09-11-2013, 02:45
LG Aschaffenburg, Beschluss vom 16.04.2007, 4 T 191/06 -
Vollstreckung von Unterhaltsforderungen:
Das dem Schuldner pfandfrei zu belassende Erwerbseinkommen
bemisst sich nach den Vorschriften zur Berechnung des
Arbeitslosengelds II (SGB II).
Vollstreckung von Unterhaltsforderungen:
Das dem Schuldner pfandfrei zu belassende Erwerbseinkommen
bemisst sich nach den Vorschriften zur Berechnung des
Arbeitslosengelds II (SGB II).
Tue so viel Gutes, wie du kannst, und mache so wenig Gerede wie nur möglich darüber. _CD