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Schriftliche Umgangsvereinbarung fordern oder bei mündlicher bleiben?
#53
An der Stelle erlaube ich mir den heutigen Beitrag von @Sorglos zu verwenden:

Zitat:

"Tja. Dahinter steckt folgende juristische Argumentation: Solange kein rechtssicherer Titel besteht, hat das Kind/Kimu/JA ein Rechtsschutzbedürfnis und damit eine Klagebefugnis. Es kann dann Klage eingereicht werden in der Höhe und Form, wie die es sich "wünschen". Ein KU-Titel soll nach herrschender Meinung für das Kind eine Rechtssicherheit herstellen. Sobald ein 2-jähriger Titel besteht, werden Rechtsschutzbedürfnis und Klagebefugnis in Frage gestellt, denn es besteht ja dann für einige Zeit Rechtssicherheit, nämlich solange wie dann eh wieder Auskunft gegeben wird/muss. Angesichts 2-jähriger Auskunftsberechtigung und unsicherer Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage ist es nicht auszuschließen, dass dann der Titel sowieso an geänderte Verhältnisse angepasst werden muss. Hier müßte dann der Klagende darlegen, dass Sicherheit besteht, dass Einkommen in der Höhe sicher fortbesteht. Das wird schwierig und wohl nur bei Beamten auf Lebenszeit u.ä. möglich. Wenn er das nicht kann, kann man seine Klagebefugnis in Zweifel ziehen und die Klage ist evtl. mutwillig. Damit steigt für den Klagenden das Risiko auf den Prozeßkosten sitzen zu bleiben. Ab dem Moment wird das JA dann oft schon sehr schmallippig und wendet sich lieber den einfachen Fällen zu. " Wink

Und was das Umgangsrecht angeht macht in der Stufe ein Anwalt keinen Sinn aber reichlich Kosten! Beratung hat er doch schon hier ausreichend bekommen. Ausserdem, besteht die Chance, dass ohne Anwalt die Gegenseite Fehler macht die zu einem späteren Zeitpunkt nützlich sein könnten?
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RE: Schriftliche Umgangsvereinbarung fordern oder bei mündlicher bleiben? - von Antiworld - 06-04-2013, 12:37

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