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BSG, Az. B 14 AS 50/12 R, Anteiliges Sozialgeld auch in zwei Bedarfsgemeinschaften
#3
Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft aus Vater und Kindern hat für jeden Personen-Aufenthaltstag Anspruch auf 1/30 des jeweiligen Regelsatzes. Das Jobcenter kann sich nicht damit rausreden, dass sie in einer anderen Bedarfsgemeinschaft die Alleinerziehung abwesender Kinder subventionieren möchten.

Zitat:....Das SG hat dem Kläger zu Recht für jeden Tag, an dem er mehr als 12 Stunden bei seinem Vater war und mit diesem eine sog temporäre Bedarfsgemeinschaft bildete, ein Dreißigstel seiner monatlichen Regelleistung zugesprochen. Dies folgt schon aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7.11.2006 ‑ B 7b AS 14/06 R ‑ BSGE 97, 242 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 1 und vom 2.7.2009 ‑ B 14 AS 75/08 R ‑ SozR 4-4200 § 7 Nr 13).

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger in der übrigen Zeit in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter lebte, der von dem für diese Bedarfsgemeinschaft zuständigen Jobcenter für den Kläger schon jeweils die Regelleistungen für einen vollen Monat bewilligt und gezahlt wurden. Da die Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts eines Kindes aber nicht personenidentisch sind, handelt es sich um zwei Ansprüche, die unterschiedlich hoch sein können und sich in zeitlicher Hinsicht ausschließen. Die Mutter hat dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des SG für die Zeiten seines Aufenthaltes bei dem Vater keine Mittel zugewandt. Inwieweit Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche gegen die Mutter bestehen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Für die allein noch strittigen Monate Oktober 2006 ergibt dies bei einem Aufenthalt von 10 Tagen bei dem Vater abzüglich der vom Beklagten schon gezahlten 40 Euro einen Betrag von 29 Euro (10 x 6,90 ‑ 40) und für den November 2006 bei 6 Tagen 1,40 Euro (6 x 6,90 ‑ 40).

SG Düsseldorf - S 21 AS 3986/10 WA -
Bundessozialgericht - B 14 AS 50/12 R -

Nun war ich etwas zu spät - das BSG stellt richtigerweise klar, dass es ZWEI BG´s sind. Mich stört die Darstellung einer "doppelten Zahlung" enorm.

Es geht mich als Familie mit Kindern nichts an, was das Jobcenter einer anderen Bedarfsgemeinschaft ohne gesetzliche Grundlage zuschustern möchte. @ST: leider übernehmen zuviele die (falsche und väterdiskriminierende) Ausgangssichtweise der Jobcenter.

Es ist skandalös genug, dass ein Vater für den Lebensbedarf des Kindes aus dem Jahr 2006 (!!!!) erst bis heute den Rechtsweg beschreiten muss, während den Alleienerziehenden Millionen ohne gesetzliche Grundlage auf Verdacht zugeschustert werden!
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: BSG, Az. B 14 AS 50/12 R, Anspruch auf 1/30 Regelsatz für Umgangskind bestätigt - von sorglos - 12-06-2013, 19:50
Bedarf und Bedarfsgemeinschaften - von Skipper - 17-11-2013, 16:12

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