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Was wäre wenn... Pfändung wg- UH trotz P-Konto
#8
(27-02-2013, 13:03)Sixteen Tons schrieb:
(27-02-2013, 12:34)p schrieb: Es geht immer nur um die Frage, wie hoch der pfändungsfreie Betrag zu bleiben hat.

Eben die Absenkung des Pfändungsfreibetrages muß der
Gläubiger bei Pfändung ins P-Konto beantragen. Für den
Pflichtigen bleiben i. d. R.:
wie p !
Die Höhe des nichtpfändbaren Betrages bildet die Grenze.
In das P-Konto hineinzupfänden ist damit m.W. nur und ausschließlich nach Maßgabe des § 850k ZPO möglich. Davon, dass der Gläubiger die Herabsetzung der Pfändungsgrenze stellen müßte, lese ich dort nichts.

Ein Antrag muss der Gläubiger nur stellen, wenn der Schuldner mehrere P-Konten unterhält.

Wer der mglw. vorschnell eingeschalteten Polizei bei seiner Anhörung mitteilt, dass er die Unterhaltszahlung begründet nur vorübergehend für einen überschaubaren Zeitraum einzustellen gezwungen war und zudem erklärt, die aufgelaufene Schuld nachzahlen zu wollen, wird vermutlich eine Einstellungsverfügung erhalten. Ein Gericht hätte unter diesen Voraussetzungen in der Tat Probleme, Vorsatz zu begründen.

Anders, wer als Schuldner über die Grenzen der bestehende Notlage hinaus seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Diesen Vorwurf sollte er widerlegen können. Dann wird m.E. keine StA Anklage erheben.

Sixteen Tons schrieb:Aber wer seinen Unterhalt nicht pünktlich zahlt, macht das per Vorverurteilung sowieso mit Vorsatz.
dazu bedarf es keiner "Vorverurteilung" - das geht kaum ohne Vorsatz! Fahrlässig vielleicht, wer einen zusammengebrochenen Dauerauftrag nicht rechtzeitig wieder aktiviert.
Allerdings kommt es auf DIESEN Vorsatz nicht an.
Der Schuldner muss sich vorsätzlich ENTZIEHEN(!), d.h. wissen und wollen oder wenigstens (wissentlich) in Kauf nehmen, dass er seine Unterhaltspflicht i.S.d. 170 verletzt.
Das "Sich-Entziehen" reicht allerdings für eine Verurteilung nicht: dadurch muss er den Lebensbedarf des Kindes gefährden, was er auch wenigstens mit Eventualvorsatz machen muss, also wissen muss.

Andernfalls kommen wir in den Bereich eines ihn , den Schuldner, mglw. entlastenden Irrtums. Der 170 erfordert eine Menge Rechtskenntnisse, die gar nicht mal so selten weder auf der Anklägerseite oder auf der Verteidigerseite vorhanden sind, was ja auch die vielen erfolgreichen Rechtsmittelverfahren belegen.
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RE: Was wäre wenn... Pfändung wg- UH trotz P-Konto - von Ibykus - 27-02-2013, 16:26

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