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Das Märchen mit dem Selbstbehalt in Deutschland
#3
Im Wettlauf der Gläubiger gilt grundsätzlich: wer zuerst kommt, malt zuerst.
Das gilt auch in Bezug auf Unterhaltsschulden. Allerdings gibt es für Unterhaltsschulden eine Privilegierung. Der -rückständige- Unterhalt für minderjährige und denen gleichgestellten Kinder kann bis auf das sozialrechtliche Minimum gepfändet werden.

Dementsprechend ist der Gläubigeranwalt natürlich darauf bedacht, zuerst die Ansprüche zu fordern, die er ohne Inanspruchnahme des Privilegs beitreiben kann.

Eine Abänderungsklage anhängig zu machen, weil kein Geld zur Befriedigung der Ansprüche zur Verfügung steht, ist nach meinen Kenntnissen auch nicht das richtige Rechtsmittel, wenn sich am festgestellten Anspruch und Deiner Einkommenssituation nichts Wesentliches geändert hat.
Wenn Dir aber schon vom Gericht mitgeteilt wurde, dass Dein Selbstbehalt 1.400 € beträgt, dann verstehe ich nicht, warum Du die Abänderungsklage verlierst, wenn Dein AG Dir nur noch ein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes zahlt (900)?
Zitat:Später habe ich erfahren das ich hierdurch gezeigt habe diese kosten nicht zahlen zu können und deshalb mein Arbeitgeber mich direkt auf 900.- Euro setzt (sehr nett).
(wie sitzt man denn man auf einen solchen Berg Geld?)

Möglich wäre auch eine Vollstreckungsgegenklage, mit der man die Vollstreckung des Anspruchs aus dem Titel abwehren kann. Dann müssen aber Gründe nachträglich aufgetreten sein, die bei der Unterhaltstitulierung nicht berücksichtigt werden konnten, insbesondere, weil sie erst nachträglich entstanden sind.

Was bleibt ist § 850 f ZPO und Aufstockung, worauf p schon hingewiesen hatte.
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RE: Das Märchen mit dem Selbstbehalt in Deutschland - von Ibykus - 30-03-2013, 16:19

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