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Auskunftsklage über die persönlichen Verhältnisse der Kinder
#2
Das Auskunftsrecht bzw. die Auskunftspflicht nach 1686 BGB ist nicht besonders eng gefasst. Auf derartige Details besteht keine Auskunftspflicht, die Namensfrage ausgenommen.

Auf der anderen Seite ist die Mutter verpflichtet, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Umgang notwendig sind, etwa Allergien o.ä. Darunter könnte man die Impffrage fassen.
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RE: Auskunftsklage über die persönlichen Verhältnisse der Kinder - von iglu - 23-06-2013, 17:42

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