31-03-2014, 14:35
Das sind nur andere Worte für die Argumentation, die bereits geschrieben wurde: "das das Bafög nicht als Einkommen des Kindes anerkannt wird weil an SA abgeführt". Das Geld Bafög steht dem Kind gar nicht zur Verfügung, deshalb weiterhin Unterhaltspflicht. Der Fall ist aber speziell, möglicherweise gibt es trotzdem Musterurteile zu dieser Konstellation. Hast du oder dein Anwalt dazu schon etwas gesucht?
Ich finde zu diesem Thema viele einander widersprechende Ansichten, aber ein Gerichtsurteil darüber würde mich auch interessieren.
Vollstreckt werden kann aufgrund eines gültigen Titels. Wurde kein Vollstreckungsverzicht erklärt, dann bis zu dem Tag, an dem er gültig ist. Also auch bis zu einer Abänderung trotz laufender Klage.
Ich finde zu diesem Thema viele einander widersprechende Ansichten, aber ein Gerichtsurteil darüber würde mich auch interessieren.
Vollstreckt werden kann aufgrund eines gültigen Titels. Wurde kein Vollstreckungsverzicht erklärt, dann bis zu dem Tag, an dem er gültig ist. Also auch bis zu einer Abänderung trotz laufender Klage.