03-01-2015, 19:27
Ob man die Auskunftforderung mit Ordnungsmitteln oder, so wie früher, mit Zwangsmitteln durchsetzen kann, halte ich in diesem Fall für nicht erheblich, denn die Natur der Auskunftsforderung steht dem Zwangsgeld nicht so entgegen, wie es die Natur des Umgangs tut.
Ein Zwangsgeld kann man immer dann verhängen, wenn man genau EINE Forderung hat.
Wenn diese nicht erbracht wird, werden Zwangsmittel verhängt.
Bei Umgang geht das nicht, denn bevor der Umgang zu Weihnachten nicht ausgefallen ist, gibt es keine Zwangsmittel und danach auch nicht, weil nun ist es ja zu spät!
Ein Zwangsgeld kann man immer dann verhängen, wenn man genau EINE Forderung hat.
Wenn diese nicht erbracht wird, werden Zwangsmittel verhängt.
Bei Umgang geht das nicht, denn bevor der Umgang zu Weihnachten nicht ausgefallen ist, gibt es keine Zwangsmittel und danach auch nicht, weil nun ist es ja zu spät!