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Konsequenzen bei Nichterscheinen vor Schweizer Gericht
#17
(19-01-2014, 18:50)Zip schrieb: ...Ich würde in der Verhandlung noch einmal erwähnen, dass ich mich auf das Verfahren nicht einlasse, da dem Schweizer Verfahren das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit entgegensteht und ich von meinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache und keine weiteren Fragen beantworten werde. ...

Sonst noch Tipps wie ich mich vor dem Schweizer Gericht verhalten sollte?

(1) Wenn Du hingehst, ist das der nächste Schritt, das Verfahren anzuerkennen. Dann solltest Du in jedem Fall gleich am Anfang sagen, dass Du das Verfahren nicht anerkennst und auch nicht teilnehmen wirst (das ist nämlich eine Form von Anerkennung) und dann auch gleich wieder gehen. Wenn sie Dir dann drohen (ist mir bei einem Schweizer Staatsanwalt passiert), sollte Dir schlecht werden und am besten fällst Du dann bei dem ganze Stress vom Stuhl.

(2) Auskunftsverweigerungsrecht ist ein Begriff aus dem Strafrecht, was man dann als Beschuldigter etc. in Anspruch nehmen kann. In Zivilverfahren musst Du auf Fragen nach bestem Wissen und Gewissen antworten - es sei denn, dass die Erinnerung nicht mehr so recht will ...

Ich würde in der Situation nicht hingehen (was sagt Deine Anwältin?). Wichtig ist, dass Deine Anwältin dem Schweizer Gericht (oder dem Deutschen Gericht, wenn die in Kontakt stehen) mitteilt, dass das Dt. Gericht zuständig ist, wenn die Rechthängigkeit klar ist, und aufgrund des Schweizer IPR Art.9 das Schweizer Gericht das Verfahren sistieren muss:
Zitat:Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
Die Rechtshängigkeit in Deutschland (mal abgesehen von den oben geschilderten Zustellungsproblemen) ergibt sich aus FamFG §98 und EuEHEVO II (bei letzterer ist DE gegenüber der Schweiz immer vorrangig - auch dann, wenn der Antrag erst einen Tag nach behördlicher Anmeldung gestellt wurde - Art.7 Restzuständigkeit).

Meine Erfahrung mit Schweizer Gerichten ist, dass die sich unbekümmert und vorsätzlich über Recht hinweg setzen, wenn sie damit Geld verdienen oder einen anderen Vorteil erringen können. Es kommt von Anfang an darauf an, sich mit klaren Formulierungen an die Formalien zu halten.
https://t.me/GenderFukc
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RE: Konsequenzen bei Nichterscheinen vor Schweizer Gericht - von Petrus - 19-01-2014, 21:49

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