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		Ist da schon mal entscheiden worden, wie das mit reinem ALG - II Bezug, ohne weitere Einkünfte ist, wenn eine anerkannte Unterhaltsverpflichtung besteht und gezahlt wird? 
 
Bisher ist ja immer nur von zusätzlichem Einkommen die Rede. Sei es ein Minijob, oder eine Vollzeittätigkeit, aber als Geringverdiener.
	 
	
	
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		19-10-2012, 00:00 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-10-2012, 00:05 von sorglos.)
		
	 
	
		 (18-10-2012, 23:04)Camper1955 schrieb:  Ist da schon mal entscheiden worden, wie das mit reinem ALG - II Bezug, ohne weitere Einkünfte ist, wenn eine anerkannte Unterhaltsverpflichtung besteht und gezahlt wird? 
Da gibst nichts zu entscheiden     denn....
 
Bei "reinem ALGII-Bezug" kann kein Unterhalt gezahlt werden, denn vom Existenzminimum kann nichts mehr abgezwackt werden. Wenn dennoch eine "anerkannte" Unterhaltsverpflichtung besteht, dann laufen eben Schulden auf. Wer nur ausschließlich ALGII bezieht und trotzdem KU zahlt, setzt sich eher dem Verdacht der Schwarzarbeit aus. 
 
Kindesunterhalt kann nur von  Erwerbseinkommen gezahlt werden. Er mindert dann das anrechenbare Einkommen (wie schon in der Threadüberschrift steht). Es ist egal, ob das Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus selbständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt wird. Der Unterhalt muss eben "im Schweiße des Angesichts" erwirtschaftet werden. Lohnersatzleistungen (ALGII, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, etc.) sind dem Erwerbseinkommen gleichgestellt. Geschenke, Mieteinnahmen, Lottogewinne, Renten, Dividenden, Schmerzensgeld, Zinsen, etc. sind, wie schon die einfache Logik nahelegt KEIN Erwerbseinkommen, mindern aber deine Hilfebedürftigkeit und damit deinen Bedarf.
	  
	
	
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		 (19-10-2012, 00:00)sorglos schrieb:  Wer nur ausschließlich ALGII bezieht und trotzdem KU zahlt, setzt sich eher dem Verdacht der Schwarzarbeit aus. 
Wer nur ALG II bezieht, ohne Unterhalt zu bezahlen, setzt sich auch dem Verdacht der Schwarzarbeit aus:  http://www.lokalkompass.de/dortmund-ost/...61726.html
" Auch Schwarzarbeit verpflichtet zum Unterhalt. (...) Der Vater behauptete, er könne keinen Kindesunterhalt zahlen, da er nicht leistungsfähig sei und Hartz IV beziehe. Zwei Ausbildungen hatte der Mann abgebrochen, so dass es schwierig war, zu prognostizieren, welches Einkommen er in Zukunft erzielen könne. Die Mutter behauptete, dass der Vater auf Baustellen schwarz arbeite und nannte einen Betrieb, wo er dies tue. (...) Daraus schloss das Gericht, dass er leistungsfähig sei und verurteilte ihn dazu, den Mindestunterhalt von 109 Euro monatlich zu zahlen. Die Mutter habe für das unterhaltsberechtigte Kind plausibel dargelegt, dass der Vater schwarz arbeite. Der Vater hätte dann beweisen müssen, dass dem nicht so sei. (...) 
 
Für die komplizierte Berechnung dieses fiktiven Einkommens hatte das Gericht eine Lösung parat: Der Lohn aus der Schwarzarbeit wurde als Bruttolohn unterstellt und die Hartz IV-Leistungen abgezogen. Auch danach sei der Vater leistungsfähig und müsse zahlen." 
 
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012, Az.: 9 UF 292/11 Volltext:  http://openjur.de/u/441693.html
Beweisen sie, dass etwas nicht stattgefunden hat....
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (10-02-2013, 19:02)p schrieb:  Beweisen sie, dass etwas nicht stattgefunden hat.... 
Ich verstehe nicht, warum dieses Urteil rechtskräftig wurde. Warum ist der Anwalt des KV nicht vor das Bundesverfassungericht gegangen?
 
So was nennt man dann gefestigte Rechtsprechung und irgendwann berufen sich andere OLG´s genau auf diese Entscheidung.
	  
	
	
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		[Vollquote gelöscht] 
Das "Beweisen Sie, dass es nicht stattgefunden hat..." ist wohl gefestigte Rechtsprechung. Und das OLG hat sich drauf berufen. 
Rechtsstaat eben!
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		"Ad impossibilia nemo tenetur" 
 
Ein Rechtsgrundsatz, der im Familienrecht grundsätzlich ignoriert wird.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (10-02-2013, 23:38)beppo schrieb:  "Ad impossibilia nemo tenetur" 
 
Ein Rechtsgrundsatz, der im Familienrecht grundsätzlich ignoriert wird. Nicht nur dort. Das ist überall der Fall. 
Und mit  grundsätzlich (Juristensprech für "Es gibt Ausnahmen") hast du es getroffen. Wenn es den Richtern in den Kram passt, gilt es mal wieder.
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (10-02-2013, 23:04)Camper1955 schrieb:   (10-02-2013, 19:02)p schrieb:  Beweisen sie, dass etwas nicht stattgefunden hat....  
Ich verstehe nicht, warum dieses Urteil rechtskräftig wurde. Warum ist der Anwalt des KV nicht vor das Bundesverfassungericht gegangen? 
Vielleicht, weil der Verurteilte tatsächlich Bezüge als Moonlightworker hatte?
 
Dann ist ihm wahrscheinlich als nächstes ein Rückforderungsbescheid 
der ALGII Behörde ins Haus geflattert.
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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