02-09-2013, 13:21
(01-09-2013, 15:30)Petrus schrieb: Insbesondere bei Kindesunterhalt ist Vorsicht geboten. Wenn die Schulden fahrlässig oder mutwillig verursacht wurden, bleiben sie stehen. Dafür reicht zB. ein nicht wahrgenommenes Job-Angebot...Deswegen auf eine Insolvenz zu verzichten, viele mir im Traume nicht ein.
§ 850d I 4 ZPO schrieb:Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Schuldner aber zu beweisen, dass er sich nicht absichtlich der Unterhaltspflicht entzogen hat.
Das wird in der Tat schwer, wenn er sich schon ein Urteil eingefangen hat, in dem sein Einkommen fiktiv festgesetzt wurde, weil er nicht hinreichend seinen Erwerbsbemühungen nachgekommen sei.
In solch einem Fall bleibt nur: fiktives Einkommen - fiktiver Unterhalt! Basta.
Übrigens:
Bei der PI liegen die Pfändungsfreigrenzen über dem, was einem Unterhaltsschuldner im Falle der Zwangsvollstreckung verbleiben würde !!!