05-01-2014, 10:44
Nicht berücksichtigte Kinder -> Zum Vollstreckungsgericht gehen, Freibetrag hochsetzen lassen.
Für den häufigsten Pfändungsgrund, nämlich Unterhalt gibts gar keine Pfändungsgrenzen. Unterhalt wird fast generell nach §850d gepfändet, d.h. Wegfall der Pfändungsgrenzen von §850c ZPO.
Für den häufigsten Pfändungsgrund, nämlich Unterhalt gibts gar keine Pfändungsgrenzen. Unterhalt wird fast generell nach §850d gepfändet, d.h. Wegfall der Pfändungsgrenzen von §850c ZPO.