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Kinderbetreuungskosten - Steuerungerechtigkeit
#1
ich möchte auf ein Stück Steuerungerechtigkeit aufmerksam machen, das wenig publik zu sein scheint.

Siehe auch: http://www.change.org/de/Petitionen/manu...der-eltern
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Seit 2012 gelten neue Regeln, wenn Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden sollen. (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG im "Steuervereinfachungsgesetz" 2011)
Voraussetzung ist jetzt, dass die Kinder zum Haushalt dessen gehören, dem die Kosten entstanden sind und der sie geltend machen will.
D.h. ein getrennt lebender besserverdienender (meist) Vater kann die Kosten für die Kinderbetreuung, die er seiner alleinerziehenden Ex-Partnerin erstattet, um ihr dadurch eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, nicht mehr steuerlich geltend machen, da die Kinder nicht zu seinem Haushalt gehören.
Zunächst geht dies auf seine Kosten, letztlich vermindert es aber auch das unterhaltsrelevante Einkommen und somit entweder Unterhaltsleistungen für ex-Partner und Kinder und/oder die Mittel, die verfügbar sind um eine Kinderbetreuung zu finanzieren.
Leben die Eltern gemeinsam im Haushalt, ist die Abzugsfähigkeit hingegen gegeben, neuerdings selbst wenn einer der Partner nicht berufstätig ist.
Dies ist ungerecht und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Für Kinder getrennt-lebender Eltern steht somit deutlich weniger Geld für Kinderbetreuung zur Verfügung (wenn man die Steuer-Rückerstattung berücksichtigt) als für Kinder in Haushalten, wo die Eltern zusammenleben.
Dies ist zudem ein familienpolitischer Rückschritt. Sind nicht vor allem Alleinerziehende auf eine Kinderbetreuung angewiesen?
Und es ist herzlos: Wo sonst sollte finanzielle Unterstützung hingehen als zu den Kindern aus finanziell und emotional angespannten Trennungsfamilien, wer sonst braucht liebevolle Betreuung mehr?
Was steckt hinter so einer Regelung?:
ein Fehler, eine konservative Auffassung von Familie oder Sparen an denen, die den geringeren Widerstand erwarten lassen?
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Kinderbetreuungskosten - Steuerungerechtigkeit - von kamun - 01-12-2013, 13:04

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