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Trennungsunterhalt für Arbeitsunwillige
#12
Jetzt weiß ich wieder wie teuer so ein Scheiß ist!

Anwaltskosten nach RVG gemäß §13 a´844,00€.

Die Verhandlung wurde ergebnislos beendet. Die Klägerin hat jetzt zwei Wochen Zeit den vollständigen Arbeitsvertrag vorzulegen und zu beweisen, dass sie auf geringfügiger Basis nicht 400,00€ zusätzlich eingenommen hat.
Beide Anwälte sollen dem Gericht einen Vorschlag unterbreiten in welcher Höhe der Trennungsunterhalt aussehen kann.

Wichtig in diesem Zusammenhang wird weiter sein, der Gegenseite nochmals den Unter-
schied zwischen dem subjektiven (= Zeit vor Einreichung des Scheidungsantrags) und dem
objektiven Wohnvorteil (= die Zeit danach) zu vermitteln. Whrend beim subjektiven Wohn-
vorteil auf die eingesparten Kosten f€r eine angemessene Wohnung abgestellt wird, ist beim
objektiven Wohnvorteil die erzielbare Miete f€r das konkret bewohnte Objekt ma‚geblich.

Deshalb wurde noch kein Scheidungsantrag gestellt.

Ich pendle mich gedanklich schonmal bei 500- 600€ Trennungsunterhalt + 345€ Kindesunterhalt ein.

Das war es dann. Ab dann sind keine großen Schritte vor Gericht mehr zu unternehmen. Das Umgangsrecht neu zu gestalten werde ich mir schlichtweg nicht mehr leisten können.

Zum k......
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RE: Trennungsunterhalt für Arbeitsunwillige - von Ibykus - 11-04-2013, 11:40
RE: Trennungsunterhalt für Arbeitsunwillige - von Knecht - 19-04-2013, 15:31

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