28-05-2014, 01:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-05-2014, 01:07 von TSV 1860 Muenchen.)
Die Unterhaltforderung KANN (nur bei erstmaliger Forderung) bis auf die Geburt zurückwirken, wenn das Kind an der Geltendmachung gehindert war = mangels Vaterschaftsanerkenntnis.
-> Woher hast Du das her @sorglos?
Das entspricht absolut nicht meiner Kenntnis.
@tobi: Du musst das zahlen, was ab Januar rückwirkend fällig ist und den künftigen Unterhalt. Definitiv nicht, daß was vorher an "Schulden" aufgelaufen ist. Die Mutter war ja nun definitiv nicht an der Feststellung der Vaterschaft gehindert worden.
VG,
Markus
-> Woher hast Du das her @sorglos?
Das entspricht absolut nicht meiner Kenntnis.
@tobi: Du musst das zahlen, was ab Januar rückwirkend fällig ist und den künftigen Unterhalt. Definitiv nicht, daß was vorher an "Schulden" aufgelaufen ist. Die Mutter war ja nun definitiv nicht an der Feststellung der Vaterschaft gehindert worden.
VG,
Markus