Moin.
Gegeben:
Pflichtig für ein Kind, Standardumgang (6 Tage/M), Kind wohnt am Ort, vernünftige Wohnung für zwei Personen, alleinlebend zeitweilig mit Kind...
In dieser Konstellation kann bei Netto-Gehalt unter 1500€ Bedürftigkeit iSd SGB II und damit Anspruch auf ergänzende Leistungen, sprich 'Aufstockung', bestehen, mit 1300€ Netto etwa 200€; müßte aber anhand konkreter Zahlen genau durchgerechnet werden.
Bei zwei Kindern schnellt diese Einkommensgrenze (hin zur Bedürftigkeit) auf gut 1800 € Netto hoch.
Wohnt Kind weiter weg, kommen noch Fahrtkosten für Umgang (Mehrbedarf) hinzu.
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Unterhalt UND Umgangskosten UND angemessene Wohnung werden im Unterhaltsrecht mit seinen vermurksten Leitlinien un-realistisch abgebildet und Pflichtigen droht der ökonomische Ruin, Verunmöglichung von Familie und Beziehung mit den eigenen Kindern usw. Das entspricht nicht Art. 6 GG !
Das SGB II kann an dieser Stelle helfen. Dabei ist es dann egal, wie hoch der titulierte Mindest-KU ist. Er steht einfach nicht zur Verfügung und reduziert das anrechenbarte Einkommen, das dem sozialrechtlichen Bedarf der Familie (in spezieller Organisation) gegenüber gestellt wird.
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Gegeben:
Pflichtig für ein Kind, Standardumgang (6 Tage/M), Kind wohnt am Ort, vernünftige Wohnung für zwei Personen, alleinlebend zeitweilig mit Kind...
In dieser Konstellation kann bei Netto-Gehalt unter 1500€ Bedürftigkeit iSd SGB II und damit Anspruch auf ergänzende Leistungen, sprich 'Aufstockung', bestehen, mit 1300€ Netto etwa 200€; müßte aber anhand konkreter Zahlen genau durchgerechnet werden.
Bei zwei Kindern schnellt diese Einkommensgrenze (hin zur Bedürftigkeit) auf gut 1800 € Netto hoch.
Wohnt Kind weiter weg, kommen noch Fahrtkosten für Umgang (Mehrbedarf) hinzu.
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Unterhalt UND Umgangskosten UND angemessene Wohnung werden im Unterhaltsrecht mit seinen vermurksten Leitlinien un-realistisch abgebildet und Pflichtigen droht der ökonomische Ruin, Verunmöglichung von Familie und Beziehung mit den eigenen Kindern usw. Das entspricht nicht Art. 6 GG !
Das SGB II kann an dieser Stelle helfen. Dabei ist es dann egal, wie hoch der titulierte Mindest-KU ist. Er steht einfach nicht zur Verfügung und reduziert das anrechenbarte Einkommen, das dem sozialrechtlichen Bedarf der Familie (in spezieller Organisation) gegenüber gestellt wird.
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