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§170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren
#33
(25-05-2014, 10:34)Blumentopferde schrieb: Sie ist von 100% vom Titel ausgegangen obwohl das JA zusätzlich mir meinen Mangelfall bestätigt und die Zahlungen herunterkorrigiert hat.

Streng juristisch muss das kein Grund sein, das Verfahren einzustellen. Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können. Theoretisch könnte das auch anders rum laufen, dass er feststellt: "Der könnte" - obwohl andere sagen, "der könnte nicht".
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RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von p__ - 25-05-2014, 10:44
RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von Nappo - 15-05-2015, 16:49
RE: §170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren - von Rumpel - 15-05-2015, 23:18

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