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BSG, Az.:B 4 AS 67/11 R : Unterhaltspflicht auch für Stiefkinder
#18
Genau. Das habe ich auch gelesen. Und genauso, wie bei einem anderen Urteil in gleicher Sache, macht die TA (die nach langjähriger Beobachtung wohl so eine Art direkten Draht in die Propaganda-abteilung des vamv hat) daraus eine höchst selektive Berichterstattung:

"Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass in solchen Patchworkfamilien der Stiefvater auch für seine Stiefkinder zahlt."

Sie unterschlägt komplett das "rechtliche Bandes zwischen dem Stiefkind und seinem leiblichen Elternteil" = die Mutter, die mit den aus der Ehe gezogenen Vorteilen, vorangig unterhaltsverpflichtet ist gegenüber ihrem Kind, wenn der leibliche Vater nicht leistungsfähig sein sollte.

Es besteht doch freie Wahl der Bedarfsgemeinschaft oder? Faktisch will die Mutter doch hier die Vorteile einer Ehe mit einem Gutverdiener für sich allein und für ihr Kind soll die Allgemeinheit zahlen - warum sollte sich eine Mutter ihrer Unterhaltspflicht leichter entledigen können als ein Vater?

PS: Am 12.6. kommt übrigens die Entscheidung des BSG, ob die Kinder den 1/30 Regelsatz pro Tag beim Umgangsvater "doppelt" kriegen, wenn der Frauenförderstaat dieses Geld bereits an die Mutti für die "Alleinerziehung abwesender Kinder" verausgabt hat...
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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RE: BSG, Az.:B 4 AS 67/11 R : Unterhaltspflicht auch für Stiefkinder - von sorglos - 29-05-2013, 01:39

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