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Rückzahlung Unterhaltsvorschuß
#5
Die Schulden sind unzweifelhaft aufgelaufen, da du einen Titel unterschrieben hast und wie schoin gesagt wurde, hätte dieser Titel abgeändert werden müssen.

Eine Verwirkung sehe ich nicht, da du vom Jugendamt immer wieder angestossen wurdest. Eine Verjährung für die Jahre bis 2010 ist vielleicht möglich, da kommt es darauf an wie genau sich die Jugendämter dir gegenüber verhalten haben. Den Anspruch insgesamt jetzt solltest du auf jeden Fall nicht anerkennen, sonst beginnt die Verjährung für ALLES von Neuem.

Ein Trost: Für die Schulden älter wie ein Jahr könnte der normale Pfändungsfreibetrag gelten, nicht die Hungergrenze von §850d ZPO. Wenn die wirklich für Zeiträume vor 2010 vollstrecken, kannst du am Vollstreckungsgericht mit Verjährung argumentieren. Allerdings geht es ja auch um Schulden danach bis November 2013 und die sind definitiv nicht verjährt. Die kannst du auch anerkennen, wenn dafür eine Ratenzahlung vereinbart wird, die tragbar für dich ist.
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Rückzahlung Unterhaltsvorschuß - von Smiley19 - 11-05-2014, 17:24
RE: Rückzahlung Unterhaltsvorschuß - von p__ - 11-05-2014, 18:57
RE: Rückzahlung Unterhaltsvorschuß - von p__ - 11-05-2014, 20:33
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RE: Rückzahlung Unterhaltsvorschuß - von the notorious iglu - 11-05-2014, 22:01
RE: Rückzahlung Unterhaltsvorschuß - von p__ - 11-05-2014, 21:55
RE: Rückzahlung Unterhaltsvorschuß - von the notorious iglu - 11-05-2014, 22:26

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