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BSG: Berücksichtigung v. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände bei ALGII absetzbar?
#15
(04-04-2014, 00:39)sorglos schrieb:
(03-04-2014, 18:12)raid schrieb: ..die sensationelle Antwort vom Jugendamt:
Da bin ich bestimmt schneller als dein Jugendamt.
Siehste. Tongue

Also das Urteil liegt mir als PDF vor.

Leider (aber von der Systematik erwartbar) stärkt es nicht die "Unterhaltsüberleitung" durch die Aufstocker.

Sinngemäß: nur laufender Unterhalt, der einen laufenden Bedarf eines Kindes deckt und aus laufendem Erwerbseinkommen gezahlt wird, kann abgesetzt werden.

Herausgegriffen:
Zitat:RdNr 22
b) Außerdem sind - unstreitig - die laufenden Unterhaltszahlungen von 269 Euro pro Monat abzusetzen (vgl § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II aF), weil es sich um eine Zahlung auf eine entsprechende titulierte Forderung handelt.
RdNr 23
c) Die Zahlung des Klägers in Höhe von weiteren 150 Euro auf Rückstände aus ebenfalls titulierten Unterhaltsforderungen ihm gegenüber aus der Vergangenheit ist jedoch - entgegen dem Urteil des LSG - nicht als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Quelle: B 14 AS 53/12 R
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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