
	
	
	
		
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		IBei mir sieht es ein wenig anders aus. Ich darf mein Kind nicht betreuen und habe es auch schriftlich vom Kind und Mama. Ich zahle vollen unterhalt 115% der Düsseldorfer Tabelle. Mein Aufreger, die Verursacher nehmen mir noch als Dank für 
Betreuungsverbot diesen Freibetrag weg. ich habe trotzdem widerspruch eingelegt. mal sehen.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Liebe Mitglieder, mir wurde von den der Kindesmutter angeboten dass ich den halben Kinderfreibetrag auf meine Lohnsteuerkarte setzen kann oder ob ich ihr den vollen Kinderfreibetrag gewähren möchte. Macht es sind den vollen Kinderfreibetrag anzusetzen? 
Wie sieht es eig mit dem Betreuungsunterhalt und der Erstausstattung die ich gezahlt habe, kann ich diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen?
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Betreuungsunterhalt ist nach wie vor als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar, § 33a EStG Abs. 1 S. 1. Bis zu einem Höchstbetrag. Erstausstattungskosten würde ich einfach mal probieren.
Schön, wenn du einen Kinderfreibetrag  bekommst. Siehe 
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/20...ebertragen