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BFH Az. III R 22/13: Kindergeld für verheiratete Kinder
#2
(23-01-2014, 03:32)sorglos schrieb: D.h. die junge Mutti kriegt zum Ehegattenunterhalt noch Kindergeld für sich selbst....


Nee, das Kindergeld erhalten die Eltern!
Diese müssen es nach § 1612b BGB nur an das Kind auskehren, sofern es zur Deckung des Barbedarfs des Kindes erforderlich ist.
Wenn also der vorrangig unterhaltspflichtige Ehepartner über ausreichend Einkommen verfügt, also leistungsfähig ist und somit den Bedarf des "Kindes" deckt, hat das "Kind" keinen Anspruch auf die Auszahlung bzw. Auskehrung des Kindergeldes an sich selbst.
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RE: BFH Az. III R 22/13: Kindergeld für verheiratete Kinder - von Eifelaner - 23-01-2014, 09:46

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