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BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar?
#16
Nachtrag:

Das Urteil ist auch schon online.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-...s=6&anz=17

Da ist es ja eher ein Witz, wenn das Gericht, nach expliziter kostenpflichtiger Anforderung nachfolgendes schreibt:

Zitat:Sehr geehrter Herr XXXX,

die gewünschte Entscheidung wird Ihnen als Anhang zu dieser E-Mail zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung ist unter folgendem Dateinamen gespeichert:

B 14 AS 53/12 R

Gemäß § 4 (1) Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) in Verbindung mit Nr. 2000 der Anlage zu § 4 (1) JVKostG - Kostenverzeichnis - ist für jede in elektronischer Form überlassene Entscheidung eine Dokumentenpauschale i. H. v. 1,50 €, insgesamt höchstens 5,00 € für alle in einer E-Mail übermittelten Entscheidungen zu erheben:

1 Entscheidung (Datei) 1,50 EUR

Da die aktuelle Rechnungssumme weniger als 5,00 € (Kleinbetrag) beträgt, wird dieser Betrag vorläufig nicht in Rechnung gestellt. Der Betrag wird dann fällig, wenn durch die Anforderung weiterer Entscheidungen in diesem Kalenderjahr in der Summe die Kleinbetragsgrenze von 5,00 € erreicht wird.

Mit freundlichen Grüßen
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar? - von sorglos - 21-05-2014, 00:24

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