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1. Nein. Schulden entstehen aus der Differenz von titulierten Unterhaltsverpflichtungen und Zahlungshöhe. Das ist hier identisch. Aus dem Vergleich, der von dir nicht komplett befolgt wurde ist nur eine Verpflichtung entstanden, den Vergleich umzusetzen, aber die Folgen dieser Umsetzung gelten erst ab Umsetzung.
2. Das geht nicht. Den Pfändungsfreibetrag bei Unterhalt setzt das Vollstreckungsgericht fest und zwar nicht präventiv, sondern wenn eine Pfändung tatsächlich vorliegt.
3. Nein.
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Ich denke, Du hast hier etwas falsch verstanden, p.
Der TO hat den Vergleich insoweit umgesetzt, als er die Urkunde hat abändern lassen. Allerdings hat er den Unterhalt nicht dynamisiert gezahlt, sondern nur den tatsächlich angegeben Betrag von einst.
Es kann somit der Differenzbetrag aus der Urkunde gepfändet werden, zumindest für ein Jahr rückwirkend.
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Hatte das so verstanden, dass er immer gezahlt hat, was er tituliert hat und was die Urkunde fordert:
(Gestern, 13:10)DerU schrieb: Vati zahlt brav an Mutti, was die Urkunde fordert.
Wenn nicht, dann beträgt für Zwangsvollstreckung aus dem Titel die Verjährungsfrist drei Jahre plus den Zeitraum bis zum 31.12, § 197 Abs. 2 BGB verweist auf die Regelverjährung. Hemmung oder Unterbrechnung sind nicht ersichtlich. Nur Regressforderungen des Jugendamts verjähren schon nach einem Jahr (§ 7 Abs. 4 UVG).
Verwirkung geht auch nicht, wurde jedoch früher mit schlüssigen Argumenten sehr früh festgestellt, auch nach einem Jahr, das hat ein BGH Urteil komplett gekippt, Verwirkung im Prinzip abgeschafft. Zu nennen wäre hier der Wahnwitz, den der BGH im Urteil vom 05.02.2014 – XII ZB 25/13, dem Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 148/08 und zuletzt im Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20 verbrochen hat.