27-02-2013, 12:34
(27-02-2013, 12:13)Sixteen Tons schrieb: Unterhaltsgläubiger können auf Antrag auch das P-Konto bepfänden. Wenn sie es richtig machen, auch gleich im ersten Anlauf, wenn die ZPO Bestimmungen im Vollstreckungsantrag passend dazu benannt werden.
p-Konten können immer gepfändet werden. Es geht immer nur um die Frage, wie hoch der pfändungsfreie Betrag zu bleiben hat.
Unterhaltspflichtverletzung ist nicht an einen langen Zeitraum gebunden, aber Staatsanwälte haben meistens wenig Lust, wegen ein oder zwei Monaten ein Verfahren zu eröffnen gegen einen Pflichtigen, der schon halb in Insolvenz ist.