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BGH, 12.03.14, Az.XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts
#7
Immer dieselben Gemeinplätze nutzen niemand was (die kennen wir alle wirklich längst sehr gut), zudem ist dieses Unterforum für die Besprechung der Urteile da. Dazu muss man sie freilich erst einmal lesen.

Zunächst einmal ist die Betreuung im verhandelten Fall ziemlich weit von einem Wechselmodell entfernt, vier von 14 Nächten verbringt das Kind bei der Mutter neben anderen deutlichen Ungleichgewichten. Ein Grossteil des Begründungstexts geht auf die Vertretungsbefugnis der Mutter ein, die der Vater angezweifelt hat. Indirekt ergibt sich daraus, dass bei einem echten Wechselmodell durchaus kein Elternteil Vertreter des Kindes sein kann.

Das Gericht stellt auf die Asymmetrie der Betreuungszeiten ab, dafür ist der BGH bekannt und hat dies noch deutlich extremer in früheren Urteilen bereits getan. Den wirklich üblen Schlag gegen einen normalen Übergang vom Wechsel- ins Residenzmodell hat der BGH bereits hier geführt: http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=35

Solange Geld da ist, zahlt der Umgangsberechtigte immer alles, da ist auch kein Wohlwollen: "Die Erweiterung des Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus führt jedenfalls bei nicht beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen noch zu keiner grundlegend anderen Beurteilung. Denn die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungs- und Fahrtkosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm - wie hier - auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt" Verpflegung, Wasser, Energie seien "entschädigungslos von dem besuchten Elternteil zu tragen".

Da ist weder Wohlwollen noch von theoretischer Entlastung des Umgangsberechtigten die Rede, der BGH bestätigt nur seine eigene Rechtsprechung, etwas Neues findet sich nicht.

Möglich ist diese Rechtsprechung, weil es hier um zwei gut verdienende Eltern ging, Vater Polizist mit bereinigten 2375 EUR Nettoeinkommen, Mutter Lehrerin, die dürfte ähnlich oder höher liegen. Der Normalfall ist das nicht mehr. Der letzte Familiengerichtstag hat auch darauf bereits reagiert und schlägt ganz andere Richtungen ein, bezieht beide Eltern stärker ein. Der BGH mit den Unterzeichnenden "Altlasten" Dose, Weber-Monecke, Günter, Botur, Guhling hängt wie üblich extrem hinterher.
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RE: BGH, 12.03.14 XII ZB 234/13: Höhe KU bei erweiterter Ausübung des Umgangsrechts - von p__ - 12-05-2014, 14:21

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