24-10-2014, 17:28
(24-10-2014, 16:59)zeitgenosse schrieb: Was ist denn eine schriftliche Vereinbarung wert, wenn einer sich querlegt???
Mehr wie gar keine. Und was bei der Scheidung nach § 156 Abs. 2 FamFG einvernehmlich zwischen den Eltern vereinbart wird, hat denselben Rang wie ein vollstreckbarer Beschluss. Das ist durchaus sehr viel wert!