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umgangsrecht sorgerecht gewaltschutzverfahren
#41
Unter vermeintlicher Umgehung des JA aus dem 3- einen 2-Sprung zu machen, von der zickigen Mutter gleich ins Gericht zu marschieren, das hilft nicht wirklich:

Das Jugendamt ist in Verfahren zu Umgang und Sorgerecht stets mindestens Mitwirkende, auf Antrag sogar beteiligt. An Verfahren nach § 1666 BGB ist es automatisch beteiligt.

Läßt der Vater das Amt aus, dann kann es ihm passieren, daß er sich des Vorwurfes der Mutwilligkeit ausgesetzt sieht, das Gericht ihn schnurstracks zum Amt zurück schickt, damit alle Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung ausgeschöpft werden.

Mit oder ohne Amt vorher, die müssen vor Gericht immer gehört werden.
Man wird die Figuren nicht los. Also kann die Frage nur sein, wann, wo und wie man das Amt für seine Ziel geschickt nutzt.

Bei Komplett-Boykott würde ich die Leiter zum Familiengericht allerding sehr steil anlegen und aus Zeitökonomie das JAmt auslassen - was die aber nicht daran hindert, dann im Verfahren schwierig zu werden.

Das Amt zunächst selbst vorab einzuschalten hat den Vorteil, daß man den Figuren über den Verwaltungsrechtsweg ordentlich zusetzen und einheizen kann... Smile, was die dann wiederum zu Rachefeldzügen in den Familienverfahren verleitet.Sad

.
Rechtsgrundlagen:
Mitwirkung des Jugendamtes
§ 50 SGB VIII
§ 162 FamFG
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RE: umgangsrecht sorgerecht gewaltschutzverfahren - von Ibykus - 24-03-2014, 17:25
RE: umgangsrecht sorgerecht gewaltschutzverfahren - von Ibykus - 23-03-2014, 12:45
RE: umgangsrecht sorgerecht gewaltschutzverfahren - von Kindeswohlhandel.de - 24-03-2014, 10:53
RE: umgangsrecht sorgerecht gewaltschutzverfahren - von Ibykus - 24-03-2014, 14:17
RE: umgangsrecht sorgerecht gewaltschutzverfahren - von Skipper - 24-03-2014, 15:07
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