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LSG Bremen, S 23 AS 612/13 ER: Zur Kostenerstattung der Umgangsausübung in Australien
#10
2012 bekam der Durchschnittsverdiener (als reine Rechengrösse)
32.446 Euro Brutto per Anno. Diesen Betrag hat das LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom letzten Jahr genannt.

Hier noch einmal der Link zum USA-Urteil:

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayU...DA655A2%7D

Da heisst es auch:
"Die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind sind nicht vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen, wenn sie in dieser Höhe von einem Durchschnittsverdiener nicht aufgebracht werden könnten."

Das Sozialgericht Oldenburg urteilte dagegen im vergangenen November (S 48 AS 1104/12), das einem Elternteil/Kind 4 Besuche im Monat zu ermöglichen sind. Es sei davon auszugehen, das sich die Besuchskontakte mit fortschreitendem Alter des Kindes reduzieren würden.

Zitat:Da sich die Leistungsgewährung nach dem Kindeswohl richtet und keine Kostenwelle von Leistungsberechtigten nicht zu erwarten sei, stelle sich die Frage, bis zu welchem Lebensalter die Kostenübernahme stattfinden solle, nicht.

http://www.verwaltungspraxis.jurion.de/s...0ea8d0f2e8

Das Kind und der Umgangselternteil residieren hier aber wohl nicht transatlantisch.Angel

(27-05-2013, 12:42)MitGlied schrieb: Bis jetzt kam ja noch keine Aussage ob das Kind in Australien oder Deutschland geboren wurde, ob es einen Umzug gab, ob es nur eine folgenreiche Urlaubsbekanntschaft war oder was auch immer.

Entscheidend finde ich vielmehr bei dieser Entscheidung des LSG Bremen:

Zitat:Auch durch einen eventuell bisher nur unzureichenden Kontakt zwischen Vater und Tochter verwirkt der Antragsteller zumindest nicht gänzlich sein Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG, welches nur durch einen persönlichen Umgang zu erfüllen ist.
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RE: LSG Bremen, S 23 AS 612/13 ER: Zur Kostenerstattung der Umgangsausübung in Australien - von Sixteen Tons - 27-05-2013, 12:48

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